Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Mutter wegen Anerkennung der Kinder (§§3,26,5 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Die syrische Klägerin wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge subsidiär geschützt, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde jedoch abgelehnt; ihren Kindern wurde später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das Verwaltungsgericht Köln verpflichtete die Beklagte, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3, 26, 5 AsylG zuzuerkennen. Entscheidend war, dass die Klägerin vor der Zuerkennung an die Kinder in die Bundesrepublik eingereist war; die Ablehnung des BAMF war rechtswidrig.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgreich — Ziffer 2 des BAMF-Bescheids aufgehoben; Beklagte zur Zuerkennung verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3, 26, 5 AsylG besteht, wenn die materiellen Voraussetzungen des § 26 Abs. 3, 5 AsylG vorliegen und zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben sind.
Für die Anwendung des § 26 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 AsylG ist relevant, dass die betroffene Familienangehörige vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Familienmitglieder in die Bundesrepublik eingereist ist.
Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Kinder nach § 26 Abs. 2 AsylG schließt die nachträgliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an eine zuvor eingereiste Mutter nach § 26 Abs. 3, 5 AsylG nicht aus.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Asylanspruchs ist der Zeitpunkt der Entscheidungsfällung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 AsylG).
Vorinstanzen
Bundesverwaltungsgericht, 1 B 35.21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2019 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige.
Sie reiste im Juni 2016 unter anderem mit ihren beiden Kindern, die 2005 und 2008 in Syrien geboren wurden, in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Sie stellten am 5. Juli 2018, Eingang bei der Beklagten, einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2019 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2).
Den genannten Kindern der Klägerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2019 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge die Klägerin und ihre Familienmitglieder betreffend.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß §§ 101 Abs. 2, 87 b Abs. 2, 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, weil die Klägerin und die Beklagte mit ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 ihr Einverständnis damit erklärt haben.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 17. Juli 2019, mit der der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungsfällung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 AsylG) der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1, 26 Abs. 3, 5 AsylG zu.
Die Voraussetzungen von § 26 Abs. 3, 5 AsylG liegen in der Person der Klägerin im Hinblick auf die genannten Kinder vor, insbesondere ist die Klägerin vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der genannten Kinder am 18. Dezember 2019 in die Bundesrepublik eingereist (Juni 2016); § 26 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 AsylG.
Aus Sicht des Gerichts steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin nicht entgegen, dass ihren genannten Kindern die Flüchtlingseigenschaft lediglich nach §§ 3 Abs. 1, 26 Abs. 2, 5 AsylG zuzuerkennen worden ist,
vgl. so bereits VG Köln, Az.: 11 K 577/18.A, Urteil vom 4. April 2019; Az.: 11 K 1050/18.A, Urteil vom 11. April 2019; Urteil vom 26. Juni 2019, Az.: 11 K 8837/16.A.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG hingewiesen.
Gründe
Die anwaltlich vertretene Klägerin hat den Vordruck zur Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in vollständig korrekt ausgefüllter Form zur Akte gereicht.
Die Angaben sind weitestgehend unvollständig, dies bereits unter den Buchstaben A und D.
Die Angabe unter Buchstabe C ist unzutreffend. In Bezug auf den Ehemann hätte ein eigener Vordruck nebst Anlagen eingereicht werden müssen.
Eines gerichtlichen Hinweises an die anwaltlich vertretene Klägerin vor Erlass dieser Entscheidung bedurfte es nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.