Eilantrag auf Zulassung zu allgemeiner Schule wegen Wegfalls sonderpädagogischen Förderbedarfs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz, um ihren Sohn ab dem Schuljahr 2008/2009 vorläufig an einer allgemeinen Schule zuzulassen. Das Gericht verneinte den Anordnungsanspruch, weil die Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht wurden. Klassenkonferenz und medizinische Befunde sprachen in der summarischen Prüfung für ein Fortbestehen des Förderbedarfs. Ein bloßer Ausfall einer Hospitation und fehlende neue Gutachten genügten nicht.
Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Zulassung zur allgemeinen Schule abgewiesen, da Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist erforderlich, dass die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache besteht.
Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs sind gemäß §§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen oder unsubstantiiertes Vorbringen genügen nicht.
Die Schulaufsichtsbehörde ist zuständig für die Feststellung des Wegfalls des sonderpädagogischen Förderbedarfs; die Feststellungen der Klassenkonferenz haben bei der Beurteilung des Fortbestands des Förderbedarfs besondere Bedeutung.
Im Eilverfahren ist nur eine summarische Prüfung möglich; isolierte Umstände (etwa eine ausgefallene Hospitation) oder kurzfristige Verbesserungen ohne tragfähige fachliche Gutachten reichen nicht aus, den Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu begründen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1.) vorläufig ab dem Schuljahr 2008/2009 zum Besuch einer allgemeinen Schule zuzulassen, ist unbegründet.
Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorweg nehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).
Die Antragsteller haben die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht, wie gemäß §§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlich, glaubhaft gemacht. Allerdings ist der Antragsgegner trotz der Entscheidung der Klassenkonferenz, es bestehe weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf (§§ 15, 16 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 29.04.2005 in der Fassung vom 31.01.2005 - BASS 2007/2008, 13 - 41 Nr. 2.1 - AO-SF -) passiv legitimiert. Dies ergibt sich schon aus der umfassenden Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 AO-SF sowie aus der als speziellere Regelung hier einschlägigen Vorschrift des § 16 Abs. 2 AO-SF. Die nach der letztgenannten Vorschrift gegebenenfalls zu treffende Entscheidung, dass der Besuch einer Förderschule nicht mehr erforderlich ist, ist ein begünstigender feststellender Verwaltungsakt, der - unabhängig von der Mitwirkung der Klassenkonferenz an der Entscheidungsfindung - in die Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde fällt,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 09.05.2003 - 19 B 407/03 -, DöV 2004, 347; NVwZ-RR 2004, 107; NWVBl 2004, 74 (zu der ähnlich lautenden Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 2 VO-SF).
Auch wenn man von der Passivlegitimation des Antragsgegners ausgeht, kann das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung jedoch nicht erlassen. Eine neues sonderpädagogisches Gutachten liegt zwar bisher nicht vor,
zum Verfahren bei einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.05.2003 - 9 B 407/03 -, a.a.O. (zu der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 7 Abs. 4 Schulpflichtgesetz NRW, vgl. heute § 19 Abs. 2 Schulgesetz NRW),
unabhängig davon spricht aber gegenwärtig - nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung - Überwiegendes für ein Fortbestehen des ursprünglich bestandskräftig festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich zunächst aus der ausdrücklichen - Förderbedarf, Förderschwerpunkt und Förderort betreffenden - Feststellung der Klassenkonferenz, deren Mitglieder Alexanders Verhalten in der Schule über einen längeren Zeitraum erlebt haben und deren Einschätzung gemäß §§ 15, 16 AO-SF bei der Entscheidung über den etwaigen Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs besondere Bedeutung zukommt. Auch das Zeugnis vom 25.06.2008 lässt darauf schließen, dass die Erziehungsschwierigkeit (§ 5 Abs. 3 AO-SF) keineswegs behoben ist, sondern es nach zwischenzeitlicher Besserung, wie sie im Halbjahreszeugnis vom 19.01.2008 beschrieben ist, wieder zu großen Rückschritten" gekommen ist: Alexander halte sich selten" an die Klassenregeln insbesondere die Gesprächsregeln", gerate häufig in Konflikte" sowie schnell in Wut" und greife schwächere Schüler und Schülerinnen auch körperlich an"; in den letzten beiden Monaten habe seine Frustrationstoleranz stark abgenommen". Welche Ursache die beschriebenen Rückschritte haben und ob diese - wie die Antragsteller vortragen - im Wesentlichen darauf beruhen, dass die zunächst in Aussicht genommene Hospitation bei einer Grundschule im zweiten Schulhalbjahr 2007/2008 nicht zustande kam und der Wechsel zu einer allgemeinen Schule unsicher war, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellen. Jedenfalls ließe sich aber auch aus dem Umstand, dass Alexander in der beschriebenen Weise reagiert, wenn sich seine Erwartungen nicht erfüllen, nichts für einen Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs herleiten. Auch der Bericht der Universitätsklinik vom 28.04.2008 ergibt insoweit keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung. Auch dort wird vielmehr eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens" attestiert, die sich im Rahmen der Therapie" - diese wurde am 15.04.2008 beendet - verringert habe. Über einen Schulwechsel auf eine Regelschule zunächst zur Probe" sei nachgedacht" worden und dieser sei zu diesem Zeitpunkt empfehlenswert" erschienen; im Falle eines Schulwechsels werde eine Wiederaufnahme der Therapie angeraten, damit Alexander den emotionalen und sozialen Anforderungen der neuen Schule gerecht werden kann". Der Bericht der Universitätsklinik gibt damit für den von den Antragstellern angestrebten endgültigen Wechsel auf eine Regelschule nichts her, sondern legt die von der Antragstellerin zu 2.) für die weiterführende Schule ausdrücklich abgelehnte Hospitation auf einer Regelschule nahe, da sich im Verlauf der Therapie zwar eine spürbare, aber keineswegs gefestigte und nachhaltige Änderung des gestörten Sozialverhaltens gezeigt habe. Auffällig ist auch, dass die im Zeugnis vom 25.06.2008 festgestellte Abnahme der Frustrationstoleranz in den letzten beiden Monaten" (gerechnet vom 25.06.2008) mit dem Ende der ambulanten Therapie in der Universitätsklinik Köln zusammenfällt. Auch dies lässt gerade nicht darauf schließen, dass der sonderpädagogische Förderbedarf aktuell nicht mehr besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde gelegt hat.