Eilantrag gegen sofort vollziehbare Zuweisung zur Förderschule abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die sofort vollziehbare Zuweisung zu einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Emotionale und Soziale Entwicklung“. Das VG Köln hielt den Eilantrag bereits für unstatthaft, weil der Bescheid voraussichtlich bestandskräftig geworden sei und eine rechtzeitige Klageerhebung nicht feststellbar war. Unabhängig davon sei der Antrag unbegründet: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ordnungsgemäß begründet und die Zuweisung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Ein besonderer Ausnahmefall liege vor, da die allgemeine Schule die erforderlichen personellen/sächlichen Voraussetzungen nicht (mehr) gewährleisten könne und Gefährdungen sowie massive Störungen des Schulbetriebs dokumentiert seien.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Förderschulzuweisung abgelehnt (u.a. wohl unstatthaft; jedenfalls unbegründet).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft, wenn der angegriffene Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist und deshalb ein rechtlich geschütztes Aussetzungsinteresse fehlt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfordert nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine schriftliche, einzelfallbezogene Begründung, aus der das besondere Vollzugsinteresse erkennbar wird.
Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Eine abweichend von der Elternwahl verfügte Bestimmung der Förderschule als alleinigen Förderort nach § 20 Abs. 4 SchulG NRW setzt einen besonderen Ausnahmefall voraus, insbesondere dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen an der allgemeinen Schule nicht erfüllt sind und nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden können.
Die Schulaufsichtsbehörde kann die Aufnahme in eine konkrete Förderschule nach § 16 Abs. 6 AO-SF veranlassen, wenn die Eltern ihr Kind nicht anmelden und keine andere geeignete Schule als Förderort zur Verfügung steht.
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2025 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Es ist davon auszugehen, dass der Antrag bereits unzulässig ist.
Die Kammer nimmt zwar an, dass die Mutter des Antragstellers den Antrag als seine Vertreterin wirksam stellen konnte, weil sie nach § 1626a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) allein sorgeberechtigt ist. In der Geburtsurkunde des Antragstellers ist sein Vater nicht eingetragen. Dem Antragsgegner und der bislang besuchten Schule sind keine Informationen zu einem weiteren sorgeberechtigten Elternteil zur Verfügung gestellt worden.
Nach Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass der Antrag nicht statthaft ist. Nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Die Vorschrift bezweckt, den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens vor dessen Vollziehung zu schützen. Nur für diese Übergangszeit bis zum Eintritt der Bestandskraft soll die aufschiebende Wirkung die Vollziehbarkeit hemmen. Es spricht alles dafür, dass der Bescheid vom 8. Dezember 2025 bestandskräftig geworden ist, so dass der Aussetzungsantrag nicht statthaft ist und für ihn kein rechtlich geschütztes Bedürfnis besteht. Nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten muss dem Antragsteller der Bescheid bereits am 8. Dezember oder spätestens am 9. Dezember 2025 zugegangen sein. Zur Begründung seines am 17. Dezember 2025 gestellten Eilantrags führt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aus:
„Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 08.12.2025 erhobenen Klage und dem vorliegenden Eilantrag gegen den Bescheid des Schulamtes für die Stadt G. vom 08.12.2025...
Glaubhaftmachung: Bescheid vom 08.12.2025, als Anlage 1
Glaubhaftmachung: Klage vom 09.12.2025 als Anlage 2“.
Eine Klageerhebung gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2025 ist jedoch nicht zu verzeichnen, insbesondere weder am 8. noch am 9. Dezember 2025. Eine Klageschrift vom 9. Dezember 2025 war dem am 17. Dezember 2025 gestellten Eilantrag nur informatorisch als Anlage beigefügt. Danach ist die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO bereits abgelaufen.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat aber auch in der Sache keinen Erfolg.
In formeller Hinsicht begegnet die auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisung zur Förderschule V. keinen Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, denn der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich begründet. Die Begründung lässt erkennen, dass und warum das Schulamt für die Stadt G. dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor einem Aufschubinteresse des Antragstellers eingeräumt hat. Danach ergibt sich das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung insbesondere daraus, dass der Antragsteller unverzüglich einen für ihn geeigneten Lernort erhalten muss, weil er sein Recht auf Bildung am bisherigen Lernort aufgrund seiner emotionalen und sozialen Auffälligkeiten nicht wahrnehmen kann. Zudem hätten eine von ihm ausgehende Gefährdung von Mitschülern und Lehrkräften, eine dadurch verursachte Störung des Schulbetriebs und eine Störung der Lernentwicklung anderer Kinder ein Ausmaß erreicht, das ein Zuwarten bis zum Abschluss der Hauptsache nicht erlaube.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung des Aussetzungsinteresses mit dem Vollzugsinteresse fällt zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 8. Dezember 2025 aus. Der Bescheid, mit dem der Antragsteller der Förderschule V., einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Emotionale und Soziale Entwicklung“, zugewiesen worden ist, erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit § 16 Abs. 6 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF). Schüler, die u.a. auf Grund einer Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Gemäß § 20 Abs. 4 SchulG kann in besonderen Ausnahmefällen die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als alleinigen Förderort einer sonderpädagogischen Förderung bestimmen. Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Die Schulaufsicht legt die Gründe dar und gibt den Eltern die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Gleichzeitig informiert sie über weitere Beratungsangebote.
Die formellen Anforderungen des § 20 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW sind erfüllt. Ein relevanter Verstoß gegen die darin festgelegte erweiterte Anhörungspflicht ist nicht festzustellen. Die Mutter des Antragstellers ist im Laufe des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs zu zahlreichen Gesprächen eingeladen worden, die auch den geeigneten Ort seiner Beschulung zum Gegenstand hatten. So war sie zu einer Förderkonferenz eingeladen, die im April 2025 im Schulamt einberufen worden war, und unter Beteiligung der Schulleiter der besuchten Grundschule und der Förderschule V., der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Gesundheitsamtes der Stadt G., der Klassenleiterin und der Lehrerin für Sonderpädagogik der besuchten Schule zu der Empfehlung kam, dass der Antragsteller die Förderschule besuchen solle. An diesem Termin nahm die Mutter des Antragstellers ebenso wenig teil wie an einem weiteren Termin im Schulamt am 17. Juni 2025. Im Abschlussgespräch zu dem sonderpädagogischen Gutachten am 7. Juli 2025 versuchte der Leiter der Förderschule V., der Mutter des Antragstellers das Ergebnis des Gutachtens zu erläutern. Darin waren die Gutachterinnen zu der Einschätzung gekommen, dass die notwendige sonderpädagogische Förderung nur an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ umgesetzt werden könne. Gleichzeitig wurde der Mutter des Antragstellers nochmals dringend die Beantragung einer Integrationsassistenz empfohlen. Zudem wurde mit ihr über eine notwendige Unterstützung durch das Jugendamt gesprochen. Ein Beistand durch das Jugendamt mit verschiedenen Mitteln der Jugendhilfe ist der Mutter des Antragstellers bereits seit der Einschulungsuntersuchung im Jahr 2022 über Jahre hinweg seitens der mit dem Antragsteller befassten Stellen (Amtsärztin, kinderneurologisches Zentrum der LVR-Klinik G., Lehrkräfte der bisher besuchten Grundschule) immer wieder dringlich nahegelegt worden. Am 23. Oktober 2025 erfolgte eine förmliche Anhörung zu einer beabsichtigten Zuweisung des Antragstellers an die Förderschule V.. Dabei sprach die Schulamtsdirektorin an, dass der Antragsteller mit der schulischen Situation im Gemeinsamen Lernen überfordert sei, die dort vorhandenen pädagogischen Maßnahmen erschöpft seien und der Antragsteller eine spezialisierte Förderung benötige. Weiter wurde ausgeführt, dass die Sicherheit der Mitschüler in der Schule aufgrund der von dem Antragsteller ausgehenden Gefährdungen nicht mehr gewährleistet sei. Soweit der Antragsgegner in dem darauf folgenden Bescheid vom 1. November 2025 zwar sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung festgestellt, aber keine verbindlichen Festlegungen zum Förderort getroffen hat, hat die Mutter des Antragstellers jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren die Möglichkeit gehabt, zu der mit Bescheid vom 8. Dezember 2025 getroffenen Bestimmung der Förderschule als Förderort und den dafür maßgeblichen Umständen Stellung zu nehmen.
Auch materiell-rechtlich stellt sich der Bescheid als rechtmäßig dar.
Der Antragsteller hat sofort vollziehbar festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Förderung im Bereich „Emotionale und soziale Entwicklung“, vgl. den Bescheid vom 1. November 2025 in Verbindung mit dem Schreiben vom 6. Januar 2026. Am gewählten Förderort kann diesem Bedarf nicht entsprochen werden.
Es handelt sich um einen besonderen Ausnahmefall im Sinne von § 20 Abs. 4 SchulG, weil zumindest die personellen Voraussetzungen am gewählten Förderort - der allgemeinen Schule - nicht erfüllt sind und voraussichtlich auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Aus den über einen langen Zeitraum teilweise täglich dokumentierten (Bl. 6 ff., 167 ff., 196 ff. der Beiakte) provozierenden, aggressiven und gewalttätigen Verhaltensweisen des Antragstellers, die im Bericht des Schulleiters des Grundschulverbundes K., der bisher besuchten Grundschule, an das Schulamt vom 7. Oktober 2025 (Bl. 180 ff. der Beiakte), und seiner Dokumentation vom 9. Oktober 2025 (Bl. 57 ff. der Beiakten) nochmals veranschaulicht worden sind, und deren Auswirkungen auf sein Lern- und Arbeitsverhalten wie auch seine seelische Gesundheit im sonderpädagogischen Gutachten vom 9. September 2025 eindrücklich dargestellt sind, wird deutlich, dass der Antragsteller einen massiven Unterstützungsbedarf im Bereich seiner emotionalen und sozialen Entwicklung hat. Die Berichte des Schulleiters vom 7. und 9. Oktober 2025 zeigen auf, dass der Antragsteller an der Grundschule auch im Rahmen des Gemeinsamen Lernens nicht in dem erforderlichen Ausmaß unterstützt werden kann. Danach haben die dort ergriffenen Maßnahmen, die die regulären Möglichkeiten einer Grundschule des Gemeinsamen Lernens weit überschreiten, nicht die erforderliche Verhaltensänderung bewirkt. Der Antragsteller war in die schulische Förderung durch den Schulsozialpädagogen und klasseninterne Maßnahmen zum sozialen Lernen aufgenommen. Erzieherische Maßnahmen und Ordnungsmaßahmen, seine Begleitung durch eine weitere Pausenaufsicht, eine deutliche Erhöhung der Teamstunden in seiner Klasse, der Einsatz von Verstärkerplänen, die vom Antragsteller missachtet und zerrissen wurden, und die besondere Einbeziehung des Schulleiters und der Sonderpädagogin konnten eine weitere Zuspitzung seines aggressiven Sozialverhaltens nicht verhindern. Die Wirkung pädagogischer Maßnahmen wird zusätzlich dadurch eingeschränkt, dass die Mutter des Antragstellers sich einer Zusammenarbeit mit der Schule verschließt. Die sonderpädagogische Förderung des Antragstellers kann die Grundschule nicht im pädagogisch notwendigen Ausmaß leisten, weil hierzu die jedenfalls die personellen Voraussetzungen fehlen. Teamstunden können nicht dauerhaft und vollumfänglich in der Klasse des Antragstellers eingesetzt werden. Der Schulsozialpädagoge und die Sonderpädagogin sind häufig damit beansprucht, die Mitschüler vor Übergriffen seitens des Antragstellers zu schützen und einen Unterricht zu ermöglichen, so dass sie anderen zu fördernden Kindern nicht mehr ausreichend zur Verfügung stehen. Ein Rückzugsraum für den Antragsteller, der durch sein Verhalten häufig den Unterricht „sprengt“, kann nicht durchgehend mit einer Lehrkraft besetzt werden. Dem Antragsteller gelingt es jedoch oft nur mit 1:1-Betreuung, in eine Arbeitsphase zu starten. Eine Integrationsassistenz lehnt die Mutter des Antragstellers ab. Auch der zur Beratung hinzugezogene schulpsychologische Dienst kam am 7. Oktober 2025 zu dem Ergebnis, dass die schulischen Unterstützungsmöglichkeiten an der Grundschule erschöpft sind. Nach der Einschätzung des pädagogischen Personals der bisher besuchten Grundschule und der an der Gutachtenerstellung beteiligten Förderschule benötigt der Antragsteller zusätzliche sonderpädagogische Hilfen, die in angemessenem Umfang nur an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Emotionale und Soziale Entwicklung“ geleistet werden können. Dies kommt in dem sonderpädagogischen Gutachten und dem Protokoll der Förderkonferenz vom 29. April 2025 deutlich zum Ausdruck. Aus der darin geschilderten Sicht des Leiters der Förderschule V. ist die Förderschule für den genannten Förderschwerpunkt der notwendige Förderort für den Antragsteller, weil er vor allem eine kleine Lerngruppe, engmaschiges Setting und eine enge Anleitung braucht. Auch die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie am Gesundheitsamt G., die bereits 2021 empfohlen hatte, den Antragsteller aufgrund von Hinweisen auf eine Entwicklungsstörung und emotionale Störung vom Schulbesuch zurückzustellen und den Antragsteller zuletzt im März 2025 untersucht hat, sprach sich in der Förderkonferenz für eine Schule mit kleinen Klassen und intensiver pädagogischer Arbeit und individuellen Rahmenbedingungen aus, wie sie eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Emotionale und Soziale Entwicklung“ bietet. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei dieser Sachlage neben der zuletzt besuchten Grundschule auch keine andere Schule des Gemeinsamen Lernens über die hier notwendigen personellen Ressourcen verfügt. Sowohl die Klassenstärke in einer Klasse des Gemeinsamen Lernens als auch die festgelegte Lehrkräfteausstattung lassen es nicht zu, eine Klasse durchgängig in Doppelbesetzung zu führen. Im Gegensatz zur allgemeinen Schule im Gemeinsamen Lernen arbeiten in Förderschulen zudem ausnahmslos sonderpädagogische Lehrkräfte. Ferner weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Raumkapazitäten der Bonner Grundschulen aufgrund der hohen Schülerzahlen neben den Klassenräumen kaum weitere Räume aufweisen, die Platz für eine individualisierte Einzelförderung bieten.
Die Kammer hält die einhelligen Einschätzungen, dass die notwendige Förderung des Antragstellers nur unter den an einer Förderschule für Emotionale und Soziale Entwicklung zur Verfügung stehenden Bedingungen möglich ist, angesichts der aus den Akten ersichtlichen zunehmenden Verschlechterung der Situation des Antragstellers an der bisher besuchten Grundschule für plausibel. Die ersichtlich negative Dynamik seiner Entwicklung ist geprägt durch eine zunehmende Fremdgefährdung, während Regulations- und Einsichtsfähigkeit sowie Bereitschaft zur Reflektion fehlen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerseite ist von einem fremdgefährdenden Verhalten auszugehen, weil die Schule die entsprechenden Vorfälle sorgfältig dokumentiert hat. Der Antragsteller bewirft andere Kinder u.a. mit Steinen, schlägt ihnen mit der Faust ins Gesicht, würgt und bespuckt sie und springt ihnen aus vollem Lauf von hinten in den Rücken, so dass Ersthilfemaßnahmen notwendig waren. Äußerungen gegenüber Lehrpersonal wie „Geh raus, du Hure“, „Fick dich“ oder „Halts Maul“ zeigen, dass der Antragsteller sich unter den gegebenen Bedingungen jeder Erziehung nachhaltig verschließt. Zudem häufen sich Äußerungen des Antragstellers, andere Menschen töten zu wollen. Mit dem Verhalten des Antragstellers geht auch eine zunehmende erhebliche Eigengefährdung einher. Es hindert ihn an der Aufnahme positiver sozialer Beziehungen zu Gleichaltrigen und einer an günstigen Lernentwicklung mit entsprechenden Erfolgserlebnissen, was die seelische Belastung vertieft. Diese Entwicklung lässt den Schluss zu, dass eine allgemeine Schule mit den ihr zur Verfügung stehenden personellen Mitteln nicht in der Lage ist, die zur Bewahrung des Kindeswohls erforderliche kurzfristige Änderung in seinem Verhalten herbeizuführen.
Belastbare Anzeichen dafür, dass die Situation des Antragstellers durch ein Fehlverhalten des schulischen Personals und einseitiges Mobbing durch andere Kinder beeinflusst sein sollte, wie sein Prozessbevollmächtigter ohne nähere Darlegung und Glaubhaftmachung behauptet, sind nicht erkennbar. Das Vorbringen, ein OGS-Mitarbeiter habe den Antragsteller in den Bauch gestoßen, konnte bereits am 10. September 2025 in einem Gespräch zwischen dem OGS-Leiter, dem Antragsteller und seiner anwesenden Großmutter, als haltlos geklärt werden.
Ermessensfehler bei der Entscheidung des Antragsgegners, die weitere Beschulung des Antragstellers an einer Förderschule durchführen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Das Schulamt hat in nicht zu beanstandender Weise die Interessen des Antragstellers an einer bestmöglichen individuellen Förderung entsprechend seinem Bedarf, aber auch seiner Mitschüler in den Blick genommen und bei seiner Entscheidung auch nicht verkannt, dass eine Beschulung in einer Förderschule abweichend von der Wahl der Eltern nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen darf. Eine Stigmatisierung geht mit dieser Entscheidung entgegen der Annahme der Antragstellerseite nicht einher.
Die Zuweisung zu einer konkret ausgewählten Förderschule, der Förderschule V., konnte das Schulamt auf der Grundlage des § 16 Abs. 6 AO-SF vornehmen. Danach veranlasst die Schulaufsichtsbehörde die Aufnahme in eine Schule, wenn die Eltern ihr Kind nicht anmelden, und teilt ihnen dies schriftlich mit. Die Schule V. ist nach Darlegung des Antragsgegners die einzige Schule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt „Emotionale und Soziale Entwicklung“ im Primarbereich mit freien Platzkapazitäten in G.. Es ist zudem die für den Antragsteller wohnortnächste Schule. Da eine baldige Anmeldung des Antragstellers durch seine Mutter angesichts ihres bisherigen Verhaltens nicht zu erwarten ist, eine andere Schule aber als Förderort nicht in Betracht kommt, ist die Zuweisung durch den Antragsgegner gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.