Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·10 L 930/14·14.05.2014

Antrag auf Auskunft aus Melderegister zur Integrationsratswahl abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtMelderechtKommunalwahlrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung die Herausgabe von Meldedaten zur Wahl des Integrationsrates der Stadt Bonn. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, da weder der Anordnungsgrund noch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden. §35 Abs.1 MG NRW bezieht sich auf Kommunalwahlen im Sinne des KWahlG und erfasst nicht Wahlen zu beratenden Gremien wie dem Integrationsrat. Zudem erlaubt §35 Abs.1 keine unbeschränkte umfassende Auskunft.

Ausgang: Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister zur Integrationsratswahl als unbegründet/abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache ist erforderlich, dass ein Anordnungsgrund (schwere und unzumutbare Nachteile) sowie ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache vorliegen.

2

Ein Anspruch auf Gruppenauskunft aus dem Melderegister nach § 35 Abs. 1 MG NRW besteht nur für die im Gesetz genannten ‚Parlaments- und Kommunalwahlen‘ im Sinn des Kommunalwahlgesetzes und nicht für zusätzliche, eigenständig geregelte Wahlen zu beratenden Gremien wie dem Integrationsrat.

3

Der Landesgesetzgeber darf im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Wahlen zu Entscheidungsgremien und Wahlen zu beratenden Gremien unterscheiden und deren unterschiedliche Abwägung zwischen Auskunftsinteresse und Schutz der Meldedaten vorsehen.

4

§ 35 Abs. 1 MG NRW gestattet keine unbegrenzte, umfassende Herausgabe der Meldedaten; die Auskunft ist inhaltlich auf die gesetzlich bestimmten Gruppen (z.B. nach Lebensalter) beschränkt.

Relevante Normen
§ 35 MG NRW§ 123 Abs. 1 VwGO§ 35 Abs. 1 MG NRW§ 1 KWahlG NRW§ 27 Abs. 11 GO NRW§ 15 KWahlG NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag des Antragstellers,

3

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Meldedaten der Wahlberechtigten zur Wahl des Integrationsrates der Bundesstadt Bonn gemäß § 35 Meldegesetz (MG) NRW mitzuteilen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Einstweilige Anordnungen zur Sicherung eines Rechts oder Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, die – wie hier – durch endgültige  Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen sollen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).

6

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob der  Antragsteller einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, nachdem er seit der Ablehnung seines Begehrens durch die Antragsgegnerin fast zwei Monate zugewartet hat, bevor er nunmehr – wenige Tage vor der Wahl – um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

7

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 Abs. 1 MG NRW. Danach darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen oder anderen Trägern von Wahlvorschlägen u.a. im Zusammenhang mit „Parlaments- und Kommunalwahlen“ eine Gruppenauskunft aus dem Melderegister erteilen. Bei der Wahl zum Integrationsrat handelt es sich jedoch nicht um eine Kommunalwahl im Sinne des § 35 MG NW. Durch die Verwendung des Begriffs der „Kommunalwahlen“ nimmt die Vorschrift vielmehr Bezug auf die im „Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KWahlG NRW -)“ geregelten allgemeinen Wahlen, d.h. der Wahl des Rates in den Gemeinden, des Kreistages in den Kreisen sowie der Bezirksvertretungen und der Bürgermeister und Landräte (vgl. § 1 KWahlG NRW). Die Wahl eines anderen - beratenden - Gremiums wie des Integrationsrates durch einen näher bestimmten Kreis von Wahlberechtigten (§ 27 der Gemeineordnung NRW - GO NRW -) ist keine allgemeine Wahl und keine Kommunalwahl im Sinne des Kommunalwahlgesetzes, sondern eine zusätzliche, eigenständig durch Gesetz und untergesetzliche Rechtsnormen (hier: die Hauptsatzung sowie die einschlägige Wahlordnung der Beklagten) geregelte Wahl, für deren Modalitäten in § 27 Abs. 11 GO NRW nur teilweise auf die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes verwiesen wird. Insbesondere ist die Vorschrift des § 15 KWahlG NRW, welche die Einreichung von Wahlvorschlägen regelt und u.a. definiert, wer Träger von Wahlvorschlägen sein kann, in § 27 Abs. 11 GO NRW gerade nicht in Bezug genommen.  Zu Recht hat die Antragsgegnerin deshalb in Übereinstimmung mit den - das Gericht nicht bindenden - Verwaltungsvorschriften zu § 35 MG NRW den Antragsteller – einen Einzelbewerber zu den Wahlen zum Integrationsrat – nicht als Auskunftsberechtigten nach § 35 Abs. 1 MG NRW angesehen. Auf die detaillierten Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 14.05.2014 wird ergänzend Bezug genommen.

8

Die gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG durfte der Landesgesetzgeber zwischen Wahlen zu Entscheidungsgremien einerseits und Beratungsgremien andererseits unterscheiden und dabei das Interesse von Wahlbewerbern an Auskünften aus dem Melderegister gegenüber dem Interesse der Betroffenen am Schutz ihrer Meldedaten jeweils unterschiedlich gewichten. Für eine analoge Anwendung des § 35 Abs. 1 MG NRW auf Wahlen zu Integrationsrat, wie sie der Antragsteller vertritt,  ist kein Raum, weil für eine planwidrige Regelungslücke nichts ersichtlich ist.

9

Unabhängig von dem Vorstehenden ist die von dem Antragsteller begehrte umfassende Auskunft über die Meldedaten der Wahlberechtigten für die Wahl zum Integrationsrat auch deshalb ausgeschlossen, weil § 35 Abs. 1 Meldegesetz eine derart unbeschränkte Auskunft ohnehin nicht vorsieht, sondern auf eine Auskunft zu zwei nach dem Lebensalter bestimmte Gruppen von Wahlberechtigten beschränkt ist.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat dabei wegen der begehrten vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache den vollen, auch für ein Hauptsacheverfahren geltenden Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro festgesetzt.