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Verwaltungsgericht Köln·10 L 4806/17·07.01.2018

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Anordnung der sofortigen Vollziehung einer schulischen Förderentscheidung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. die Aufhebung der sofortigen Vollziehung eines Bescheids über sonderpädagogische Förderung. Zentral war die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie die Prüfung formeller und materieller Rechtmäßigkeit des Bescheids. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist; Gutachten und Elterngespräch waren verfahrensfehlerfrei. Der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Anordnung der sofortigen Vollziehung abgewiesen; Bescheid offensichtlich rechtmäßig, öffentliche Interessen überwiegen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Prüfung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn der angefochtene Verwaltungsakt in der summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig erscheint.

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Die Schulaufsichtsbehörde kann in besonderen Ausnahmefällen die Förderschule als alleinigen Förderort bestimmen, wenn an der allgemeinen Schule die personellen oder sachlichen Voraussetzungen fehlen und diese auch nicht mit vertretbarem Aufwand herstellbar sind.

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Die Ersetzung eines aufgehobenen Bescheides durch einen formal bereinigten neuen Bescheid setzt nicht zwingend ein vollständig neues Antragsverfahren voraus, wenn die inhaltliche Bewertung unverändert bleibt.

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Ein sonderpädagogisches Gutachten ist verfahrensfehlerfrei, wenn es von den vorgeschriebenen Fachkräften erstellt wurde; die Mitzeichnung durch die Schulleitung im Rahmen dienstaufsichtlicher Handhabung begründet keine Mitverfassung durch Dritte.

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Nach § 13 Abs. 6 AO-SF schließt die Vorschrift die Teilnahme von Lehrkräften und Schulleitungen an Elterngesprächen nicht aus; deren Anwesenheit kann im Interesse eines einvernehmlichen Förderwegs geboten sein.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 19 SchulG NRW§ 20 Abs. 4 SchulG NRW§ 14 AO-SF§ 16 AO-SF§ 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 82/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 15990/17 gegen den Bescheid des Schulamtes für den S.    Kreis vom 15.12.2017 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben,

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ist unbegründet.

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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu werden. Denn der Bescheid erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

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Er hat seine Rechtsgrundlage in § 19, § 20 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) in Verbindung mit § 14, § 16 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF). Danach entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und den Förderschwerpunkt und kann in besonderen Ausnahmefällen abweichend von der Wahl der Eltern die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als alleinigen Förderort bestimmen. Letzteres setzt voraus, dass die personellen oder sächlichen Voraussetzungen an der allgemeinen Schule nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können.

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Der angefochtene Bescheid ist zunächst formell nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass er den aufgehobenen Bescheid vom 23.05.2016 ersetzt, ohne dass – wie es der Antragsteller für erforderlich hält – „ein vollständiges neues Verfahren“ durchgeführt worden wäre, beinhaltet keinen Verfahrensfehler. Weder aus den o.a. schulrechtlichen Bestimmungen noch aus anderen Rechtsnormen ergibt sich, dass im Falle der Aufhebung eines Bescheides über die sonderpädagogische Förderung durch die erlassende Behörde stets ein neues Antragsverfahren nach der AO-SF durchzuführen wäre. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die Schulaufsichtsbehörde den Bescheid ohne Änderung ihrer Bewertung in der Sache lediglich aus formellen Gründen aufhebt, um ihn durch einen aus ihrer Sicht formell rechtssicheren Bescheid zu ersetzen.

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Auch das sonderpädagogische Gutachten wurde verfahrensfehlerfrei erstellt. Sowohl aus der Beauftragung durch das Schulamt vom 20.12.2016 als auch aus dem Deckblatt des Gutachtens ergibt sich, dass - den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF entsprechend - eine sonderpädagogische Fachkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule das Gutachten verfasst haben. Die Mitzeichnung des Gutachtens durch die Schulleiterin erfolgte, wie der Antragsgegner überzeugend dargelegt hat, im Rahmen der Dienstaufsicht auf der Basis der die Verwaltungspraxis des Schulamts für den Rhein-Erft-Kreises regelnden „Handreichungen AO-SF“ und bedeutet nicht, dass die Schulleiterin das Gutachten als Dritte mitverfasst hat.

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Auch das Elterngespräch gemäß § 13 Abs. 6 AO-SF wurde am 22.05.2017 verfahrensfehlerfrei durchgeführt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält die Vorschrift keine Vorgabe des Inhalts, dass nur Bedienstete der Schulaufsichtsbehörde an dem Gespräch teilnehmen dürfen. Im Gegenteil kann gerade im Hinblick auf das in § 13 Abs. 6 Satz 3 AO-SF formulierte Ziel,  möglichst Einvernehmen über die künftige Förderung zu erzielen, die Teilnahme weiterer Personen, insbesondere der den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte und der betroffenen Schulleitungen, sinnvoll sein.

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Auch materiell-rechtlich ist der angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen der  § 20 Abs. 4 SchulG NRW, §§ 14, 16 AO-SF liegen vor. Das Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis hat in dem angefochtenen Bescheid sowie in der Antragserwiderung rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass aufgrund der extremen Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers - mit erheblicher Fremdgefährdung - ein so gravierender sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung besteht, dass der Antragsteller unter den Voraussetzungen des Gemeinsamen Lernens nicht mehr angemessen gefördert werden kann. Auf diese Ausführungen, die durch die detaillierten und nachvollziehbaren Berichte und Vermerke in den Verwaltungsvorgängen gestützt werden und welche der Antragsteller nicht hat entkräften können, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Insbesondere ist das pädagogische Gutachten vom  04.03.2017 entgegen der Auffassung des Antragstellers hinreichend aktuell und nicht etwa wegen Zeitablaufs nicht mehr verwertbar. Wie sich aus dem Bericht der Schule vom 19.05.2017 ergibt, haben sich die massiven Verhaltensauffälligkeiten auch nach der Erstellung des Gutachtens und trotz des Unterrichts durch eine Sonderpädagogin außerhalb des Klassenverbandes fortgesetzt („...ist körperlich extrem übergriffig und tut Mitschülern weh...; nicht selten verletzt er die Sonderpädagogin, indem er ungesteuert tritt oder beißt...“). Dass der schulpflichtige Antragsteller im laufenden Schuljahr 2017/2018 überhaupt keine Schule mehr besucht hat, führt nicht dazu, dass auf die aus dem vergangenen Schuljahr vorliegenden Erkenntnisse nicht mehr zurückgegriffen werden könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro).