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Verwaltungsgericht Köln·11 K 1603/12·26.08.2012

Anfechtungsklage gegen Bescheid abgewiesen; Entscheidung im schriftlichen Verfahren

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten vom 06.02.2012. Das Verwaltungsgericht Köln entscheidet durch Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung und weist die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in Bescheid und Schriftsatz sowie auf einen gerichtlichen Hinweis. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 06.02.2012 als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung des Rechtsstreits an einen Einzelrichter ist nach § 6 Abs. 1 VwGO zulässig.

2

Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nach § 101 Abs. 2 VwGO möglich, insbesondere wenn die Beteiligten dem Verfahren zustimmen.

3

Nach § 117 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf eine erneute ausführliche Darstellung der Entscheidungsgründe verzichten und auf die zutreffenden Ausführungen in Verwaltungsakten und Schriftsätzen verweisen.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Verfahrenskosten.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 172/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Mit der am 27.02.2012 erhobenen Klage beantragt der Kläger,

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              den Bescheid der Beklagten vom 06.02.2012 aufzuheben.

4

Die Beklagte beantragt,

5

die Klage abzuweisen.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

7

Mit Beschluss vom 05.07.2012 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

8

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und nach  § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist unbegründet.

11

Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 117 Abs. 5 VwGO ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 06.02.2012 sowie im Schriftsatz vom 22.05.2012 und auf den Hinweis des Gerichts vom 18.04.2012.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.