Hinterlandbebauung ohne Bebauungsplan: Zweifamilienhaus nicht zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte einen positiven Bauvorbescheid/Bebauungsgenehmigung für ein Zweifamilienhaus mit Carports im bewaldeten Hinterland eines Grundstücks ohne Bebauungsplan. Streitig war insbesondere, ob das Vorhaben als Baulücke dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen oder als Außenbereichsvorhaben (§ 35 BauGB) unzulässig ist. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Versagung in beiden rechtlichen Einordnungen rechtmäßig sei. Das Vorhaben leite im Außenbereich eine Splittersiedlung ein bzw. füge sich im (unterstellten) Innenbereich wegen der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein und begründe bodenrechtlich beachtliche Spannungen ohne Bauleitplanung.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids/Bauvorentscheids abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorhaben im faktischen Außenbereich ist als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, wenn es öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt, insbesondere weil es eine ungeordnete Siedlungsentwicklung (Splittersiedlung) einzuleiten geeignet ist.
Die Darstellung eines Grundstücks als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan begründet für sich genommen kein Baurecht und führt weder zur Innenbereichslage noch zur Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens.
Die „nähere Umgebung“ i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ist für jedes Einfügungsmerkmal gesondert nach der Reichweite wechselseitiger Auswirkungen von Vorhaben und Umgebung zu bestimmen; für die überbaubare Grundstücksfläche ist sie regelmäßig enger zu ziehen als für die Art der Nutzung.
Eine erstmalige Hinterlandbebauung fügt sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein, wenn sie aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu verstärken und dadurch ohne Bauleitplanung nicht bewältigbare Folgekonflikte auszulösen.
Ein Vorhaben kann auch dann unzulässig sein, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung einfügt, jedoch die Lage und Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksfläche einen neuen städtebaulich konfliktträchtigen Bebauungsansatz in zweiter Reihe setzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und zwei Carports im Hinterland des Grundstückes „-straße“ 00 in D. I. -T. , Gemarkung T. , Flurstück 00/0.
Für besagtes Grundstück besteht kein Bebauungsplan. Das Vorhaben einer Überplanung u.a. des streitbefangenes Grundstücks (vgl. Bl. 81 der Gerichtsakte, Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 0000 „Gewerbegebiet „-straße““) wird vom Rat der Beklagten nicht weiterbetrieben. Der Flächennutzungsplan weist das Grundstück als Wohnbaufläche aus.
Die nördlich gelegene Parzelle 0000 (bebaut mit dem Wohnhaus „-straße“ 00) grenzt im Norden an die Durchgangsstraße L 000 „-straße“, an der sich durchweg Wohnbebauung feststellen lässt. Im Süden schließen sich bewaldete Freiflächen (ab dem Flurstück 0000 Landschaftsschutzgebiet) an, die bereits Teil des Waldgebiets „M. “ sind, wobei dieses – ca. 1 km südlich des klägerischen Grundstücks – in West-Ost-Richtung von der Bundesautobahn durchschnitten wird. Nach Osten schließen sich dem Flurstück 00/0 drei unbebaute – wie das streitbefangene Grundstück selbst – mit dichtem Wald bestandene Flurstücke an, die wiederum an die Bebauung nördlich und südlich der Sackgasse „-straße 01“ grenzten. Diese Bebauung erreicht – von der Straße „-straße“ her betrachtet – im Süden eine Bautiefe, die in etwa der südlichen Grenze des Flurstücks 00/0 entspricht. Die Wohnbebauung „-straße 01“ erfolgte auf der Grundlage eines Bebauungsplanes (Nr. 0000 vom 10. Juni 2000). Westlich des klägerischen Grundstücks schließen sich Gewerbehallen mit Parkplatz der Fa. J. und E. sowie ein ebenfalls im Hinterland gelegenes Wohnhaus an.
Wegen der weiteren Einzelheiten zur Lage und Umgebung des Grundstücks wird auf die bei den Akten befindlichen Lagepläne, Karten und Luftbilder Bezug genommen.
Eine erste Bauvoranfrage vom 22. Oktober 2010, betreffend zwei Doppelhäuser auf den Parzellen 00/0 und 00/00 nahm der Kläger am 20. Dezember 2010 zurück. Eine weitere Bauvoranfrage vom 9. August 2013 konnte wegen unklaren Inhalts nicht beschieden werden.
Am 15. August 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung, zunächst bezogen auf „zwei Doppelhäuser bzw. zwei Häuser mit zwei Wohnungen“. In einem Schreiben vom 13. Oktober 2013 nannte er „wahlweise“ „mindestens ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen“ oder aber „zwei bis drei Wohnhäuser in Bezug auf die „-straße 01“. Nach Anhörung zu einer beabsichtigten Ablehnung am 14. November 2013 beschränkte der Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 die Bauvoranfrage auf das Vorhaben „ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen und zwei Carports“.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2013, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, ab. Das Vorhaben sei als Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von Abs. 3 der Vorschrift nicht zuzulassen.
Der Kläger hat am 3. Januar 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung i. W. vorgetragen wird:
Das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen, denn die zur Bebauung vorgesehene Fläche sei eine Baulücke, die den vorhandenen Bebauungszusammenhang (der Abstand zwischen den vorhandenen Gebäuden betragen ca. 86 m) nicht unterbreche. In diesen vorhandenen Bebauungszusammenhang füge sich das Vorhaben ein.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 11. Dezember 2013 zu verpflichten, dem Kläger gemäß dem Antrag vom 15. August 2013 unter der Maßgabe der Beschränkung auf die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Flurstück 00/0 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das streitbefangene Grundstück 00/0 sei Teil einer unbebauten, waldbestandenen zusammenhängenden Fläche von, unter Einbeziehung der Parzellen 0000, 0000 und 0000 mehr als 5000 m², die sich nach Süden nahtlos in eine Waldfläche öffne, die bis zur Autobahn reiche. Die nördlich, östlich und westlich angrenzende Bebauung bilde eine abschließende Grenze. Aufgrund ihrer Größe nehme diese Fläche nicht mehr am vorhandenen Bebauungszusammenhang teil und stelle keine Baulücke dar.
Dass der Flächennutzungsplan das Grundstück als gemischte Baufläche ausweise, mache das Vorhaben noch nicht im Außenbereich zulässig und rechtfertige auch nicht zu Zuordnung zum Innenbereich i.S. von § 34 BauGB.
Dem Vorhaben stehe der öffentliche Belang von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB – Entstehung einer Splittersiedlung – entgegen, da es geeignet sei, im Hinblick auf den bislang unbebauten Nachbarparzellen einen unerwünschten Vorgang der Zusiedelung einzuleiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Niederschrift betreffend die am 7. August 2014 durchgeführte Ortsbesichtigung durch das Gericht und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 11. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung, § 113 Abs. 1, 5 VwGO. Dies gilt sowohl für das gegenüber dem am 15. August 2013 beantragte, mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 auf „ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen und zwei Carports“ reduzierte Vorhaben, als auch für das nach Durchführung der Ortsbesichtigung mit Schriftsatz vom 6.November 2014 dahingehend modifizierte Vorhaben „das innerhalb einer Fläche liegt, die mit der hinteren Bauflucht endet – also an der gedachten Verbindungslinie zwischen den auf dem Nachbargrundstück befindlichen Baulichkeiten“. Das Gericht muss daher nicht entscheiden, ob es sich bei dieser Modifizierung des Klagebegehrens um eine teilweise Klagerücknahme oder aber aus den von der Beklagten im Schriftsatz vom 14. November 2014 genannten Gründen unzulässige Klageänderung handelt.
Die Kammer kann offenlassen, ob das streitige Vorhaben als ein im Außenbereich gelegenes sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB; oder aber als Innenbereichsvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, denn in beiden Fällen ist die Versagung der begehrten Bebauungsgenehmigung im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Für eine Beurteilung nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB gilt: Es spricht alles dafür, das streitbefangene Grundstück insgesamt – nicht anders als die benachbarten Parzellen 0000, 0000, 0000, 0000 sowie die zwischen den Flurstücken 00/0 und 0000 verlaufende, weniger als 2 m breite Parzelle – dem Außenbereich zuzuordnen. Nach dem vom Gericht im Rahmen der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck ragt der Außenbereich hier von Süden her zwischen den Gebäuden auf den Grundstücken der Fa. J. und E. (im Westen) und der Bebauung „-straße 01“ (im Osten) auf einer Länge von ca. 75 m und einer Breite von ca. 85 m bis zur Südgrenze der zur Straße „-straße“ erschlossenen Flurstücke 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000 vor. Die Ortsbesichtigung hat gezeigt, dass dieser Bereich von der oben näher bezeichneten Bebauung eindeutig nicht in einer Weise geprägt wird, die ihn als bloße „Baulücke“ innerhalb der vorhandenen Bebauung des Ortsteils N. erscheinen lassen könnte. Ausgehend hiervon ist das Vorhaben als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Umstand, dass der Flächennutzungsplan das Grundstück als Wohnbaufläche ausweist, verleiht als solcher noch kein Baurecht, da das Vorhaben öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt, indem es eine ungeordnete Bebauung in den oben beschriebenen Außenbereich einleiten wird und so eine Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Nicht nur die – vom Kläger selbst genannten – Parzellen 0000 und 0000 stünden dann zur Bebauung an. Auch auf dem westlich gelegenen, zum Grundstück der Fa. J. und E. gelegenen, bereits bebauten Flurstück liegt eine zusätzliche Bebauung nahe. Schließlich könnte dann eine weitere Bebauung der genannten Parzellen nach Süden hin bis zu der von den Wohnhäusern an der Südseite der Straße „-straße 01“ faktisch gebildeten Baulinie kaum verhindert werden.
Für eine Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB – sofern man entgegen vorstehender Beurteilung zu Gunsten des Klägers gleichwohl von einer Innenbereichslage ausgehen will - gilt:
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Dass sich das Vorhaben Wohnhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, steht nicht im Streit. Allerdings kann das Vorhaben nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB zugelassen werden, weil es sich, wie die Beklagte im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, nicht hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt.
Für die Bestimmung der hier maßgeblichen näheren Umgebung gilt: Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst,
vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.
Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale besonders zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können; bezüglich des hier in Rede stehenden Merkmals der Grundstückfläche die überbaut werden soll, mit denen die konkrete Größe der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist,
vgl.: BVerwG Beschlüsse vom 28. September 1988 – 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50, und vom 17. September 1985 – 4 B 167.85 -, Buchholz 406.11 § 34 BauG, Nr. 107, OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2007 – 7 A 2473/03 -,
wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkung zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen.
Als maßgebliche Umgebung kommt hier allenfalls die bereits oben beschriebene Bebauung (im Westen das Wohnhaus und die Betriebsgebäude der Fa. J. und E. , im Osten die Wohnbebauung „-straße 01“ und im Norden die näher bezeichneten Wohnhäuser von der Südseite der Straße „-straße“) in Betracht.
In die so verstandene maßgebliche Umgebung fügt sich das Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht ein.
Bei der insoweit anzustellenden Bewertung ist auf das abzustellen, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich vorhanden ist, so dass alles „Vorhandene“ und zugleich „Prägende“ zu berücksichtigen ist, auch wenn es möglicherweise städtebaulich unerwünscht ist. Hierbei fügt sich ein Vorhaben, das in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens bleibt, in der Regel ein. Auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, kann sich der Umgebung einfügen. Das ist der Fall, wenn es weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen,
vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 -, a. a. O..
Bei Anwendung dieser Grundsätze gilt hier:
Die entlang der Straße „-straße“ auf deren Südseite in den Blick zu nehmenden vorhandenen Wohngebäude (Nr. 00 bis 00 auf den Flurstücken 0000, 0000, 0000 und 0000) sind zur besagten Straße hin ausgerichtet und werden entsprechend erschlossen. Das Flurstück 0000 sowie der Grundstücksstreifen mit der Parzellenbezeichnung 0000 – diese Fläche entspricht in ihrem Ausmaß etwa den zuvor genannten Parzellen – ist unbebaut, könnte aber im Fall der Bebauung zur Straße „-straße“ hin erschlossen werden. Eine Bebauung „in zweiter Reihe“ ist – bezogen auf die genannten Grundstücke entlang der Straße „-straße“ nicht vorhanden, abgesehen von dem südlich der Parzelle 0000 (Hausnummer 00) stehenden Wohnhaus auf dem Grundstück der Fa. J. und E. (wohl Bestandteil des Flurstücks 0000), welches allerdings den entscheidenden Unterschied aufweist, dass es ausschließlich zum westlich gelegenen Betriebsgelände besagter Firma hin erschlossen wird. Die Bebauung nördlich und südlich der Straße „-straße 01“ (die Straße endet als Sackgasse vor der unbebauten Parzelle 0000) stellt sich nicht als Bebauung „in zweiter bzw. dritter Baureihe“ bezogen auf die Straße „-straße“ dar, sondern ist ausschließlich bezogen auf die Straße „-straße 01“, was Ausrichtung und Erschließung angeht.
Das Vorhaben des Kläger ist mithin so zu beurteilen, als wäre es ohne Vorbild; es handelt sich im oben beschriebenen Bereich um eine gleichsam erstmalige Hinterlandbebauung, die sich wie dargestellt, nicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält,
vgl. hierzu: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg a. a. O. Rdnr. 57.
Das klägerische Vorhaben könnte sich hiernach nur dann der oben näher bezeichneten maßgeblichen Umgebung einfügen, wenn es – wie bereits ausgeführt – weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Das Gericht teilt, insbesondere nach dem Eindruck aus der Ortsbesichtigung, die Einschätzung der Beklagten, dass das Vorhaben in Folge einer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen.
Wie bereits ausgeführt, wäre die vom Kläger gewünschte Errichtung eines Wohnhauses nicht nur Vorbild für eine Bebauung der Flurstücke 0000, 0000, 0000 und 0000, sondern darüber hinaus auch für das streitbefangene Grundstück selbst, auf dem ohne weiteres (wie vom Kläger ja auch ursprünglich beabsichtigt) mindestens ein weiteres Wohnhaus errichtet werden könnte. Schon die Hinterlandbebauung der Grundstücke 00/0, 0000, 0000 und 0000 macht die Spannungen zu den nördlich angrenzenden Grundstücken offenkundig, da – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – durch die anders nicht mögliche Erschließung unmittelbar entlang der jeweiligen Grundstücksgrenzen bis weit in den hinteren Bereich der Gärten der „Vorherlieger“-Grundstücke diesen der Charakter als Rückzugs- und Ruheraum nahezu völlig genommen würde.
Die bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers zu befürchtenden erheblichen bodenrechtlichen Spannungen wären ohne eine Bauleitplanung nicht zu bewältigen. Idealerweise sähe eine solche – dieser Hinweis sei dem Gericht abschließend erlaubt – in den Grundzügen etwa die Verlängerung der Straße „-straße 01“ nach Westen bis vor den Parkplatz der Fa. J. und E. sowie eine Wohnbebauung entlang dieser Verlängerung entsprechend der bereits an der „-straße 01“, vorhandenen Häuser südlich begrenzt durch eine gedachte Linie, reichend von der südlichen Rückseite des Hauses „-straße 01“ Nr. 000 (im Osten) bis zur Südseite der Betriebshalle der Fa. J. und E. (im Westen) vor.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
30.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.