Widerruf der Amateurfunkzulassung und Entzug des Rufzeichens wegen fortgesetzter Störungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhielt nach Feststellungen der Regulierungsbehörde wegen wiederholter Störungen durch ausgesendete DTMF‑Signale und Nichtnennung des Rufzeichens den Widerruf seiner Amateurfunkzulassung und den Entzug des Rufzeichens. Zentral war, ob die Verstöße „fortgesetzt“ im Sinne des § 3 Abs. 4 S. 2 AFuG sind und ob die Maßnahme verhältnismäßig war. Das VG Köln bestätigt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs, da wiederholte gleichartige Verstöße und Messungen, die die Aussendungen dem Wohnsitz des Klägers zuordnen, vorliegen; Vorsatz ist nicht erforderlich.
Ausgang: Klage gegen Widerruf der Amateurfunkzulassung und Entzug des Rufzeichens als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Regulierungsbehörde kann nach § 3 Abs. 4 S. 2 AFuG die Zulassung zum Amateurfunkdienst mit Entzug der zugeteilten Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen das AFuG oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstößt.
Der Begriff "fortgesetzt" im Sinne des § 3 Abs. 4 S. 2 AFuG setzt keinen dauerhaften, ununterbrochenen Verstoß voraus; wiederholte, gleichartige Verstöße über die Zeit genügen für das Fortsetzungsmerkmal.
Nach § 13 Abs. 4 S. 2 AFuV ist für das Vorliegen einer unzulässigen Beeinträchtigung der Aussendungen der fernbedienten Amateurfunkstellen kein Vorsatz erforderlich; bereits die tatsächliche Beeinträchtigung rechtfertigt einen Eingriff.
Messungen und Beobachtungen der Regulierungsbehörde, die die Zuordnung störender Aussendungen zur Amateurfunkstelle des Betroffenen ermöglichen, sind als taugliche Anhaltspunkte zur Feststellung von Verstößen ausreichend.
Die Widerrufsmaßnahme ist verhältnismäßig, wenn aufgrund früherer befristeter Betriebsverbote, eingegangener Störungsmeldungen und fehlender milderer ebenso effektiver Mittel die Fortsetzung der Zulassung nicht mehr zumutbar ist.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Verweisung entstandenen Kosten.
Rubrum
Tatbestand Der Kläger wurde 1979 unter der Zuteilungsnummer 00 00 0000 zum Amateurfunk zugelassen. Ihm wurde das personengebundenen Amateurfunkrufzeichen 00 0 000 zugeteilt.
Gegenüber dem Kläger ergingen in den Jahren 1999, 2000 und 2004 zeitlich befristete Betriebsverbote wegen verschiedener Störungen des Amateurfunkverkehrs.
Am 20. September 2005 stellte die Außenstelle München der Beklagten fest, dass der Funkverkehr auf dem Amateurfunkrelais Schafberg (Frequenz 431,6 MHz) in der Zeit zwischen 17.33 Uhr und 18.08 Uhr durch die wiederholte Aussendung von Sendesignalen, die mit DTMF-Tönen moduliert waren, so gestört war, dass ein ordnungsgemäßer Amateurfunkverkehr nicht möglich war. Messungen der Beklagten ergaben, dass die störenden Töne dem Wohnsitz des Klägers, wo dieser zu dem Zeitpunkt seine Amateurfunkstelle betrieb, zugeordnet werden konnten. Außerdem hörte die Außenstelle München der Beklagten von 19.45 bis 20.10 Uhr desselben Tages eine bestehende Funkverbindung mit, während derer von beiden Stationen kein Rufzeichen genannt wurde. Eine der Stationen konnte ebenfalls dem Wohnsitz des Klägers zugeordnet werden.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 widerrief die Beklagte nach vorheriger Anhörung die Zulassung des Klägers zum Amateurfunkdienst, Zuteilungsnummer 00 00 0000 und entzog ihm das zugeteilte Rufzeichen 00 0 000. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.
Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2006 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe wiederholt gegen Vorschriften des Amateurfunkgesetzes verstoßen. Wegen gleichartiger Verstöße seien gegen den Kläger drei bestandskräftige Betriebsverbote seitens der Beklagten sowie Betriebsverbote für Relais von den jeweiligen Relaisinhabern ergangen. Um künftig Störungen des Amateurfunks durch den Kläger zu verhindern, sei die einzig geeignete Maßnahme der Widerruf der Zulassung und der Entzug des Rufzeichens.
Am 13. April 2006 hat der Kläger zunächst beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erhoben. Mit Beschluss vom 10. Januar 2007 hat sich das Verwaltungsgericht Regensburg für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Ein fortgesetzter Verstoß gegen das Amateurfunkgesetz setze eine gewisse Dauer voraus, wiederholte Verstöße reichten nicht. Er habe auch nicht gegen § 3 Abs. 4 S. 2 AFuG verstoßen, da er am 20. September 2005 zum fraglichen Zeitpunkt lediglich versucht habe, eine sog. Echolink-Verbindung über das Schafberg-Relais herzustellen. Zu dieser Zeit habe er auf dem Relais keine Funkverbindung feststellen können. Auch beim Inhaber des Relais sei keine Störungsmeldung eingegangen. Die Beklagte habe ihr Ermessen nicht ausgeübt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Die Verstöße des Klägers seien fortgesetzt im Sinne des Gesetzes erfolgt, da er ständig wiederholt bereits in der Vergangenheit gleichartige Störungen begangen habe. Der Kläger sei nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Das öffentliche Interesse an einem ungestörten Amateurfunkverkehr überwiege angesichts der schwerwiegenden Verstöße des Klägers gegen amateurfunkrechtliche Regelungen das individuelle Interesse des Klägers an einer weiteren Teilnahme am Funkverkehr. In Fällen von Störungen sei ein ordnungsgemäßer Funkverkehr in Not- und Katastrophenfällen nicht gewährleistet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Gerichts vom 13. August 2007, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Klägers abgelehnt wurde, sowie auf den auf die Beschwerde des Klägers ergangenen Beschluss des OVG NRW vom 20. September 2007 - 13 E 955/07 - verwiesen.
Im Beschluss vom 13. August 2007 hat das Gericht ausgeführt:
"Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 3 Abs. 4 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes - AFuG -. Danach kann die Regulierungsbehörde die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstößt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Kläger hat am 20. September 2005 gegen § 13 Abs. 4 Satz 2 der Amateurfunkverordnung - AFuV - verstoßen. Im Zeitraum von 17.33 bis 18.08 Uhr störte er den Funkverkehr auf dem Amateurfunk-Relais Schafberg durch die wiederholte Aussendung von Sendesignalen derart, dass ein ordnungsgemäßer Amateurfunkverkehr der fernbedienten Amateurfunkstelle (vgl. §§ 13 Abs. 1, 2 Nr. 4 AFuV) nicht möglich war. Die Störung erfolgte durch wiederholte Aussendung von Sendesignalen, die mit Dual Tone Multiplexed Frequency (DTMF) -Tönen moduliert waren. Diese Töne konnten durch Messungen der Außenstelle München der Beklagten eindeutig dem Wohnsitz des Klägers (L. 0, 00000 P. ) zugeordnet werden, in dem dieser seine Amateurfunkstelle betreibt (vgl. Bl. 403 f. der Beiakte 1). Der Kläger hat in seiner Klagebegründung vom 11. Juli 2006 auch ausdrücklich zugestanden, dass er zum betreffenden Zeitpunkt derartige Tonsignale ausgesendet hat. Nach seinen Angaben geschah dies zum Zweck der Herstellung einer Echolink-Verbindung über das Schafberg-Relais. Es bestehen auch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass zu dem betreffenden Zeitpunkt Funkverkehr zwischen zwei serbo-kroatisch sprechenden Funkteilnehmern auf dem Schafberg-Relais stattfand. Dies ergibt sich aus den eindeutigen schriftlichen Mess- und Beobachtungsergebnissen der Außenstelle München der Beklagten auf Bl. 403 f. der Beiakte 1. Alleine der Umstand, dass beim Inhaber des Relais keine Störungsmeldung eingegangen ist, ist kein Beleg dafür, dass eine Funkverbindung nicht bestand.
Für eine vorsätzliche Störung spricht überdies, dass der Kläger die Signale ausweislich der Messergebnisse (Bl. 403 f. der Beiakte 1) nur während der bestehenden Funkverbindung der beiden serbo-kroatisch sprechenden Funkteilnehmer ausgesendet hat. Als diese Funkverbindung zwischen 17.43 Uhr und 18.05 Uhr unterbrochen war, erfolgten auch keine Signale mehr. Der Kläger hat die Signale erst wieder ausgesendet, als der Funkverkehr von 18.05 Uhr bis 18.08 Uhr wieder aufgenommen wurde.
Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob der Kläger die Funkverbindung vorsätzlich gestört hat. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 Satz 2 AFuV dürfen Aussendungen und Funkverkehr der fernbedienten Amateurfunkstellen nicht beeinträchtigt werden. Eine vorsätzliche Beeinträchtigung verlangt die Vorschrift nicht.
Darüber hinaus hat der Kläger am 20. September 2005 ebenfalls gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 AFuV verstoßen. Im Zeitraum von 19.45 bis 20.10 Uhr hielt der Kläger ausweislich der Mess- und Beobachtungsergebnisse der Außenstelle München der Beklagten eine Funkverbindung aufrecht, ohne das ihm zugeteilte Rufzeichen mitzuteilen. Auch bei Beendigung der Funkverbindung wurde ein Rufzeichen nicht mitgeteilt (Bl. 403 der Beiakte 1). Alleine die Nennung der Vornamen ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AFuV zur Identifkation der Funkteilnehmer nicht ausreichend.
Der Kläger hat auch fortgesetzt gegen die genannten Vorschriften verstoßen, da er bereits im Januar und März 2004 (vgl. Bl. 231 f. der Beiakte 1), Januar 2000 (Bl. 66 f. der Beiakte 1) und im September 1999 (Bl. 42 f. der Beiakte 1) gleichartige Verstöße begangen hat. Der Begriff "fortgesetzt" bedeutet dabei entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass ein dauerhafter Verstoß vorliegen muss.
Die Ermessensausübung der Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Da gegen den Kläger wegen gleichartiger Verstöße bereits drei befristete Betriebsverbote sowie Betriebsverbote für bestimmte Relais von verschiedenen Relaisinhabern verhängt worden waren, ist ein milderes ebenso effektives Mittel zur Unterbindung der fortgesetzten Verstöße nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als bei der Beklagten mehrere Störungsmeldungen eingegangen sind, die dafür sprechen, dass der Kläger trotz des sofort vollziehbaren Widerrufs der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst weiterhin störende Aussendungen vornimmt (Bl. 325 ff. der Beiakte 1).
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Verwaltungspraxis der Beklagten berufen. Entgegen dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte Verstöße gegen § 11 Abs. 1 AFuV auch in der Vergangenheit schon geahndet, da derartige Verstöße u.a. Grundlage für die dem Kläger erteilten befristeten Betriebsverbote waren."
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 83 S. 1 VwGO, 17 b Abs. 2 S. 1 GVG abzuweisen.