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Verwaltungsgericht Köln·10 L 516/23·20.04.2023

Einstweilige Anordnung auf Nachteilsausgleich in Zentralprüfungen abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung einen Nachteilsausgleich für die Zentralen Abschlussprüfungen Klasse 10. Das Gericht bejahte den Anordnungsgrund wegen der baldigen Prüfungen, verneinte jedoch den Anordnungsanspruch, da die Glaubhaftmachung eines besonders schweren Lese‑/Rechtschreibdefizits fehlte. Vorgelegte Atteste und eidesstattliche Versicherungen genügten nicht; die Lehrerstellungnahme sprach von deutlicher Verbesserung. Der Antrag wurde abgelehnt; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs abgewiesen, da der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine vorwegnehmende einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist sowohl die Gefahr erheblicher Nachteile (Anordnungsgrund) als auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen; hierfür gelten die Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

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Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in der Sekundarstufe I richtet sich nach § 6 Abs. 9 APO‑S I; Satz 2 verlangt für Ausnahmen vom Prüfungsverfahren eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens.

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Eine diagnostizierte Lese‑ und Rechtschreibstörung (LRS) allein begründet nicht ohne weiteres eine besonders schwere Beeinträchtigung i.S.v. § 6 Abs. 9 Satz 2 APO‑S I; es sind aktuelle, konkrete und das Ausmaß der Einschränkung darlegende Befunde erforderlich.

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Eidesstattliche Versicherungen, allgemeine ärztliche Hinweise oder Atteste, die lediglich Unterstützung empfehlen, genügen zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs nicht, soweit sie keine nachvollziehbaren Ausführungen zum gegenwärtigen Schweregrad und zur Erforderlichkeit konkreter Prüfungs‑/Vorbereitungsmaßnahmen enthalten.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO§ 6 Abs. 9 APO-S I§ 6 Abs. 9 Satz 2 APO S I§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 481/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller für die Zentralen Abschlussprüfungen am Ende der Klasse 10 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik entsprechend seinem Antrag vom 10.08.2022 einen Nachteilsausgleich zu gewähren,

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ist unbegründet.

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Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden von dem Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen.

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Der Anordnungsgrund ist mit Blick auf die in Kürze beginnenden Zentralen Prüfungen der Klasse 10 zu bejahen.

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Den Anordnungsanspruch auf den begehrten Nachteilsausgleich hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht.

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Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in der Sekundarstufe I richtet sich nach § 6 Abs. 9 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-​S I) vom 02.11.2012, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.03.2022 (GV. NRW. 2022 S. 405). Nach § 6 Abs. 9 Satz 1 APO-​S I kann der Schulleiter, soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf eines Schülers erfordert, Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens (Satz 2). Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt (Satz 3).

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Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift in seinem Fall gegeben sind.

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In Betracht kommt vorliegend ausschließlich ein Nachteilsausgleich nach Satz 2 der Vorschrift. Hierfür bedarf es einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens, die eine angemessene Verlängerung der Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten oder sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren (Nachteilsausgleich) erfordert.

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Der Antragsteller hat weder glaubhaft gemacht, dass er derzeit an einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens leidet, noch, dass der von ihm geforderte Nachteilsausgleich erforderlich ist.

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Das vom Antragsteller vorgelegte Attest der Ärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 15.12.2022 ist als Mittel der Glaubhaftmachung nicht ausreichend, um den geltend gemachten Anspruch zu stützen. Zum einen halten die Ärztinnen einen Nachteilsausgleich schon nicht für (medizinisch) erforderlich, sondern lediglich für unterstützenswert. Zum anderen ergibt sich aus dem Attest nicht, dass der Antragsteller an einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens leidet. Allein die Diagnose Lese- und Rechtschreibstörung (F81.0) reicht hierfür nicht aus, denn nicht jede Lese- und Rechtschreibstörung führt zu einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Zweifel am Vorliegen einer besonders schweren Beeinträchtigung i.S.v. § 6 Abs. 9 Satz 2 APO S I ergeben sich hier insbesondere aus der Stellungnahme des Deutschlehrers vom 06.12.2022, die dieser - ersichtlich im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Feststellung der notwendigen Fördermaßnahmen (vgl. Nr. 3.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 19.07.1991 über die Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens, GABl. NW I S.174, „LRS-Erlass“) - getätigt und die sich der Antragsgegner zu Eigen gemacht hat. In dieser Stellungnahme hat der Deutschlehrer - entsprechend der Regelung in Nr. 4 Abs. 2 des LRS-Erlasses - dargelegt, dass ein Nachteilsausgleich für LRS ab Klasse 7 nur in besonderen Fällen gewährt wird. In Klasse 8 habe er dies noch bestätigen können, in Klasse 9 seien die für eine starke LRS typischen Fehler aber nicht mehr aufgetreten, und auch nach einer Durchsicht von Texten und der letzten Klassenarbeit des Antragstellers aus Klasse 10 seien solche Fehler nur noch vereinzelt zu erkennen. Es sei somit eine deutliche Verbesserung eingetreten und für LRS könne er hier keinen Nachteilsausgleich mehr geben, da hier kein besonders schwerer Fall mehr vorliege. Auch wenn der Deutschlehrer in dieser Stellungnahme nicht erläutert hat, welches die LRS-typischen Fehler sind, erscheinen seine Darlegungen dennoch insgesamt schlüssig und nachvollziehbar, zumal der Antragsteller selber in seiner Eidesstattlichen Versicherung vom 17.03.2023 bestätigt hat, dass er sich verbessert habe. Insbesondere angesichts dieser Ausführungen des Deutschlehrers, die gegen eine noch heute beim Antragsteller vorhandene besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens sprechen, bedürfte es zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs weiterer, über eine reine Diagnose der LRS hinausgehender Darlegungen der behandelnden Ärztinnen, dass und aus welchem Grund sie trotz der eingetretenen Verbesserungen auch heute noch von einer so starken LRS ausgehen, dass nach wie vor eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens i.S.v. § 6 Abs. 9 Satz 2 APO S I gegeben ist.

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Andere ärztliche Atteste hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt. Die 2021 bei der U.       -I.     -Realschule L.    eingereichten ärztlichen Gutachten bezogen sich nach dem Inhalt des Schreibens der Schule über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs vom 27.05.2021 auf diagnostizierte Störungen der Graphomotorik, Aufmerksamkeit und Sprache, nicht aber eine LRS.

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Auch die vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seiner Eltern reichen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht aus. Zwar wird dort ausgeführt, dem Antragsteller falle es auch weiterhin schwer, Texte zu lesen, zu verstehen und selbst zu Papier zu bringen. Die Richtigkeit dieser Angaben kann indes unterstellt werden, da hieraus nicht notwendigerweise auf die für einen Nachteilsausgleich gemäß § 6 Abs. 9 Satz 2 APO S I erforderlichen, besonders schweren Beeinträchtigungen des Lesens und Rechtschreibens geschlossen werden kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache ist der Streitwert des Hauptsacheverfahrens anzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

19

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

20

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

21

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

22

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

23

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

24

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

25

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

26

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.