Entzug der Fahrerlaubnis nach BtMG‑Verurteilung wegen unterlassener fristgerechter Drogenscreenings
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wurde nach einer in Polen rechtskräftig gewordenen Verurteilung wegen Betäubungsmittelbesitzes von der Fahrerlaubnisbehörde zur Abgabe von Blut‑ und Urinproben innerhalb von 24 Stunden aufgefordert. Er gab Proben verspätet und nicht bei einer anerkannten Stelle ab; die Behörde entzog daraufhin die Fahrerlaubnis. Das Gericht hält die Anordnung des Screenings und den Entzug wegen fehlender Mitwirkung für rechtmäßig, da die Frist sachlich gerechtfertigt ist und die nachträgliche Probe nicht verwertbar erscheint.
Ausgang: Klage gegen Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nichtabgabe fristgerechter Drogenscreenings als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 StVG i.V.m. § 46 FeV).
Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln kann die Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (Drogenscreening) nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV anordnen.
Die Nichtbeibringung eines zu Recht angeforderten Gutachtens bzw. die Verweigerung oder verspätete Abgabe von Blut‑ und Urinproben berechtigt die Behörde, aus Nichtmitwirkung auf fehlende Fahreignung zu schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).
Eine 24‑Stunden‑Frist zur Abgabe von Blut‑ und Urinproben ist sachlich gerechtfertigt, weil bestimmte Betäubungsmittel sonst nicht mehr zuverlässig nachweisbar sind; nach Ablauf der Frist ist eine nachgereichte Probe regelmäßig nicht verwertbar, insbesondere wenn sie nicht bei einer anerkannten Stelle unter ausreichender Überwachung abgegeben wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.0000 in Opole (Oppeln)/Polen geboren.
Seit dem 21.12.1982 war er in Leverkusen wohnhaft. Am 03.06.1986 bzw. 24.05.1988 erhielt er vom Beklagten einen Führerschein der Klassen 1b, 1a, 3, 4 und 5. Nachdem er ab 1997 nach unbekannt abgemeldet worden war, meldete er sich am 10.03.2010 wieder in Leverkusen an (L. Straße 000, 00000 Leverkusen) und beantragte am selben Tage die Erweiterung der Fahrerlaubnis auf die Klasse A. Unter dem 10.06.2009 bevollmächtigte er seinen Bruder B. L1. , ebenfalls wohnhaft unter der genannten Anschrift, ihn in der Führerscheinangelegenheit gegenüber dem Straßenverkehrsamt des Beklagten zu vertreten.
Das Straßenverkehrsamt des Beklagten erfuhr sodann, dass der Kläger in Oppeln mit Urteil vom 23. Mai 2007 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt wurde. Nach den Ausführungen seines Bruders ging es um eine geringe Menge Kokain und um 3.500 g Marihuana.
Unter dem 03.08.2009 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass eine Überprüfung seiner Fahreignung erforderlich sei. Seinem Bruder wurde am 17.08.2009 mündlich mitgeteilt, dass ein Drogenscreening angeordnet werde; der Bruder bestätigte die Anwesenheit des Klägers in Leverkusen, damit die Aufforderung zum Screening zugestellt werden könne. Am 20.10.2009 wurde dem Bruder erneut angekündigt, dass der Kläger eine Aufforderung für ein Drogenscreening erhalten werde.
Diese Aufforderung wurde sodann am 21.10.2009 versandt; der Kläger wurde unter Hinweis auf seine Verurteilung wegen Betäubungsmittelbesitzes zur Abgabe einer Blut- und Urinprobe binnen 24 Stunden nach Erhalt des Schreibens aufgefordert. Für den Weigerungsfall wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis angekündigt. Die Aufforderung wurde am 28.10.2009 mit Postzustellungsurkunde unter seiner Leverkusener Anschrift zugestellt. Am 02.11.2010 teilte sein Bruder dem Straßenverkehrsamt folgendes mit: Die Aufforderung sei bei seiner und des Klägers Mutter eingegangen. Diese habe das Schreiben an den Kläger weitergeleitet, der sich wegen einer ärztlichen Behandlung in Polen befinde und nicht nach Deutschland kommen könne. Seitens des Beklagten wurde auf die im Schreiben gesetzte Frist hingewiesen, die maximal bis 48 Stunden verlängert werden könne; Die Probe könne auch im grenznahen Bereich (Görlitz) im dortigen Gesundheitsamt oder einem rechtsmedizinischen Institut dort oder in Polen abgegeben werden. Am 03.11.2010 gab der Kläger eine Blut- und Urinprobe im Institut für Medizinische Diagnostik Oderland - Ärztliches Labor Dr. C. und Kollegen - in G. /P. ab; die Befunde waren unauffällig.
Mit Verfügung vom 03.12.2009 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und lehnte die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der Kläger das angeordnete Screening weder rechtzeitig noch bei einem Gesundheitsamt bzw. Institut für Rechtsmedizin abgegeben habe.
Am 18.12.2009 hat der Kläger Klage erhoben und trägt im Wesentlichen vor: Die Mutter habe die Aufforderung an den Bruder B. weitergeleitet, der sich ebenfalls in Polen aufgehalten habe. Dieser habe das Schreiben am 02.11.2010 erhalten und sich sofort mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt. Er habe dann versucht, ein Institut zu finden, das das Screening bis zum 03.11.2010 entgegennehmen konnte; lediglich das Institut für Medizinische Diagnostik sei dazu bereit und in der Lage gewesen. Der Kläger sei daher seiner Mitwirkungspflicht ausreichend nachgekommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2009 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - die Fahrerlaubnis der Klasse A zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält seine Entscheidung für rechtmäßig.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Akten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 03.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Aufhebung der Verfügung noch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A. Er ist zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 3 Abs. 1 StVG).
Die Entziehungsverfügung beruht auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Hier konnte der Beklagte nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass dem Kläger die Fahreignung fehlt. Denn der Kläger hat das nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zu Recht angeforderte Gutachten nicht beigebracht; nachvollziehbare Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (Screening) angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besessen hat. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Der Kläger ist nach dem ausdrücklichen Zugeständnis seines Bruders und seines Prozessbevollmächtigten 2007 in Polen rechtskräftig wegen widerrechtlichen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte das ihm insoweit zustehende Ermessen dahin ausgeübt hat, dass ein Screening gefordert wird. Das gilt um so mehr, als nach Bekundung seines Bruders der Besitz von Kokain und einer erheblichen Menge Marihuana in Rede stand (3.500 g).
Der Antragsteller hat die danach zu Recht geforderte Blut- und Urinprobe nicht innerhalb der gesetzten Frist von 24 Stunden abgegeben. Diese Frist ist nicht zu beanstanden, da etliche Betäubungsmittel sonst nicht mehr zuverlässig nachgewiesen werden können.
Vgl. insgesamt Schubert u.a., Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 178, 179.
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger sich unmittelbar nach dem Erhalt der Aufforderung am 02.11.2009 um die Abgabe bemüht hat. Zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abgabe am 03.11.2009 waren bereits 6 Tage und damit erheblich mehr als 24 Stunden verstrichen, da ihm die Aufforderung bereits am 28.10.2009 unter seiner Meldeanschrift in Leverkusen wirksam zugestellt worden war. Der Bruder des Klägers, der von diesem mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der Straßenverkehrsbehörde bevollmächtigt war, hatte auf Nachfrage gegenüber dem Straßenverkehrsamt ausdrücklich mitgeteilt, dass sich der Kläger in Leverkusen aufhalte und ihm dort die Screeningaufforderung zugestellt werden könne. Er hat auch bis zum Ergehen der Aufforderung nicht darauf hingewiesen, dass der Kläger sich in Polen aufhält. Dem bevollmächtigten Bruder war aber mehrfach angekündigt worden, dass eine Screeningaufforderung (an die dem Straßenverkehrsamt allein bekannte Leverkusener Anschrift) zugehen würde. Dann aber musste der Kläger für diese seinem Bruder als Bevollmächtigtem angekündigte Screeningaufforderung in doppelter Hinsicht Vorsorge treffen: Er musste sowohl sicherstellen, dass er noch am Tage der Zustellung von der Frist zur Abgabe erfuhr (per Telefon, Fax, e-mail oder Sms) als auch bereits vorsorglich Schritte unternommen haben, um die sofortige Umsetzung der Screeningaufforderung bei einem geeigneten Institut (Rechtsmedizin, Untersuchungsamt) sicherzustellen; wenn er hier Zweifel gehabt hätte, hätte ein sofortiger Anruf beim Straßenverkehrsamt noch innerhalb der Frist von 24 Stunden Klarheit schaffen können, wobei auch eine Verlängerung der Frist auf 48 Stunden möglich gewesen wäre (Gespräch mit dem Bruder des Klägers am 02.11.2009, Bl. 127 der Beiakte Heft 1). Beides hat der Kläger unterlassen und damit nicht ausreichend an der Aufklärung seiner Fahreignung mitgewirkt. Die am 03.11.2009 abgegebene Probe ist wegen der verstrichenen Zeit nicht verwertbar; unabhängig davon ist nicht sichergestellt, ob vor allem die Urinprobe unter ausreichender Überwachung ihrer Abgabe gewonnen worden ist, um Manipulationen auszuschließen (wie dies etwa bei einer Abgabe bei der Rechtsmedizin oder einem Gesundheitsamt der Fall gewesen wäre).
Da der Antragsteller das zu Recht geforderte Gutachten damit ohne anzuerkennende Gründe nicht innerhalb der gesetzten Frist und nicht bei einer anerkannten Stelle veranlasst hat, hat der Beklagte zutreffend nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Auch die Erteilung einer Fahrerlaubniserweiterung ist dann nicht möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.