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Verwaltungsgericht Köln·11 K 1589/10·06.07.2010

Einstellung nach Klagerücknahme; Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm die Klage zurück; das Verwaltungsgericht Köln stellte daraufhin das Verfahren ein. Zentral war die Frage der Rechtsfolgen der Klagerücknahme. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und sprach die Kosten dem Kläger nach § 155 Abs. 2 VwGO zu. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Klage nach Rücknahme eingestellt; Kläger trägt die Kosten; Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt der Kläger die Klage zurück, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Bei Einstellung des Verfahrens aufgrund einer Klagerücknahme trägt grundsätzlich der Kläger die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO), sofern keine abweichende Regelung besteht.

3

Ist kein konkreter Streitwert bestimmbar, kann der gesetzliche Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zur Festsetzung des Streitwerts herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

2.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetz.

Gründe

2

Der Kläger hat am 07.07.2010 die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.

4

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).