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Verwaltungsgericht Köln·10 L 513/14·30.03.2014

Einstweilige Anordnung gegen Klassenauflösung (Kl. 3b) abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten per einstweiliger Anordnung die Untersagung der Auflösung der Klasse 3b während des laufenden Schuljahres. Prüfungsgegenstand war, ob die Voraussetzungen des § 123 Abs.1 VwGO für eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Schulaufsichtsbehörde pädagogische und schulorganisatorische Gründe dargelegt hat und das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde; der Anordnungsanspruch war nicht glaubhaft gemacht.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Auflösung der Klasse 3b während des Schuljahres als unbegründet abgewiesen, da das Ermessen der Schulaufsicht nicht zu beanstanden war und der Erfolg der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht wurde.

Abstrakte Rechtssätze

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Einstweilige Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung erforderlich ist, um sonst drohende schwere und unzumutbare Nachteile abzuwenden, und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache besteht.

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Der Antragsteller macht den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft, wenn er die zur Begründung des Obsiegens in der Hauptsache erforderliche Wahrscheinlichkeit nicht substantiiert darlegt.

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Die Auflösung oder Zusammenlegung von Schulklassen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Schulleitung bzw. der Schulaufsichtsbehörde; nach § 6a Abs. 1 Satz 7 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG sind in besonderen Ausnahmefällen auch während des laufenden Schuljahres Zusammenlegungen zulässig, wenn pädagogische, schulorganisatorische oder bauliche Gründe dies erfordern.

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Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung auf Plausibilitätskontrollen (§ 114 Satz 1 VwGO); sind die sachlichen Erwägungen der Behörde nachvollziehbar, ist das Ermessen nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 6a Abs. 1 Satz 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG§ 6a Abs. 1 Satz 7 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG§ 114 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, es zu unterlassen, die Klasse 3b der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule C.        Straße während des laufenden Schuljahres aufzulösen,

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hat keinen Erfolg.

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Einstweilige Anordnungen zur Sicherung eines Rechts oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes nach § 123 Abs. 1 VwGO, die durch vorläufige Befriedigung des geltend gemachten Anspruches die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).

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Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Soweit überhaupt ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Aufrechterhaltung eines Klassenverbandes bestehen kann - hiervon wird zugunsten der Kläger im Folgenden ausgegangen -, besteht jedenfalls ein Gestaltungsermessen des Schulleiters bzw. der Schulaufsichtsbehörde,

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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28.08.1991 – 19 B 2333/91 –, juris,

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das vorliegend nicht in der Weise reduziert ist, dass nur die Aufrechterhaltung des bestehenden Klassenverbandes rechtmäßig wäre. Die beabsichtigte Klassenumbildung beachtet insbesondere die Vorgaben des § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18.03.2005 (GV NRW S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.05.2013 (GV NRW S. 245). Zu Recht verweisen die Antragsteller zwar darauf, dass nach § 6a Abs. 1 Satz 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG einmal gebildete Klassen grundsätzlich unabhängig von später eintretenden Schülerzahlveränderungen fortgeführt werden sollen. Nach Satz 7 der Vorschrift kann die Schulaufsichtsbehörde aber in besonderen Ausnahmefällen zulassen, dass Klassen in der Fortführung zusammengelegt werden, wenn dies aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen erforderlich wird. Diese Voraussetzungen liegen  hier vor. Der Antragsgegner hat in seiner Stellungnahme vom 20.03.2014 die pädagogischen und schulorganisatorischen Gründe für die Auflösung der Klasse 3b noch im laufenden Schuljahr im Einzelnen dargelegt und dazu ausgeführt: Derzeit hätten 8 von 9 Klassen der Schule eine Schülerzahl, die deutlich unter dem Klassenfrequenzrichtwert von 23 liege und zum Teil nur knapp die notwendige Mindestzahl von 15 erreiche. Obwohl der Stellenplan der Schule eine ausreichende Besetzung ausweise, komme es – bedingt durch die zu kleinen Klassen – zu einer unzureichenden Lehrerstundenversorgung und zu erheblichen Problemen etwa bei Vertretungen infolge von Krankheitsausfällen. Ziel der Neuaufteilung der 3. Klassen bereits im laufenden Schuljahr sei es, den Kindern zu ermöglichen, sich ohne Druck in die neue Klassengemeinschaft einzuleben. Es solle vermieden werden, dass die notwendige Neuaufteilung erst zu Beginn des 4. Schuljahres erfolge, weil dies mit Blick auf die besondere Bedeutung des Halbjahreszeugnisses der 4. Klasse für die Schulformempfehlung und den Wechsel auf eine weiterführende Schule  zu einer zu großen Belastung für die Kinder führe. Die Klasse 3b sei als kleinste Klasse der Jahrgangsstufe am besten für eine Auflösung geeignet, da die Zahl der betroffenen Kinder dadurch so gering wie möglich gehalten werde. Die bisherige Klassenlehrerin werde den Übergang intensiv unterstützen, um sicherzustellen, dass alle Informationen zum aktuellen Lernstand und zur bisherigen Entwicklung der Kinder auch in den zukünftigen Unterricht einflössen. Die anstehenden Zeugnisse und Empfehlungen würden in enger Abstimmung mit der bisherigen Klassenlehrerin erteilt.

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Diese von dem Schulamt dargelegten Gründe rechtfertigen die Annahme eines besonderen Ausnahmefalles im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 7 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG. Dem steht nicht entgegen, dass – wie die Antragsteller zutreffend geltend machen - die nunmehr für eine Klassenauflösung angeführten Gründe bereits seit Längerem bestanden und eine Auflösung der Klasse bereits zum Beginn des laufenden Schuljahres möglicherweise die bessere Lösung gewesen wäre. Die dargelegten Ermessenserwägungen zum Zeitpunkt der Auflösung - noch vor dem Übergang in die 4. Klasse - sind jedenfalls sachgerecht und in dem bei Ermessensentscheidungen eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmen des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens die Hälfte des in § 52 Abs. 2 GKG normierten Auffangstreitwerts für jeden der Antragsteller zugrunde gelegt hat.