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Verwaltungsgericht Köln·10 L 423/26·24.02.2026

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ausreiseuntersagung nach PassG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPassrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid, der eine Ausreiseuntersagung nach PassG verhängte. Das VG Köln gewährte vorläufigen Rechtsschutz, weil bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Die Behörde habe keine konkrete, aktuelle Gefahrenprognose dargelegt; auch die angeordnete Meldeauflage erschien zweifelhaft.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ausreiseuntersagung nach PassG stattgegeben; Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO genügt bei summarischer Prüfung das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts.

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§ 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG verlangt für eine Ausreiseuntersagung bestimmte, nach Zeit, Ort und Inhalt konkretisierbare Tatsachen; bloße Vermutungen oder unkonkrete Hinweise genügen nicht.

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Die Gefahrenprognose nach PassG bedarf keiner endgültigen Beweisführung, muss jedoch auf hinreichend aktuellen, konkreten Tatsachen beruhen und damit einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein.

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Bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Hauptbescheids, sind damit verbundene Durchsetzungsmaßnahmen (z. B. Meldeauflagen) ebenfalls vorläufig aufzuheben oder nicht durchzusetzen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO§ 14 PassG§ 10 Abs. 1 Satz 2 PassG§ 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. PassG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24.02.2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.02.2026 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 14 PassG statthaft und auch sonst zulässig.

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Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Rechtswirkungen des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24.02.2026 überwiegt das kraft Gesetzes anzunehmende (§ 14 PassG) öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheids. Denn es bestehen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.

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Rechtsgrundlage für die verfügte Ausreiseuntersagung ist § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG. Danach können die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Die Antragsgegnerin hat die Ausreiseuntersagung ersichtlich auf eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland gestützt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. PassG).

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Für die insoweit anzustellende Gefahrenprognose ist in der Vorschrift ein herabgestufter Beweismaßstab angelegt. Der Tatbestand setzt lediglich voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, also konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Hingegen verlangt die Vorschrift keine eindeutigen Beweise für die Gefahreneinschätzung. Ausreichend ist eine auf Tatsachen gestützte positive Gefahrenprognose. Eine bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht genügt demgegenüber nicht, um eine ausreichend konkrete Gefährdungslage zu begründen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2023 - 19 B 464/23 -, juris, Rn. 9; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 14.07.2023 - 1 S 1128/23 -, juris, Rn. 11.

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Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für eine Ausreiseuntersagung bei im vorliegenden Verfahren nur möglicher summarischer Prüfung nicht erfüllt. Es liegen keine ausreichenden, die Annahme rechtfertigenden Tatsachen vor, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Ausreise nach Italien sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

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Aus dem Bescheid selbst gehen solche Tatsachen schon nicht hervor. Die Antragsgegnerin hat die Ausreiseuntersagung selbst ausweislich der Begründung nur darauf gestützt, dass der Antragsteller keine erheblichen persönlichen Gründe, die gegen die Ausreiseuntersagung sprechen, angebracht habe. Dies lässt nicht erkennen, welche Gründe für die Ausreiseuntersagung sprechen sollen.

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Soweit die Anhörung zur Ausreiseuntersagung zur Begründung des Bescheids herangezogen werden können sollte, fehlt es auch hier an hinreichend konkreten Tatsachen für die Gefährdungsprognose nach den obenstehenden Maßgaben. Die beabsichtigte Ausreiseuntersagung ist in der Anhörung größtenteils auf allgemeine Ausführungen zu Auswirkungen eines gewalttätigen Auftretens deutscher Fußballfans im Ausland auf das Ansehen der Bundesrepublik gestützt; die Antragsgegnerin hat angeführt, dass im Rahmen eines UEFA Europa League Spiels bzw. eines Champions League Spiels am 22.02.2018 bei einem Aufeinandertreffen feindlich gesinnter und gewaltgeneigter Fangruppierungen schwere Straftaten begangen worden seien. Ein konkreter Bezug zum Antragsteller fehlt hier. Zum Antragsteller hat die Antragsgegnerin lediglich angeführt, dass er mehrfach in Bezug zu gewaltbereiten Auseinandersetzungen anlässlich verschiedener Fußballbegegnungen in Erscheinung getreten sei. Im Dezember 2023 habe er sich anlässlich der Begegnung SC Freiburg - Borussia Dortmund während der Anreisephase bei einer Reiseüberschneidung mit Fans des HSV an erheblichen körperlichen Auseinandersetzungen beteiligt; im September 2025 sei er bei einer versuchten Drittortauseinandersetzung mit der Fanszene des Spielvereins Gelsenkirchen Schalke 04 e.V. festgestellt worden. Eine Konkretisierung hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt fehlt; es wird insbesondere nicht näher konkretisiert, wie die Beteiligung des Antragstellers im Einzelnen aussah und ob sie zu etwaigen strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben. Vor allem aber liegt die dem Antragsteller vorgeworfene Beteiligung an einer erheblichen körperlichen Auseinandersetzung bereits über 2 Jahre zurück. Einen Schluss auf das Vorliegen hinreichend aktueller, konkreter Anhaltspunkte für die erforderliche positive Gefahrenprognose lassen die angeführten Umstände nicht zu.

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Weil die Ausreiseuntersagung sich demnach in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nicht rechtmäßig erweisen wird, bestehen auch ernstliche Zweifel an der zu ihrer Durchsetzung verfügten Meldeauflage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.