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Verwaltungsgericht Köln·11 K 4855/12·26.05.2014

Baugenehmigung für Wochenendhaus im Außenbereich nach § 35 BauGB abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten nach Ablehnung durch die Bauaufsicht die Erteilung einer Baugenehmigung für ein bestehendes, bislang geduldetes Wochenendhaus (zuvor auch Einfamilienhaus). Streitpunkt war, ob das Grundstück noch zum Innenbereich (§ 34 BauGB) gehört oder im Außenbereich liegt und ob Duldung bzw. Kanalanschlussbeitrag Baurecht begründen. Das VG Köln qualifizierte das Grundstück als Außenbereich und das Vorhaben als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange beeinträchtigt. Weder Kanalanschluss noch langjährige Hinnahme begründeten einen Anspruch; die Klage wurde abgewiesen, im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

Ausgang: Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wochenendhaus im Außenbereich abgewiesen; Verfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vorhaben ist dem Außenbereich zuzuordnen, wenn es am Bebauungszusammenhang eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nicht mehr teilnimmt; der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig mit der letzten prägenden Bebauung, anschließende Freiflächen gehören zum Außenbereich.

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Ein Wochenendhaus im Außenbereich ist regelmäßig als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen und ist unzulässig, wenn es öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.

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Die Erhebung eines Kanalanschlussbeitrags bzw. der tatsächliche Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage hat grundsätzlich keine planungsrechtliche Legalisierungswirkung und begründet keine Bebaubarkeit nach § 34 BauGB.

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Aus einer langjährigen behördlichen Hinnahme eines ungenehmigten baulichen Zustands folgt für sich genommen kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung; eine „aktive Duldung“ setzt weitergehende Voraussetzungen voraus.

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Entfällt eine zeitlich und personenbezogen begrenzte Duldungsgrundlage (z.B. durch Wegfall der bedingenden Umstände), kann hieraus kein Fortbestand eines Genehmigungsanspruchs für den baulichen Bestand hergeleitet werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 34 BauGB§ 34 Abs. 1 BauGB§ 35 Abs. 2 BauGB§ 35 Abs. 3 BauGB§ 35 Abs. 3 Ziff. 2 BauGB§ 35 Abs. 3 Ziff. 7 BauGB

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist (Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus) wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Klage (Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wochenendhaus) abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Kläger sind als Rechtsnachfolger ihrer Eltern Eigentümer des mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks L.          0 in P.       (Gemarkung I.        , Flur 00, Flurstück 000). Das Grundstück sowie die Umgebungsbebauung ist wiedergegeben auf dem Luftbild und dem Auszug aus dem Geodatenportal (Verwaltungsvorgang, — folgend: VV —2, Seite 38, S. 59).

3

Seit dem Jahr 1957 stand auf dem Grundstück an derselben Stelle ein Holzhaus von einer Grundfläche von zunächst 40 m². Das Holzhaus wurde durch Umbau der Terrasse auf die heutige Grundfläche von ca. 60 m² erweitert. Unter dem 8. November 1967 stellten die Eltern der Kläger eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Steinhauses anstelle des bisher vorhandenen Holzhauses. Der damals zuständige Rheinisch-Bergische - Kreis lehnte diese Bauvoranfrage mit  Bescheid vom 4. Juni 1968 ab. Der Ablehnungsbescheid wurde bestandskräftig (vergleiche zum Ganzen: VV 3).

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Der Rheinisch-Bergische Kreis ordnete mit Verfügung vom 20. September 1968 die Beseitigung des Wochenendhauses an. Hiergegen erhoben die Eltern der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (2 K 979/69). Im Verhandlungstermin vom 15. September 1970 wurde dieses Verfahren durch einen Vergleich abgeschlossen. Der Vergleich hatte folgenden Wortlaut:

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1.)  Der Kläger verpflichtet sich, bis zum 31. Oktober 1970 dem Beklagten Unterlagen für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung vorzulegen und bis zum 30. Juni 1971 die Abwasseranlage entsprechend den vom Beklagten gebilligten Unterlagen zu erstellen.

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2.)  Unter der Voraussetzung der Ziffer 1 und unter der Bedingung, dass nicht andere Bauwillige auf den angrenzenden Grundstücken das Haus des Klägers als Berufungsfall benutzen, ist der Beklagte bereit, das streitige Haus zu dulden, solange es im Eigentum und in der Nutzung des Klägers und seiner Ehefrau bleibt.

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3.)  Dem Kläger bleibt das Recht unbenommen, einen förmlichen Bauantrag zu stellen.

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Ziffer 3 des Vergleichs entsprechend, beantragte der Vater der Kläger unter dem 15. April 1972, ihm eine Baugenehmigung für das Wochenendhaus zu erteilen. Der Bauantrag wurde mit Bescheid des Rheinisch- Bergischen - Kreises vom 2. Mai 1973 abgelehnt. Unter dem 12. Oktober 1973 erhob der Vater der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage (2 K 2442/73), die mit Urteil vom 7. Januar 1975 erfolgreich beendet wurde (VV 2, Seite 5ff ). Gegen das Urteil legte der Rheinisch - Bergische - Kreis Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein (Aktenzeichen: 7 A 578/75). Das Berufungsverfahren wurde am 25. August 1967 mit einem Vergleich beendet. Ziffer 2 dieses Vergleiches lautete:

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„Der Beklagte verzichtet darauf, Rechte aus dem gerichtlichen Vergleich vom 15. September 1970 (2 K 979/69 VG Köln) herzuleiten, soweit es sich um die Bedingung unter Nr. 2 des Vergleichs handelt, dass nicht andere Bauwillige auf den angrenzenden Grundstücken das Haus des Klägers als Berufungsfall benutzen.“ (VV 2, Seite 4).

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Mit Bescheid vom 25. September 1990 zog der Gemeindedirektor der Beklagten die Mutter der Kläger zu einem Kanalanschlussbeitrag i. H .v. 12.595, 00 DM und zu Grundstücksanschlusskosten i. H. v. 720 DM heran.

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Unter dem 10. Juni 1997 wurde von der Beklagten für das südöstlich des streitbefangenen Gebäudes gelegene Grundstück L.           00 ( = Flurstück 000) eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus auf der Grundlage des § 34 BauGB erteilt (vergleiche VV 2 des Verfahrens 11 K 6017/12 und zur Lage des Grundstücks und seiner Bebauung Luftbild VV 1, Seite 38).

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Es wird von den Beteiligten unterschiedlich beurteilt, ob und mit welcher Häufigkeit die damaligen Baubehörden in der Folgezeit überprüft haben, ob das Wochenendhaus noch von den Eltern der Kläger bewohnt worden ist. Die Beklagte hat darauf hinge-wiesen, dass bis zum Jahr 1983 jährliche Überprüfungen der Nutzung stattgefunden hätten (vergleiche VV 3, Seite 130 bis 132 und GA 21).

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Die Mutter der Kläger ist im Jahr 2010 verstorben. Das Gebäude wurde bis zum Versterben der Mutter unverändert als Wochenendhaus genutzt (vergleiche hierzu die Ausführungen der Kläger im Ortstermin am 6. Februar 2014).

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Die nunmehr zuständige Beklagte setzte mit Ordnungsverfügung vom 16. April 2012 das in der Verfügung vom 20. September 1968 angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 100 € (umgerechnet) fest und drohte für den Fall, dass das Wochenendhaus nicht bis zum 31. Dezember 2012 abgerissen werde, ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 5000 € an (VV 2, S. 32ff). Dagegen erhoben die Kläger vor dem erkennenden Gericht unter dem Az.                               11 K 2879/12 Klage. Das Klageverfahren erledigte sich durch die Rücknahme der angefochtenen Ordnungsverfügung. Das Verfahren wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 21. August 2012 eingestellt.

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Unter den 29. Juni 2012 hatten die Kläger beantragt, ihnen eine Baugenehmigung für das nunmehr als Einfamilienwohnhaus zu nutzende Gebäude zu erteilen (VV 1). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2012 ab (VV 2, Seite 80ff).

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Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB liege. Die Ortslage sei anders als die Ortslage L.          , die als Innenbereichslage nach § 34 BauGB einzustufen sei, als Außenbereichslage anzusehen. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reiche nur so weit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittele. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet regelmäßig mit der letzten Bebauung, so dass die anschließenden Freiflächen dem Außenbereich angehören würden. Der Bebauungszusammenhang ende südöstlich des Antragsgrundstücks mit den auf der gegenüber-liegenden Straßenseite liegenden Häusern L.           Nr. 0, 00 und 00. Das Grundstück L.           00 runde den Innenbereich als letztes Grundstück am Ende des Stichweges südwestlich des Grundstücks der Kläger ab. Die auf dem Grundstück L.           0, 00, 00 und 00 befindlichen Gebäude seien planungsrechtlich zu Recht auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigt worden. Der Weg, an dem das Grundstück der Kläger liege, bilde die topographische Grenze zwischen dem Innenbereich und dem Außenbereich. Das Wochenendhaus rage als einziges (illegal) bebautes Gebäude in den Außenbereich hinein und setze sich dadurch deutlich von Innenbereich ab.

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Die zuständige Bauaufsichtsbehörde habe sich entgegen der Auffassung der Kläger keineswegs mit der illegalen Bebauung durch das Wochenendhaus abgefunden. Dies zeige auch der geschlossene Vergleich; hierdurch sei klargestellt worden, dass das illegal errichtete Wochenendhaus auf jeden Fall nach zeitlich befristeter Duldung beseitigt werden müsse. Auch das Unterbleiben einer regelmäßigen Überprüfung der Eigentumsverhältnisse durch die Behörden könne nicht dazu führen, dass der Schwarzbau hierdurch nachträglich legalisiert werde. Das nach § 35 Abs. 2 BauGB als „sonstiges Vorhaben“ zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. Das in Rede stehende Grundstück liege innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes T.        , der jedoch aufgrund des Bestandes keine besondere Schutzausweisung enthalte. Bei den Darstellung des Landschaftsplanes handele es sich gemäß § 35 Abs. 3 Ziffer 2 BauGB um einen öffentlichen Belang, welcher durch die vorgesehene Bebauung verletzt werden. Darüber hinaus lasse das Vorhaben das Entstehen einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Ziffer 7 BauGB befürchten. Die Verwirklichung des geplanten Vorhabens würde einer unorganischen Streubebauung Vorschub leisten. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick darauf, dass das Antragsgrundstück von Freiflächen umgeben sei, die grundsätzlich geeignet wären, ent-sprechende Nachfolgebauwünsche mit sich zu ziehen. Eine derartige Entwicklung sei mit einer geordneten Siedlungsstruktur nicht zu vereinbaren.

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Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Mit Ordnungsverfügung vom 27. September 2012 erließ die Beklagte für das Gebäude ein Nutzungsverbot und ein Beseitigungsgebot. Gegen diese Verfügung haben die Kläger unter dem Verfahren 11 K 6017/12 Klage erhoben.

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Zur Begründung der Klage machen sie geltend:

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Die Klage sei begründet; sie hätten einen Anspruch darauf, eine Baugenehmigung für das bislang als Wochenendhaus genutzte Gebäude zu erhalten. Das Gebäude auf dem Grundstück L.          0 sei planungsrechtlich zulässig. Dies gelte sowohl für die Nutzung als Wochenendhaus als auch für eine Nutzung als Einfamilienwohnhaus. Seit der Ablehnung des vor mehr als 40 Jahren gestellten Bauantrags habe sich der Sachverhalt geändert. Aufgrund der Bebauung der Grundstücke L.           00 und L.          0 habe sich die Ansiedlung L.          von einer Splittersiedlung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil entwickelt. Die Ortslage L.          sei auch nach Auffassung der Beklagten als Innenbereich nach § 34 BauGB einzustufen. Dies gelte auch für das Grundstück der Kläger, das als letztes bebautes Grundstück innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils L.          gelegen sei. Das Merkmal „im                            Zusammenhang bebaut“ erfordere eine tatsächlich aufeinanderfolgende, eben                                zusammenhängende Bebauung. Dieser Zusammenhang sei hier gegeben. Da das Grundstück seit 55 Jahren an gleicher Stelle bebaut sei, hätten sich die zuständigen Behörden (zunächst der seinerzeit zuständig gewesene Rheinisch -– Bergische — Kreis, jetzt die Beklagte) mit der Existenz des Gebäudes abgefunden. In den 42 Jahren nach Vergleichsabschluss sei von der Behörde nie danach gefragt worden, ob die                            Nutzung durch die Eltern der Kläger noch fortbestehe. Der Fall, in dem eine Baubehörde sich mit einem nicht genehmigten Gebäude abgefunden habe, sei der Fall gleichzusetzen, wenn eine Beseitigung des Gebäudes nicht mehr verlangt werden könne. So verhalte es sich hier. Verlange die Behörde gleichwohl die Beseitigung des Gebäudes, handele sie ermessensfehlerhaft.

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Nach dem Ergebnis des Ortstermines stelle sich das Grundstück der Kläger als Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils L.          dar. Zum Eindruck der Zusammengehörigkeit trage auch bei, dass das Grundstück der Kläger eine letzte Freifläche                     (Lücke) zwischen der zum Ortsteil L.          gehörenden Bebauung und dem auf der Nord - / Westseite angrenzenden Wald bilde. Der Wald bildet eine für die Abgrenzung des Ortsteiles geeignete topographische Grenze (vergleiche OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 2006,7 - A2 1974/05-juris). Unabhängig davon, ob der Wald hier unter Landschaftsschutz stehe, komme das Fällen von Bäumen zur Errichtung eines weiteren Gebäudes nach § 9 BWaldG, § 39 LFoG nicht in Betracht. Damit sei die im Ortstermin von den Vertretern der Beklagten geäußerte Befürchtung, bei Erteilung der beantragten Baugenehmigung würden Berufungsfälle geschaffen werden, unbegründet. Sowohl der Rheinisch - Bergische Kreis als auch die Beklagte hätten sich mit dem Wochenendhaus abgefunden. Der Rheinisch - Bergische Kreis habe nach 1983 und damit über einen Zeitraum von 30 Jahren nicht mehr überprüft, ob die Eltern der Kläger noch leben würden. Die Bescheide zum Kanalanschlussbeitrag und zu den Grundstücksanschlusskosten seien sieben Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die jährlichen Kontrollen zur Einhaltung des Vergleichs eingestellt worden seien, erfolgt. Die Erhebung eines Anschlussbeitrages sei Äquivalent dafür, dass die Anschlussmöglichkeit sicher und auf Dauer geboten werde. Dies bedeute, dass sowohl die Bebauung als auch die Anschlussmöglichkeit tatsächlich und rechtlich gesichert sein müsse. Die Eltern der Kläger hätten darauf vertraut, dass das Wochenendhaus nicht nur zu ihren Lebzeiten, sondern auch danach noch geduldet werden. Da der Beklagte dies verkenne, sei seine Beseitigungsver-fügung im Verfahren 11 K 6017/12 ermessensfehlerhaft (vergleiche Schriftsatz der Kläger vom 23 Mai 2014, GA 72 des Verfahrens 11 K 6072/12).

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Während des Klageverfahrens haben die Kläger ihren Bauantrag geändert; sie                                          begehren nun nicht mehr die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung eines Einfamilienwohnhauses, sondern zur Nutzung als Wochenendhaus (Schriftsatz vom                                       11. März 2014, Seite 5 = Gerichtsakte — GA —, Seite 64).

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Die Kläger beantragen nunmehr,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 5. August 2012 zu verpflichten, an den Klägern die Baugenehmigung für das bestehende Wochenendhaus auf dem Grundstück in P1.       , L.          0, Gemarkung I1.        , Flur 00, Flurstück ,

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hilfsweise einen Vorbescheid mit dem Inhalt zu erteilen, dass das bestehende Wochenendhaus planungsrechtlich zulässig ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass die Erteilung einer Baugenehmigung wegen der Außenbereichslage des Grundstücks nicht in Betracht komme. Dies gelte sowohl für die bisherige illegale Nutzung als Wochenendhaus als auch für die zukünftig geplante Nutzung als Einfamilienwohnhaus oder Wochenendhaus. Zwar sei die Ortslage L.          als Innenbereich nach § 34 BauGB anzusehen, am Bebauungszusammenhang dieses Ortsteils nehme das Grundstück der Kläger aber nicht mehr teil. Es liege eindeutig außerhalb des Bebauungszusammenhanges. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ende vielmehr nach der letzten Bebauung, hier das Grundstück L.          00, so dass sich die anschließenden Freiflächen als Außenbereichsflächen darstellen würden. Der Weg, der an dem Grundstück der Kläger liege, bilde die topographische Grenze zwischen dem Innen - und Außenbereich. Diese Rechtsauffassung sei bereits im Beschluss des OVG Münster vom 1. September 1976 (Az. 7 A578/75) vertreten worden.

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Der Argumentation der Kläger, durch die Zahlung des Kanalanschlussbeitrages sei Baurecht geschaffen worden, könne nicht gefolgt werden. Nach § 2 Abs. 2 der Beitrags-und Gebührensatzung der Stadt P.       zur Entwässerungssatzung (BGS) entstehe nach § 2 Abs. 2 die Beitragspflicht für Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen würden auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, d.h. auch dann, wenn sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung kein Bauland seien. Die Beitragspflicht sei im vorliegenden Fall entstanden, da die                      Eltern der Kläger ihr geduldetes Wochenendhaus tatsächlich (auf Antrag) an die öffentliche Kanalisation angeschlossen hätten und auch hätten anschließen wollen. Hätten die Eltern der Kläger keinen Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation hergestellt, wäre der Bau einer mindestens ebenso teuren Entwässerungsanlage nach DIN 4261 die Folge gewesen. Die Eltern der Kläger hätten sich einer Überprüfung der vorhandenen Grundstücksentwässerungsanlage durch die untere Wasserbehörde                          stellen müssen. Der Erlass eines Bescheides über die Zahlung des Kanalanschluss Beitrages habe nicht die Voraussetzungen für eine „aktive Duldung“ erfüllt; die Duldung sei immer nur zeitlich begrenzt gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachs-und Streitstandes wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die beigezogenen Gerichtsakten und besonders auf die Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 6. Februar 2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist mit Haupt - und Hilfsantrag erfolglos.

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Die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung (nunmehr nur noch für ein Wochenendhaus) ist unbegründet; der von den Klägern angefochtene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. August 2012 verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten. Das Baugrundstück ist zur Überzeugung des Gerichts aus den im Einzelnen dargelegten Gründen im angefochtenen Bescheid als Außenbereichsgrundstück anzusehen. Das mithin nach § 35 Abs. 2 BauGB als „sonstiges Vorhaben“ zu beurteilende geplante                       Wochenendhaus beeinträchtigt die vom Beklagten im Ablehnungsbescheid aufgeführten öffentlichen Belange. Die Ortsbesichtigung am 6. Februar 2014 hat die planungsrechtliche Einschätzung der Beklagten ohne Zweifel auch für das Gericht bestätigt.

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Zur weiteren Begründung verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführlichen und rechtlich uneingeschränkt vom Gericht geteilten Ausführungen im angefochtenen Bescheid und macht sie sich zu eigen.

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Lediglich ergänzend ist folgendes auszuführen:

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Aus welchen Gründen auch der von der Mutter der Kläger gezahlte Kanalanschluss-beitrag nicht dazu führen kann, dass die Außenbereichslage des Grundstücks der                                 Kläger planungsrechtlich nunmehr im Sinne des § 34 BauGB zu beurteilen ist, hat die Beklagte im Schriftsatz vom 27. März 2014 (GA 77) dargetan; auch dieser Rechtsauffassung schließt sich das Gericht an. Die Verpflichtung einer Gemeinde zur Abwasserbeseitigung besteht im Grundsatz auf ihrem gesamten Gebiet (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LWG), ohne dass zwischen planungsrechtlich bebaubaren und im Außenbereich gelegenen Grundstücken differenziert wird. Der Kanalanschluss hat keinerlei Auswirkungen auf die Frage, ob ein Grundstück bebaubar ist oder nicht; die Beitragspflicht wird für den tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ausgelöst.

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Auch aus einer behaupteten langjährigen Hinnahme des baurechtlichen Zustandes durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin, dem Rheinisch - Bergischen-Kreis, folgt kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Die hier angesprochene Rechtsfigur der aktiven Duldung

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— vergleiche hierzu: OVG Münster, Beschluss vom 18. November 2008, NWVBl 2009, 214 ff, juris,  Rn. 50 ff —

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liegt zur Überzeugung des Gerichts schon deshalb nicht vor, weil die Mutter der Klägerin erst im Jahr 2010 verstorben ist. Auf die Frage, wie es zu bewerten ist, dass ab 1983 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Kontrollen mehr erfolgt sind, und ob allein dieser Gesichtspunkt Ansatzpunkt für eine sogenannte „aktive Duldung“ sein kann

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— nach Auffassung des Gerichts ist es nicht der Fall —,

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kommt es deshalb nicht an, weil erst ab 2010 mit dem Versterben der Mutter der Kläger die Voraussetzungen für eine weitere Duldung des Wochenendhauses entfallen sind.

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Aus denselben Gründen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.