VG Köln: Ausweisung trotz Straftaten wegen Art. 6 GG und minderjähriger deutscher Kinder aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen seine Ausweisung samt Befristung und begehrte zudem eine Aufenthaltserlaubnis. Streitentscheidend war die Abwägung nach § 53 AufenthG zwischen schwerwiegendem Ausweisungsinteresse wegen wiederholter Straftaten und Bleibeinteressen aus familiärer Lebensgemeinschaft mit zwei minderjährigen deutschen Kindern. Das VG hob Ausweisung und Befristung auf, weil das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) unter Berücksichtigung von Art. 6 GG im Einzelfall überwog. Den Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis verneinte es wegen fehlender allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen (u.a. Lebensunterhalt, ungeklärte Staatsangehörigkeit, Ausweisungsinteresse).
Ausgang: Klage gegen Ausweisung und Befristung erfolgreich; Verpflichtung zur Aufenthaltserlaubnis im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG setzt eine umfassende, einzelfallbezogene Abwägung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus; die Kataloge der §§ 54, 55 AufenthG dürfen nicht schematisch angewandt werden.
Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG liegt vor, wenn der Ausländer mit seinen minderjährigen deutschen Kindern in schutzwürdiger familiärer Lebensgemeinschaft lebt und Personensorge bzw. gelebten Umgang ausübt.
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verpflichtet die Ausländerbehörde und die Gerichte, familiäre Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden Kindern mit erheblichem Gewicht in die Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzustellen; kann die Lebensgemeinschaft faktisch nur in Deutschland stattfinden, treten einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.
Ist die Ausweisungsverfügung rechtswidrig, ist auch eine daran anknüpfende Befristung der Wirkungen der Ausweisung rechtswidrig.
Ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert, wenn allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG (insbesondere gesicherter Lebensunterhalt und geklärte Staatsangehörigkeit) nicht vorliegen und ein Absehen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ermessensfehlerfrei abgelehnt wird.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 1327/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Ziffern I und II der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16.02.2021 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zu ½.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ungeklärter Staatsangehörigkeit und Angehöriger der Volksgruppe der Roma und Sinti aus dem ehemaligen Jugoslawien. Er wurde am 0.0.1985 in K., Italien geboren und reiste erstmalig im Oktober 1986 mit seiner Mutter – deren Staatsangehörigkeit ebenfalls ungeklärt ist – nach Deutschland ein. Ein gemeinsam gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid vom 04.06.1987 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach kurzzeitiger Ausreise reiste der Kläger am 18.11.1988 erneut ins Bundesgebiet ein.
In der Folgezeit wurde er geduldet. Der Kläger besuchte ab dem 01.08.1992 die D.-Grundschule in Y., wiederholte die erste Klasse und wurde zum Schuljahr 1994/1995 in die I.-Schule, eine Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung umgeschult. Erstmalig am 06.03.1996 erhielt er eine Aufenthaltsbefugnis, sowie einen Kinderausweis als Passersatz. Am 11.04.2001 erhielt der Kläger einen Reiseausweis für Ausländer. Der Schulbesuch endete im Sommer 2002 nach der Klasse 7.
Die Aufenthaltsbefugnis wurde bis zum 10.04.2003 verlängert. Ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 17.06.2003 wurde mit Bescheid vom 03.02.2004 abgelehnt. In der Folgezeit wurde der Kläger geduldet.
Am 16.02.2007 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Bescheidung erfolgte in der Folgezeit aufgrund der zahlreichen laufenden Strafverfahren zunächst nicht. Am 23.03.2012 erteilte der Beklagte dem Kläger eine bis zum 22.03.2013 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, deren Verlängerung der Kläger am 19.03.2013 beantragte. In der Folgezeit erhielt der Kläger Fiktionsbescheinigungen.
Der Kläger ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 20.09.2012 (Az. 422 Js 3419/12 - 50 Cs 393/12) wurde der Kläger wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt.
Am 16.08.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Brühl (921 Js 221/13 - 50 Ds 297/13) wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 04.09.2015.
Mit Urteil vom 14.10.2015 verurteilte das Amtsgericht Kerpen (Az. 422 Js 3324/15 - 43 Cs 67/15) den Kläger wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Hausfriedensbruch und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je zehn Euro.
Am 24.02.2016 verurteilte das Amtsgericht Köln (Az. 183 Js 15/16 - 584 Ds 18/16) den Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn Euro.
Am 09.12.2016 verurteilte das Amtsgericht Brühl (Az. 182 Js 694/16 - 50 Ds 410/16) den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je zehn Euro.
Am 13.12.2017 verurteilte das Amtsgericht Kerpen (981 Js 1637/17 - 43 Ds 69/17) den Kläger wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit lief bis zum 20.12.2019.
Das Amtsgericht Brühl verurteilte den Kläger am 24.04.2018 (981 Js 1811/17 - 54 Ds 97/17) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je zehn Euro.
Am 18.07.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Brühl (941 Js 998/17 - 50 Ds 257/17) wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und in einem weiteren Fall zugleich in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Bewährungszeit lief bis zum 20.12.2021.
Am 19.02.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Brühl (172 Js 205/19 - 60 Ls 78/19) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurden. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht Köln das Urteil des Amtsgerichts Brühl mit Urteil vom 25.09.2020 dahingehend, dass der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
Außerdem wurde der Kläger wiederholt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Es wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Auskunft aus dem Zentralregister vom 15.12.2021 verwiesen.
Die Freiheitsstrafe hat der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Siegburg verbüßt; er wurde nach Verbüßung von zwei Dritteln am 15.12.2021 aus der Strafhaft entlassen.
Mit Schreiben vom 27.08.2020 teilte der Beklagte dem Kläger seine Absicht mit, ihn aus dem Bundesgebiet auszuweisen und den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Mit Ordnungsverfügung vom 16.02.2021 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, befristete die Wirkung der Ausweisung auf 24 Monate ab dem Tag der Ausreise, lehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Kläger auf, sich um die Klärung seiner Staatsangehörigkeit, die Nachregistrierung in Serbien und die Ausstellung eines Heimatspasses zu bemühen.
Zur Begründung führte er aus:
Angesichts der Verurteilung des Klägers wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte seien geringere Anforderungen an den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit zu stellen. Die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen, da der Kläger wiederholt straffällig geworden sei. Er habe sich auch von der Verhängung von nicht unerheblichen Geldstrafen sowie Bewährungsstrafen nicht davon abhalten lassen, weitere Straftaten zu begehen.
Das Ausweisungsinteresse wiege nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 9 AufenthG schwer. Bleibeinteressen nach § 55 AufenthG lägen nicht vor. Bei der Abwägung sei zwar zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er bereits kurz nach seiner Geburt ins Bundesgebiet eingereist sei. Der Kläger habe sich jedoch nicht in die Rechts- und Gesellschaftsordnung integriert, da er kontinuierlich und teilweise in erheblichen Maße strafrechtlich verurteilt worden sei. Zulasten des Klägers sei auch zu berücksichtigen, dass er keinerlei Mitwirkung bei der Beschaffung eines Heimatpasses zeige. Familiäre Bindungen des Klägers im Bundesgebiet stünden einer Ausweisung nicht entgegen, da der Sohn A. bereits volljährig sei, der Aufenthalt der Kindesmutter M. X. nicht bekannt sei, der Bruder des Klägers Q. O. bereits ausgewiesen worden sei und die ebenfalls im Bundesgebiet lebende Mutter des Klägers V. O. eine mögliche Trennung hinnehmen müsse. Auch eine wirtschaftliche Integration sei dem Kläger nicht gelungen. Er habe nur hin und wieder auf Hilfsjobs ausgeübt und beziehe derzeit Leistungen nach dem SGB II.
Der Kläger hat am 24.03.2021 Klage erhoben.
Der Kläger macht geltend, dass er faktischer Inländer sei. Die begangenen Straftaten seien nicht so schwerwiegend, dass sie eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet rechtfertigen könnten. Er sei Vater zweier deutscher minderjähriger Kinder, für die er das Sorgerecht ausübe.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16.02.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und aus diesem Grund abzuweisen.
Die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24.02.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffende Abwägungsentscheidung fällt unter den gegebenen Umständen trotz bestehender Wiederholungsgefahr jedoch noch zugunsten des Klägers aus.
Bei dieser Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
In die Abwägung sind ferner die in § 54 und § 55 AufenthG aufgeführten Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgesehenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Gleichwohl bleibt es dabei, dass die Ausweisung nach der Grundnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG nur als Ergebnis einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist. Die Katalogisierung in den §§ 54 und 55 AufenthG schließt deshalb einerseits die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus. Andererseits verbietet sich danach eine schematische Anwendung der Vorschriften der §§ 54 f. AufenthG etwa in der Weise, dass sich ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG stets gegenüber einem (nur) schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 AufenthG durchsetzt oder umgekehrt ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse bei der Abwägung stets Vorrang gegenüber einem einfachen Bleibeinteresse genießt. Ungeachtet ihrer typisierenden Aufzählung und Gewichtung in den §§ 54 und 55 AufenthG können die dort aufgeführten Ausweisungs- und Bleibeinteressen nach Maßgabe der besonderen Umstände mehr oder weniger Gewicht entfalten. Maßgeblich bleibt danach letztlich die umfassende Würdigung des Einzelfalls.
Vgl. zu letzterem Bundestags-Drucksache 18/4097 S. 49 f.; siehe auch VG Köln, Urteil vom 26. Januar 2016, 5 K 2136/15.
Bei dieser Einzelfallwürdigung sind auch die Kriterien zu beachten, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung zugrunde zu legen sind. Danach sind bei der Abwägung insbesondere mit Blick auf Art. 8 EMRK vor allem die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten und ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen hat, die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation und das Alter des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland von Bedeutung.
Vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif); vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), juris Rn. 57 f.; vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05 - (Mutlag), juris Rn. 54; vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), juris Rn. 55.
Im Fall des Klägers liegt aufgrund der Verurteilung des Klägers wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor. Außerdem wiegt das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG schwer, weil der Kläger einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat.
Dem steht jedoch ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger derzeit eine schutzwürdige Lebensgemeinschaft mit der Frau W. N. und den aus dieser Beziehung hervorgegangenen minderjährigen deutschen Kindern H. N., geb. 00.00.2018, und F. N., geb. 00.00.2019 führt. Insbesondere hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass ihm eine Überprüfung der Vaterschaft zu den Kindern angekündigt worden sei. Auch das Landgericht Köln hat im Urteil vom 25.09.2020 festgestellt, dass der Kläger mit seiner aktuellen Partnerin – Frau W. N. – und den aus dieser Beziehung hervorgegangenen Kindern zusammenlebt.
Aufgrund einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles ist derzeit– ohne dass dadurch die für eine Ausweisung sprechenden Umstände für die Zukunft verbraucht wären –davon auszugehen, dass sich die Bleibeinteressen des Klägers danach noch gegenüber dem Ausweisungsinteresse durchsetzen. Zu Lasten des Klägers ist zwar zu berücksichtigen, dass ihm eine wirtschaftliche Integration nicht gelungen ist, er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich auch durch gerichtliche Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen.
Indes verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil das Kind deutscher Staatsangehöriger und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.
Vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N, [ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130605.2bvr058613].
Vor diesem Hintergrund begründen die familiären Bindungen des Klägers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern H. und F. N. einen Umstand, der sich derzeit noch gegenüber dem ansonsten gegebenen Ausweisungsinteresse durchsetzt.
Aus der Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung folgt auch die Rechtswidrigkeit der in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 16.02.2021 angeordneten Befristung der Wirkung der Ausweisung.
Im Übrigen ist die streitgegenständliche Ordnungsverfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Ordnungsverfügung (zu Ziff. III, S. 9 ff.) Bezug genommen.
Der Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedenfalls deswegen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise versagt, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Der Lebensunterhalt des Klägers ist entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gesichert und seine Staatsangehörigkeit entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht geklärt. Ferner liegt – wie oben ausgeführt – ein Ausweisungsinteresse im Sinne § 5 Abs.1 Nr. 2 AufenthG vor.
Der Beklagte hat ein Absehen von diesen Voraussetzungen gem. § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Klägers und mit Verweis auf die bislang unzureichenden Bemühungen zur Klärung der Staatsangehörigkeit, die wiederholte Straffälligkeit und die aktuell fehlenden Bemühungen des Klägers, selbst zu seinem Lebensunterhalt beizutragen, abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht jeweils dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Werte der Streitgegenstände – einerseits die Ausweisung, andererseits die Erteilung eines Aufenthaltstitels – wurden addiert, da sie jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt haben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.