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Verwaltungsgericht Köln·10 L 832/18·11.04.2018

Einstweilige Anordnung: Nachteilsausgleich bei Abitur (Arbeitszeitverlängerung)

Öffentliches RechtSchulrechtEinstweiliger RechtsschutzTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt einstweiligen Nachteilsausgleich in Form verlängerter Schreibzeiten für die Abiturprüfungen 2018. Zentrale Frage ist, ob eine „besonders schwere“ Beeinträchtigung des Lesens und der Rechtschreibung i.S.v. §13 Abs.7 APO‑GOSt NRW vorliegt. Das VG Köln gab dem Antrag insoweit statt, dass für zwei LK‑Klausuren je 30 Minuten und für das dritte Prüfungsfach 20 Minuten gewährt wurden; insoweit war der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Entscheidungsbasis waren ein fachärztliches Attest, Testergebnis und Lehrerzeugnisse; das Ermessen der Behörde war dadurch reduziert.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung betreffend Nachteilsausgleich teilweise stattgegeben; zeitliche Verlängerungen für bestimmte Abiturklausuren gewährt, übriger Antrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach §123 Abs.1 VwGO ist sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (schlechterdings notwendiger Vorwegnahme zur Verhinderung schwerer Nachteile) als auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

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Ein Nachteilsausgleich nach §13 Abs.7 APO‑GOSt NRW setzt das Vorliegen einer ‚besonders schweren‘ Beeinträchtigung des Lesens und der Rechtschreibung voraus; bei zentral gestellten Prüfungen obliegt die Anpassung der Prüfungszeit der oberen Schulaufsichtsbehörde.

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Kann die besonders schwere Beeinträchtigung glaubhaft gemacht werden, reduziert sich das Ermessen der Schulaufsichtsbehörde hinsichtlich der Gewährung angemessener Arbeitszeitverlängerungen erheblich bis auf Null.

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Für die Glaubhaftmachung einer besonders schweren Lese‑/Rechtschreibstörung können ein fachärztliches Attest, standardisierte Testergebnisse und übereinstimmende Stellungnahmen von Lehrkräften zusammen ausreichend sein.

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Der Umfang einer Arbeitszeitverlängerung ist an das bislang gewährte Nachteilsausgleichsmaß und an die Länge der Abschlussklausuren anzupassen; nicht glaubhaft gemachte Mehrforderungen sind abzuweisen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 13 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 APO-GOSt NRW§ 13 Abs. 7 APO-GOSt NRW§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin in der Abiturprüfung 2018 für die beiden Klausuren in den Leistungskursfächern eine Arbeitszeitverlängerung von je 30 Minuten sowie für die Klausur im dritten Abiturfach eine Arbeitszeitverlängerung von 20 Minuten zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin einen Nachteilsausgleich dahingehend zu gewähren, dass sie bei allen Fächern der Abiturprüfung 2018 eine Schreibzeitverlängerung von 30 Minuten erhält,

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ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden von dem Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen.

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Diese Voraussetzungen liegen hier in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vor.

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Der Anordnungsgrund ist mit Blick auf die am morgigen Tag beginnenden Abiturklausuren zu bejahen. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 13 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 APO-GOSt NRW. Danach kann u.a. bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und der Rechtschreibung die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. in  - wie hier - bei  Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben die obere Schulaufsichtsbehörde Prüfungszeiten angemessen verlängern. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. In der Rechtsprechung ist zwar nicht geklärt, wann von einer „besonders schweren“ Beeinträchtigung gesprochen werden kann, diese Klärung  kann abschließend im vorliegenden, sehr kurzfristig zu entscheidenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht erfolgen. Für den vorliegenden Einzelfall geht die Kammer aber nach den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen, insbesondere aufgrund des ärztlichen Attestes des Dr. med. C.       (Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie) vom 06.10.2017, von einer „besonders schweren“ Beeinträchtigung des Lesens und der Rechtschreibung aus, da danach bei durchschnittlicher Intelligenz ein extrem niedriger Prozentrang von 1.6 ermittelt wurde. Auch wenn man – dem insoweit nicht näher belegten Vorbringen des Antragsgegners folgend – davon ausgeht, dass der durchgeführte Test („Hamburger Schriftprobe“) für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 entwickelt worden ist, vermittelt das festgestellte Testergebnis der Kammer hier die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausreichende Gewissheit, dass bereits eine besonders schwere Beeinträchtigung vorliegt; es dürfte zu erwarten sein, dass eine Schülerin der Jahrgangsstufe 12  eher bessere als schlechtere Testergebnisse als eine Schülerin oder ein Schüler der Jahrgangsstufe 9 erreicht.

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Maßgebliche Bedeutung hat die Kammer dem Umstand beigemessen, dass der Schulleiter, dem dieselben Erkenntnisquellen zur Verfügung standen, wie sie aktuell vorliegen, eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und  der Rechtschreibung bejaht  und der Antragstellerin in der Jahrgangsstufe 12 eine Verlängerung der Schreibzeit von 20 Minuten für die Leistungskursklausuren und von 15 Minuten für die Grundkursklausuren gewährt hat. Auch wenn dies die für die Entscheidung bei den zentralen Abiturklausuren nunmehr anstelle des Schulleiters zuständig gewordene Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde formal nicht bindet, kann die Kammer keine Gesichtspunkte erkennen, die eine nunmehr abweichende Handhabung rechtfertigen.

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Die von dem Antragsgegner vorgelegten - nicht ganz einheitlichen - Stellungnahmen der Fachlehrerinnen und Fachlehrer geben keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Zumindest in einigen der Stellungnahmen werden der Antragstellerin „sehr auffällige Rechtschreibprobleme“ (Stellungnahme der Englischlehrerin vom 09.04.2018) bzw. bezogen auf „Grammatik, Orthographie und Zeichensetzung...deutliche Schwächen“ (Stellungnahme der Lehrerin im Fach Pädagogik vom 09.04.2018) bescheinigt, welche das fachärztliche Attest des Dr. C.       sowie die bisherige Einschätzung des Schulleiters bestätigen.

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Dem Antragsgegner ist einzuräumen, dass bei erstmals in der Qualifikationsphase gestellten Anträgen auf Nachteilsausgleich eine besonders sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen geboten erscheint. Dass in derartigen Fällen ein Nachteilsausgleich von vornherein ausscheiden soll, lässt sich der Vorschrift des § 13 Abs. 7 APO-GOSt jedoch nicht entnehmen.

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Soweit die Vorschrift dem Antragsgegner Ermessen einräumt, ist dieses hier - ausgehend von einer „besonders schweren“ Beeinträchtigung - mit Blick auf die bisher bei den Klausuren in der Jahrgangsstufe 12 und damit in der der entscheidenden Phase der Abiturvorbereitung gewährte Arbeitszeitverlängerung  auf Null reduziert.

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Den Umfang der Arbeitszeitverlängerung hat die Kammer nach den Angaben des Schulleiters in dem von ihm der Bezirksregierung unter dem 12.11.2017 zugeleiteten Antrag auf Nachteilsausgleich für die Abiturprüfungen bemessen. In dem entsprechenden Vordruck heißt es, die Abweichung bei der Verlängerung der Arbeitszeit gegenüber dem bisher gewährten Nachteilsausgleich sei an die verlängerte Klausurzeit im Abitur angepasst. Danach ist hier für die beiden Leistungskursklausuren eine Verlängerung von je 30 Minuten, für die Klausur im dritten Abiturfach eine Verlängerung von 20 Minuten angemessen. Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren, ohne zwischen Leistungskurs- und Grundkursfächern zu differenzieren („bei allen Fächern“), auch für das dritte Abiturfach eine Verlängerung von 30 Minuten beantragt hat, war dem Antrag nicht zu entsprechen, da insoweit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Antragsgegner waren die gesamten Kosten aufzuerlegen, da die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Regelstreitwerts zugrunde legt.