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Verwaltungsgericht Köln·11 K 6213/12·26.09.2013

Klage gegen Fahrerlaubnisentzug abgewiesen – Drogenscreenings ersetzen keine MPU

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht den Entzug seiner Fahrerlaubnis an. Streitfragen betrafen insbesondere den zeitlichen Abstand zwischen Vorfall und behördlichem Einschreiten sowie die Beweiskraft selbst veranlasster Drogenscreenings. Das Gericht wies die Klage ab: Der Zeitablauf schließt einen Entzug nicht von vornherein aus, und private Drogenscreenings genügen nicht zur Feststellung wiedergewonnener Fahreignung; hierfür ist eine MPU erforderlich. Der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde ist rechtmäßig, wenn die in der Entziehungsverfügung dargestellten Tatsachen das Vorliegen fehlender Fahreignung plausibel begründen.

2

Ein zeitlicher Abstand zwischen dem tatbezogenen Vorfall und dem behördlichen Eingreifen begründet nicht ohne Weiteres ein Verwertungsverbot; er steht einem Fahrerlaubnisentzug nicht grundsätzlich entgegen, sofern die rechtfertigenden Umstände fortbestehen oder ausreichend dargelegt sind.

3

Selbst veranlasste, nicht ärztlich-psychologisch begleitete Drogenscreenings des Betroffenen sind grundsätzlich nicht geeignet, eine wiedergewonnene Fahreignung nachzuweisen.

4

Fehlt es an substantiierten, durchgreifenden Einwendungen gegen die in der Entziehungsverfügung dargestellten Tatsachen, ist die Klage gegen den Fahrerlaubnisentzug abzuweisen.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 4 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 2513/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

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Das Gericht sieht gem. § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab und führt lediglich ergänzend aus:

3

Auch die in der mündlichen Verhandlung erwähnte und im Ausdruck überreichte Entscheidung des OVG des Saarlandes (Beschluss vom 14. April 2009 – 1 B 269/09 – ) gibt dem Gericht keine Veranlassung, von seiner Rechtsauffassung im Gerichtsbescheid vom 24. Juli 2013 abzuweichen. Die Beklagte hat zu Recht aus den im Gerichtsbescheid dargelegten Gründen die Fahrerlaubnis entzogen. Auch das OVG des Saarlandes sieht dies übrigens nicht anders, auf Randnummer 17 der Beschlussausfertigung (Sätze 1 bis 8, besonders: Satz 7) wird verwiesen.

4

Schließlich gab auch der zeitliche Abstand zwischen dem Vorfall (2. Dezember 2011) und dem Einschreiten (gleichgültig, ob man auf die unter dem 19. Juli 2012 erfolgte Anhörung oder erst auf die Entziehungsverfügung vom 27. September 2012 abstellt) der Beklagten keinen Anlass, unter dem Gesichtspunkt eines Verwertungsverbotes von einem Einschreiten abzusehen. Das Nötige hierzu ist in der Entscheidung des OVG Münster vom 3. September 2010 (16 B 382/10, Beschlussausfertigung, Seite 4 ff) gesagt.

5

In der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert wurde schließlich, warum vom Betroffenen selbst in Auftrag gegebene Drogenscreenings nicht in der Lage sind, eine möglicherweise wieder gewonnene Eignung festzustellen. Dies kann allein durch eine medizinische - psychologische Untersuchung geschehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.