Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Zuweisung zur Förderschule abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zuweisung ihres Kindes zu einer Förderschule (Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung). Das VG Köln wies den Antrag ab. Es sah das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung als überwiegend an, da der Verbleib im Gemeinsamen Unterricht die Schulausbildung und Persönlichkeitsentwicklung unvertretbar gefährde. Pädagogische Gutachten und Lehrerberichte stützten die Entscheidung.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Zuweisung zur Förderschule als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist erforderlich, dass das individuelle Interesse des Antragstellers das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Bei der Interessenabwägung im summarischen Verfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von entscheidender Bedeutung; wenn der Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist, hat regelmäßig das öffentliche Interesse Vorrang.
Die pädagogische Bewertung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Wahl des Förderschwerpunkts liegen im Beurteilungsspielraum der zuständigen Schulbehörde und sind im Eilverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar.
Ein besonderes Vollzugsinteresse i.S. des § 80 Abs. 3 VwGO kann ausreichend dargelegt sein, wenn die Behörde hinreichend darlegt, dass die Fortsetzung der bisherigen Beschulungsform die weitere schulische Bildung und die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes unvertretbar beeinträchtigt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der noch bis zum 30.04.2010 zu erhebenden Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 25.03.2010 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Kindes der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem nach § 80 Abs. 3 VwGO darzulegenden besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von entscheidender Bedeutung. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass der gegen den Verwaltungsakt nachzulegende Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet wäre. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist im Wege der Interessenabwägung darüber zu entscheiden, ob dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umgehenden Vollziehung einzuräumen ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule in Rede steht. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 25.03.2010.
Die in dem Bescheid angeführte Begründung des besonderen öffentlichen Interesses genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Indem der Antragsgegner darauf hinweist, dass der auch nur vorübergehende weitere Besuch des Gemeinsamen Unterrichts der besuchten Grundschule die Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Antragsteller begründe, nennt er die Gründe, die aus seiner Sicht das besondere Vollzugsinteresse begründen.
Die in dem Bescheid vom 25.03.2010 getroffene Entscheidung, dass B. fortbestehender sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt in der Emotionalen und sozialen Entwicklung an einer Förderschule mit diesem Förderschwerpunkt zu decken ist, wird voraussichtlich auch im Hauptsacheverfahren nicht zu beanstanden sein.
Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid in § 19 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit der Verordnung über die sonder-pädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - AO-SF. Danach werden Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinbildenden Schule teilnehmen können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend an allgemeinen Schulen oder an Förderschulen sonderpädagogisch gefördert.
Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung, dass für B.s - wie auch schon zuvor mit Bescheid vom 03.09.2009 festgestellt - sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ist nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem pädagogischen Gutachten vom 20.06.2009 und dem schulärztlichen Gutachten vom 08.12.2008 sowie den Berichten der Lehrkräfte des Gemeinsamen Unterrichts an der GGS A.------straße rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Antragsteller bezweifeln den grundsätzlichen sonderpädagogischen Förderbedarf von B. nicht. Die Entscheidung im angefochtenen Bescheid, dass der Förderschwerpunkt B.s im Bereich Emotionale und Soziale Entwicklung liegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach derzeitiger Aktenlage spricht vieles dafür, dass der Besuch der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung B.s individuellen Bedürfnissen am ehesten entspricht und daher die Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2010 im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Unbestritten hat B. auch grobmotorische und feinmotorische Auffälligkeiten, die auch eine motorische Förderung erfordern, die B. durch eine seit August 2008 privat durchgeführte Körpertherapie erhält. Dieser Förderbedarf steht aber nach Ansicht der dazu berufenen Pädagogen nicht im Vordergrund der Schwierigkeiten von B. . Sowohl das Gutachten vom 20.06.2009 als auch die Sonderschulpädagogin N. , die B. bislang im Gemeinsamen Unterricht gefördert hat, kommen zu dem in sich nachvollziehbaren Ergebnis, dass nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen der Schwerpunkt des Förderbedarfs von B. im Bereich Emotionale und Soziale Entwicklung liegt. Die Vertreterin des beklagten Schulamtes, Frau Schulamtsdirektorin C. , hat die Entscheidung im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin weiter plausibilisiert. B. benimmt sich respektlos und aggressiv gegenüber Mitschülern und Lehrern, er beißt, tritt und spuckt aus nichtigstem und unvorhersehbarem Anlass. Er benutzt angespitzte Bleistifte, Scheren und Schraubenzieher als Waffen, die er versucht, mit ungehemmter Kraft gegen Mitschüler und Lehrer zur Erreichung seiner Ziele einzusetzen. Seine Aggressionen kann er nicht steuern, seinen Krafteinsatz nicht dosieren. Regeln versucht er zu umgehen, Ermahnungen lässt er nicht an sich heran. Dieses Verhalten ist auch langanhaltend und nicht auf einmalige Ausnahmefälle beschränkt. Aus juristischer Sicht ist die pädagogische Wertung nicht zu beanstanden, dass dieses Verhalten B.s eine nicht altersgemäße emotionale und soziale Reife zeigt. Diese Störung des Sozialverhaltens, die nach Auffassung aller Verfahrensbeteiligter und auch der bestellten Integrationshelfer dringend einer anstehenden kinderpsychiatrischen Klärung und Behandlung bedarf, führt dazu, dass es B. nicht gelingt, im Unterricht eine Lernsituation zu schaffen. Gegen die Festsetzung dieses Förderschwerpunktes spricht auch nicht, dass es B. gelingt, im außerschulischen Rahmen ein etwas anderes Sozialverhalten zu zeigen. Entscheidend ist für den schulischen Bereich das gezeigte schulische Lern- und Sozialverhalten.
Der gegenwärtige Förderbedarf von B. übersteigt die Möglichkeiten des Gemeinsamen Unterrichts bei weitem. Nach den ausführlichen Berichten der Lehrerin G. , der Sonderschulpädagogin N. und des Lehrers C1. über die Vorfälle im Dezember 2009 und die Berichte der Betreuerinnen im offenen Ganztagsunterricht sowie der Begründung des Antrags auf Wechsel des Förderortes vom 10.01.2010 steht für die Kammer mit Gewissheit fest, dass B. wegen seines erhöhten Förderbedarfs im Bereich Emotionale und Soziale Entwicklung eine Kleingruppe mit festen Strukturen und eine geschützte Schulumgebung benötigt, die auf seine Problemlage stärker eingehen kann. Aufgrund seines hohen Förderbedarfs ist B. kein Kind für den Gemeinsamen Unterricht. Aufgrund seiner für die Außenwelt aus nichtigen Anlässen entstehenden massiven Aggressionsschübe kann für B. im Gemeinsamen Unterricht kein Lernumfeld aufgebaut werden, zudem beeinträchtigt und verängstigt dieses Verhalten auch seine Mitschüler. Hingegen kann die Förderschule seinen Bedürfnissen strukturell besser entsprechen. Gegen den Besuch der Förderschule für Emotionale und Soziale Entwicklung spricht nicht die Befürchtung der Antragsteller, dass B. in der Förderschule von ebenfalls aggressiven Mitschülern nur zu weiterer Aggressivität veranlasst werden könnte. Zum einen ist diese Befürchtung rein spekulativ, zum anderen widerspricht sie dem Bildungskonzept der Förderschulen für Emotionale und Soziale Entwicklung fundamental.
Da nach derzeitiger Sachlage mit aller Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 25.03.2010 rechtmäßig ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 25.03.2010 gegenüber den gegenläufigen Interessen der Antragsteller.
Der Antragsgegner hat zugesagt, B.s Förderschwerpunkt und gegebenenfalls auch seinen Förderbedarf nach einem teilstationären Aufenthalt in der Tagesklinik Pionierstraße und der sich daraus ergebenen kinder- und jugendpsychiatrischen Untersuchungsergebnisse zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer wegen des vorläufigen Charakter des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrundegelegt hat.