Eilrechtsschutz: Ablehnung der vorläufigen Aufnahme in Realschule wegen Kapazitätserschöpfung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung seine vorläufige Aufnahme in die 5. Klasse einer Realschule, hilfsweise eine Neubescheidung. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Aufnahmekapazität (81 Plätze) sei unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Lernens und des Einvernehmens des Schulträgers rechtmäßig festgelegt worden. Das Auswahlverfahren bei Anmeldeüberhang (u.a. Geschwisterkriterium, anschließend Los) sei ordnungsgemäß und ohne durchgreifende Rechtsfehler durchgeführt worden.
Ausgang: Antrag auf vorläufige Aufnahme bzw. Neubescheidung im Eilverfahren mangels Anordnungsanspruch abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus.
Über die Aufnahme in eine Schule entscheidet die Schulleitung nach § 46 Abs. 1, 2 SchulG NRW innerhalb des vom Schulträger verbindlich festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen (Zügigkeit).
Bei Schulen des Gemeinsamen Lernens kann die Klassenfrequenz unterhalb der allgemeinen Bandbreite begrenzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW vorliegen und das Einvernehmen des Schulträgers besteht.
Besteht ein Anmeldeüberhang, hat die Schulleitung nach § 1 Abs. 2 APO-S I ein Auswahlverfahren unter Berücksichtigung von Härtefällen und anhand der dort genannten Kriterien durchzuführen; die Auswahl und Reihenfolge der Kriterien steht im pflichtgemäßen Ermessen.
Eine Beschränkung der Aufnahme gemeindefremder Schülerinnen und Schüler nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW greift nur, wenn in der Heimatgemeinde eine Schule der gewählten Schulform zur Verfügung steht.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe der H. -T. -Realschule C. aufzunehmen,
hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe der H. -T. -Realschule durchzuführen,
hat mit Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg.
Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein vorläufiger Aufnahmeanspruch an der H. -T. -Realschule zum Schuljahr 2023/2024 oder ein Anspruch auf Neubescheidung zusteht.
Der Antragsteller ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Schulleiter der H. -T. -Realschule seinen Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangstufe 5 dieser Schule für das Schuljahr 2023/2024 abgelehnt hat. Dieser hat dabei die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität der H. -T. -Realschule zugrunde gelegt (1.). Das Auswahlverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. (2.)
1.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme eines Schülers in die Schule der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, u.a. wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist.
Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) in der Änderungsfassung durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV.NRW. S. 721) - im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW.
Der Schulleiter der H. -T. -Realschule hat die Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung deren Eigenschaft als Schule des Gemeinsamen Lernens und der vom Schulträger festgelegten Zügigkeit rechtsfehlerfrei mit insgesamt 81 Plätzen zugrunde gelegt.
Die Zügigkeit der H. -T. -Realschule ist vom Schulträger mit drei festgelegt worden. Die Bildung von drei Eingangsklassen stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen der Schulleiter die Schüler und Schülerinnen aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich.
Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I einer Realschule der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Bei Schulen des Gemeinsamen Lernens – wie hier – kann gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Bandbreite unterschritten werden und die Zahl der in die Klasse fünf aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzt werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird.
Die Ermessensentscheidung des Schulleiters, den Bandbreitenhöchstwert von 29 nicht auszuschöpfen, sondern um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 81 (3 x 27) Schulplätze seinem Aufnahmeverfahren zugrunde zu legen, begegnet angesichts der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung aufzunehmenden 9 Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen, insbesondere liegt kein Ermessensnichtgebrauch vor. Der Schulleiter hat sein Ermessen erkannt und ausgeübt, er hat sich mit den Belangen von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf auseinandergesetzt. Dies ergibt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit daraus, dass er einerseits im Ablehnungsbescheid vom 6. März 2023 und in der Übersicht „Aufnahmeverfahren für die Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2023/24“ von einer Kapazitätszahl von 27 Kindern pro Klasse ausgegangen ist, andererseits der damalige Schulleiter mit Schreiben vom 17. Februar 2016 den Schulträger um Erklärung des Einvernehmens des Schulträgers zur Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Kinder ab dem Schuljahr 2016/17 nach § 46 Abs. 4 SchulG gebeten hat. Hierüber sowie über den rechtlichen Hintergrund dürfte der jetzige Schulleiter von seinem Amtsvorgänger bei Amtsübergabe 2019 informiert worden sein.
Der Schulleiter war nicht gehalten, nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 b) der VO zu § 93 SchulG NRW die Bandbreite zu überschreiten. Der Schulleiter hat sich im Rahmen seines Ermessens für eine Unterschreitung des Bandbreitenhöchstwerts von 29 entschieden. Dies beinhaltete zugleich die Entscheidung gegen eine mögliche Überschreitung der Bandbreite.
Das nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen des Schulträgers liegt vor. Der Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur des Rates der Stadt C. hat bereits am 3. März 2016 sein Einvernehmen in diesem Sinne ab dem Schuljahr 2016/17 erklärt.
Der Schulleiter hat demnach ordnungsgemäß insgesamt 81 Plätze dem Aufnahmeverfahren zugrunde gelegt.
Für die davon entfallenden 9 Plätze im Gemeinsamen Lernen (GL-Plätze) hat der Schulleiter gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vom 2. November 2012 in der Fassung vom 11. November 2022 (APO-S I) ein eigenständiges Aufnahmeverfahren durchgeführt. Diese 9 Plätze waren für Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf vorgesehen und standen somit nicht für den Antragsteller zur Verfügung.
2.
Den demnach für Kinder ohne festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf zu vergebenden 72 Plätzen (Nicht-GL-Plätze) standen 85 Anmeldungen gegenüber.
Aufgrund dieses Anmeldeüberhangs hatte der Schulleiter nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem er Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Dabei steht dem Schulleiter hinsichtlich der Auswahl, welche Kriterien und in welcher Reihenfolge heranzuziehen sind, Ermessen zu.
Ausweislich des vom Schulleiter unterzeichneten, insgesamt noch hinreichend transparenten Losprotokolls vom 6. März 2023 und seines Erläuterungsschreibens an die Bezirksregierung vom 8. Mai 2023 hat der Schulleiter keine Härtefälle berücksichtigt und sodann für die Nicht-GL-Plätze die Auswahlkriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) als erstes Kriterium und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) als zweites Kriterium herangezogen. Gemäß seinen Angaben, die mit der Liste „Geschwisterkinder Aufnahme 2023/24“ übereinstimmen, wurden zunächst die 28 Schülerinnen und Schüler ausgewählt, die Geschwister haben, die im Schuljahr 2023/24 die H. -T. -Realschule weiterhin besuchen werden. Aus den verbleibenden 57 Kindern wurden sodann 13 Kinder ausgelost, die keinen Platz bekommen sollten. Zu ihnen gehörte ausweislich der Liste „abgelehnte SuS 2023/24“ der Antragsteller. Die nicht gezogenen 44 Kinder aus dem Lostopf (hier: dem unsortierten 2. Aktenhaufen) erhielten einen Platz an der H. -T. -Realschule. Zusammen mit den 28 „Geschwisterkindern“ und den 9 Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf bilden sie die Gesamtgruppe der im Schuljahr 2023/24 an der Schule aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler.
Durchgreifende Rechtsfehler, die zu einer Rechtswidrigkeit des vom Schulleiter durchgeführten Auswahlverfahrens führen würden, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Unschädlich ist der Umstand, dass trotz Anmeldeüberhangs gemeindezugehöriger Kinder vier Kinder aus einer anderen Gemeinde aufgenommen wurden. Zwar kann der Schulträger gemäß § 46 Abs. 6 SchulG NRW festlegen, dass Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform i.S.d. § 10 SchulG NRW besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt. Vorliegend ist dies durch Ratsbeschluss vom 3. März 2016 geschehen. Diese Festlegung greift nach der genannten Vorschrift jedoch nur, sofern dem gemeindefremden Kind in seiner Heimatgemeinde eine Schule der gleichen Schulform zur Verfügung steht. Das ist bei den aufgenommenen Kindern aus F. nicht der Fall, denn dort gibt es keine Realschule.
Dass die als Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommenen Schülerinnen und Schüler tatsächlich einen solchen Bedarf haben, ergibt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus der vorgelegten Liste dieser Kinder, in der die Förderschwerpunkte konkret ausgewiesen sind und festgehalten ist, dass kein Antrag auf Beendigung des Förderbedarfs vorliegt.
Der zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Aus den dargelegten Gründen steht dem Antragsteller auch kein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Aufnahmeantrags zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.