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Verwaltungsgericht Köln·11 K 5205/05·03.08.2006

Widerruf der Amateurfunkzulassung wegen unbemannter Dauersendungen – Klage abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtTelekommunikationsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der langjährige Amateurfunker klagt gegen den Widerruf seiner Zulassung und seines Rufzeichens wegen wiederholter unbemannter und rundfunkähnlicher Dauersendungen. Zentral ist, ob unbemannte/automatisch arbeitende Sendungen mit einem personengebundenen Rufzeichen zulässig sind und ob der Widerruf verhältnismäßig ist. Das Gericht hält den Widerruf nach AFuG/AFuV für rechtmäßig: personengebundene Rufzeichen schließen fernbediente/automatische Stationen aus, es bestand Störgefahr und die Maßnahme war verhältnismäßig. Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage des Amateurfunkers gegen Widerruf der Zulassung wegen unbemannter Dauersendungen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Regulierungsbehörde kann die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter Entziehung des Rufzeichens widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen das AFuG oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen verstößt.

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Mit einem personengebundenen Rufzeichen darf keine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle betrieben werden; hierfür sind besondere Rufzeichen und gesonderte Betriebsbedingungen erforderlich.

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Automatisch arbeitende und fernbediente Funkstellen haben ein erhöhtes Störpotenzial und unterliegen daher engeren Betriebsbedingungen einschließlich einer standortbezogenen Verträglichkeitsprüfung.

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Die Internationale Fernmeldeunion (ITU) hat keine innerstaatliche Befugnis, national erteilte Zulassungen zu entziehen; Zuständigkeit liegt bei den nationalen Regulierungsbehörden.

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Bei langjährigen und wiederholten Verstößen, die zu erheblichen Störungen (insbesondere von Polizei- oder Militärfunk) führen können, ist der Widerruf der Zulassung auch gegenüber subjektiven Kommunikationsinteressen des Betroffenen verhältnismäßig.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 4 AFuG§ 10 AFuG§ 3 Abs. 3 Nr. 3 AFuG§ 13 Abs. 1 AFuV§ 13 Abs. 2 AFuV§ 13 AFuV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger ist seit 1979 Amateurfunker und Inhaber eines personengebundenen Amateurfunkrufzeichens.

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Bei dem Bundesamt für Post und Telekommunikation gingen mehrfach Beschwerdenein, dass der Kläger auf der Frequenz  000.000 MHz Dauersendungen über 24 Stunden am Tag ausstrahle. Das Bundesamt wies den Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 1997 darauf hin, dass rundfunkähnliche Sendungen verboten seien und gegebenenfalls ein Betriebsverbot nach sich ziehen könnten. Am 19. Mai 1998 stellte fest der Außendienst des Bundesamtes fest, dass der Sender unbemannt betrieben wurde. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 26. Mai 1998 erneut darauf hingewiesen, dass unbemannte Sendungen nur von besondere Amateurfunkstellen aus gesendet werden dürften und dass der Kläger dafür kein Rufzeichen und keine Berechtigung habe.

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Der Kläger sandte im Jahr 2001 unter dem Namen „S.     X.          “ oder „P.                M.        “ rundfunkähnliche Dauersendungen(Musikeinlagen, Mitschnitte anderer Radiosendungen, Sprachbeiträge) aus. Die Regulierungsbehörde für Post undTelekommunikation wies den Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2002 erneut daraufhin, dass Verstöße gegen das geltende Recht zu einer Betriebseinschränkung führen könnten. Der Verantwortliche der Relaisfunkstelle DBOZO schloss den Kläger am19. Juli 2001 für einen Monat wegen Störungen von der Teilnahme am Funkbetriebüber DBOZO aus. Wegen Störung des Polizeifunks wurde eine Ordnungswidrigkeiten-anzeige erstattet. Verschiedene Anträge des Klägers auf Zuteilung von Sondergenehmigungen oder anderen Rufzeichen lehnte die Regulierungsbehörde ab.

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Mit Bescheid vom 31. August 2001 erteilte die Außenstelle Münster der Regulierungsbehörde dem Kläger ein Betriebsverbot bis zum 31. Dezember 2001. Über den Widerspruch des Klägers wurde bis zum Ablauf dieser Frist nicht entschieden und das Verfahren danach eingestellt.

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In der folgenden Zeit sandte der Kläger wieder rundfunkähnliche Sendungen im Dauerbetrieb aus. Dabei kam es zu Störungen auf der den niederländischen Streitkräften in Deutschland zugeteilten Frequenz 0,000 MHz. Der Kläger bot außerdem Audio-CDs über den Amateurfunk zum Verkauf an. Am 7. Juli 2004 wurde von der Funkstelle des Klägers aus von 11.00 bis 15.00 Uhr gesendet, obwohl der Kläger sich von etwa 11.30 bis 12.00 Uhr in der Außenstelle N.       der Regulierungsbehörde aufhielt.

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Wegen des unbemannten Betriebs der Funkanlage entzog die Regulierungsbehörde dem Kläger nach Anhörung mit Bescheid vom 28. Oktober 2004 das Rufzeichen und die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst. Dagegen legte der Kläger am15. November 2004 Widerspruch ein. Er gab zu, unbemannt gesendet zu haben, erklärte aber, dass er nur versuche, seine psychische Krankheit durch das Senden zu bekämpfen. Er sei alleinstehend und behindert und brauche den Kontakt zur Außenwelt durch den Amateurfunk; das sei ein wichtiger Bestandteil seines Lebens.

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Der Kläger hat am 21. Juli 2005 bei dem Verwaltungsgericht Minden Klage erhoben. Von dort wurde das Verfahren an das Verwaltungsgericht Münster und dann weiter an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass sich aus dem Amateurfunkgesetz nicht ergebe, dass das unbemannte Betreiben des Senders verboten sei. Das Verbot schränke seine grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit ein. Die Amateurfunkverordnung müsse er nicht beachten, da diese kein Gesetz darstelle. Alle Macht gehe vom Volke aus, da der Funkamateur das Volk sei, könne er auch selbst alle notwendigen Entscheidungen treffen. Er sei mehrfach verleumdet worden und sei Opfer von Psychoterror, deshalb betrachte er das Aussenden von Radiosendungen als Notwehr. Im übrigen könne nicht die Beklagte, sondern höchstens die Internationale Telekommunikationsunion (ITU) in Genf ihm die Lizenz entziehen.

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Der Kläger beantragt,

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die Verfügung der Beklagten vom 28. Oktober 2004 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie weist darauf hin, dass für das unbemannte Senden eine besondere Berechtigung notwendig sei, die der Kläger nicht habe. Der Kläger sei schon mehrfach aufgefallen und es sei zu befürchten, dass es zu weiteren Rechtsverstößen kommen werde.

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Der Kläger steht für die Aufgabenbereiche Gesundheit, Aufenthalt und Vermögen unter Betreuung. Ein Tätigwerden in dem vorliegenden Verfahren hat der Betreuer abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte war berechtigt, die Zulassung zum Amateurfunk zu widerrufen.

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Nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997, BGBl. I 1494, zuletzt geändert am 15. Februar 2005, BGBl. I S, 242, (AFuG) kann die Regulierungsbehörde bzw. nun gemäß § 10 AFuG die Beklagte die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung des Rufzeichens widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen das Amateurfunkgesetz oder die auf Grund des Amateurfunkgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verstößt. Die ITU koordiniert die unterschiedlichen nationalen Interessen, hat aber entgegen der Ansicht des Klägers innerstaatlich keine Befugnisse.

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Hier hat der Kläger unter seinem personengebundenen Rufzeichen Funksendungen ausgestrahlt, obwohl er zu der Zeit nicht an seiner Funkstelle anwesend war. Dies stellt einen Verstoß gegen das Amateurfunkgesetz dar.

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Mit einem personengebundenen Rufzeichen, wie es dem Kläger zugeteilt ist, darf keine fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstelle betrieben werden. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Nr. 3 AFuG und aus § 13 Abs. 1 der Verordnung über den Amateurfunk vom 15. Februar 2005, BGBl. I S.  242 (AFuV), wonach für automatisch arbeitende und fernbediente Funkstellen ein besonderes Rufzeichen zugeteilt werden muss. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass mit einem personengebundenen Rufzeichenkeine fernbediente und automatisch betriebene Funkstelle betrieben werden darf.

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Diese Unterscheidung und Einschränkung ist gerechtfertigt, weil von automatisch arbeitenden Funkstellen ein höheres Störpotential ausgeht als von bemannten Funkstellen. Denn mit automatisch arbeitenden und oft an exponierten Orten betriebenen Funkstellen werden häufig höheren Reichweiten erzielt, und bei Störungen fehlt die ständige menschliche Kontrolle. Deshalb dürfen derartige Anlagen gemäß § 13 Abs. 2 AfuV erst nach einer standortbezogenen Verträglichkeitsuntersuchung und auf einer begrenzteren Anzahl von Frequenzen betrieben werden als der Amateurfunk mit personengebundenen Rufzeichen.

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Diesen engeren Betriebsbedingungen des § 13 AfuV unterliegt der Kläger mit seinem personengebundenen Rufzeichen nicht. Das bedeutet umgekehrt aber auch, dass der Kläger nicht die Vorteile der fernbedienten Funkstation in Anspruch nehmen kann, sondern sich an die Begrenzungen halten muss, die sich aus der Zuteilung eines personengebundener Rufzeichen ergeben.

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Diese Bestimmungen der AFuV beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

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Vgl. VG Köln, Urteil vom 21. 4. 2006 - 6482/04 -.

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Die Beklagte hat mit Erlass der Verfügung auch nicht die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten. Hier bestand ein Anlass zum Einschreiten, weil der Kläger langjährig immer wieder gegen die Bestimmungen des AFuG/AFuV verstoßen hat. Das kann – in besondere bei Störungen des Polizei- oder Militärfunks - zu erheblichen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen.

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Anlass für ein unbemanntes Senden bestand nicht. Das subjektive Gefühl verfolgt zu werden stellt keine objektive Notlage dar, die ein unbemanntes Senden rechtfertigen könnte.

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Die Maßnahme war auch nicht unverhältnismäßig. Denn dem Kläger war schon früher aus dem selben Grund ein befristetes Betriebsverbot erteilt worden, ohne dass dies zu Verhaltensänderungen geführt hat. Angesichts der langjährigen Zuwiderhandlungen und der Uneinsichtigkeit des Klägers konnte die Beklagte dem Interesse der Allgemeinheit an einem störungsfreien Funkverkehr Vorrang vor dem Interesse des Klägers an der weiteren Teilnahme am Amateurfunk einräumen. Auch die Tatsache, dass die Teilnahme am Amateurfunk für den Kläger angesichts seiner Krankheit und Behinderung subjektiv von besonderer Bedeutung ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.