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Verwaltungsgericht Köln·10 L 3249/25·10.12.2025

Eilrechtsschutz gegen Schulentlassung: aW wiederhergestellt, Unterrichtsausschluss erledigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der volljährige Schüler begehrte im Eilverfahren die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen befristeten Unterrichtsausschluss und gegen die Entlassung von der Schule. Hinsichtlich des bereits abgelaufenen Unterrichtsausschlusses fehlte wegen Erledigung das Rechtsschutzbedürfnis. Die sofortige Vollziehung der Schulentlassung war zwar formell ordnungsgemäß begründet, die Interessenabwägung fiel jedoch zugunsten des Schülers aus. Nach summarischer Prüfung war eine Entlassung ohne vorherige Androhung voraussichtlich unverhältnismäßig, sodass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wurde; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Schulentlassung wiederhergestellt; Antrag zum erledigten Unterrichtsausschluss unzulässig und im Übrigen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, soweit sich die angegriffene, zeitlich befristete Ordnungsmaßnahme vor Entscheidung durch Zeitablauf erledigt hat und kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.

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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert einen erkennbaren Einzelfallbezug; eine inhaltliche Richtigkeit der angeführten Gründe ist keine Voraussetzung der formellen Ordnungsgemäßheit.

3

Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich die Interessenabwägung maßgeblich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, insbesondere nach einer voraussichtlichen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts.

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Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW sind am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten; grundsätzlich ist die mildeste geeignete und erforderliche Maßnahme zu wählen, wobei Stufen nur ausnahmsweise übersprungen werden dürfen.

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Eine Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung ist regelmäßig nur in begründeten Ausnahmefällen verhältnismäßig, wenn zu schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten weitere erschwerende Umstände hinzutreten und eine Androhung voraussichtlich nicht ausreichen würde.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 3 Nr. 2 SchulG NRW§ 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG NRW§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom 28.11.2025 verfügte Entlassung von der Schule wird wiederhergestellt.

         Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

         Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und               der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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1.

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsmaßnahme „vorübergehender Ausschluss vom Unterricht“ gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 SchulG NRW vom 13.11.2025 anzuordnen und

5

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsmaßnahme „Entlassung von der Schule“ gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG NRW wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben,

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hat im tenorierten Umfang Erfolg. Insoweit ist er zulässig und begründet. Im Übrigen ist er unzulässig.

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Soweit sich der Antragsteller gegen den Ausschluss vom Unterricht vom 13.11.2025 bis zum 17.11.2025 wendet, ist der Antrag unzulässig. Der Antragsteller verfügt insoweit nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sich diese Ordnungsmaßnahme bereits mit dem Ende des Zeitraums des Ausschlusses vom Unterricht durch Zeitablauf erledigt hat.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 07.10.2025 – 19 B 481/25 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 18.04.2018 – 19 B 463/18 –, juris, Rn. 2.

9

Soweit der Antragsteller vorbringt, der Ausschluss vom Unterricht stelle eine Beschwer auch über den Zeitraum der eigentlichen Maßnahme hinaus dar, weil er möglicherweise bei einem etwaigen künftigen Fehlverhalten zu seinen Lasten herangezogen werden könne, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Gesichtspunkt kann allenfalls dazu führen, dass der Antragsteller im Rahmen eines etwaigen Hauptsacheverfahrens ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an einer gerichtlichen Feststellung hat, ob die Ordnungsmaßnahme zu Recht ergangen ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2018 – 19 B 463/18 –, juris, Rn. 2.

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Soweit sich der Antragsteller gegen die Entlassung von der Schule wendet, hat der Antrag hingegen Erfolg. Der insoweit gestellte Hauptantrag ist zulässig und begründet.

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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO ist begründet, soweit die sofortige Vollziehung formell fehlerhaft angeordnet wurde und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies richtet sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, insbesondere danach, ob der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen.

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Zwar hat die Schule die sofortige Vollziehung formell fehlerfrei angeordnet und dabei insbesondere das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet. Sie hat bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 28.11.2025 einen deutlichen Einzelfallbezug erkennen lassen und dabei nicht nur die den Verwaltungsakt tragenden Gründe wiederholt, sondern diese etwa um den Gesichtspunkt einer negativen Signalwirkung einer aufschiebenden Wirkung für die übrigen Schülerinnen und Schüler ergänzt. Soweit der Antragsteller die von der Schule angegebenen Gründe im Wesentlichen inhaltlich angreift, kommt es hierauf im Rahmen der formellen Begründungspflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2025 – 1 B 651/25 –, juris, Rn. 12 m. w. N.

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Im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung überwiegt jedoch das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse, weil nach summarischer Prüfung überwiegende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sich die unmittelbare Entlassung des Antragstellers von der Schule in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen würde.

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Zwar begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Schule auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) erwogen hat, eine besonders erhebliche Ordnungsmaßnahme gegen den Antragsteller zu ergreifen. Eine Androhung der Entlassung von der Schule und eine Entlassung von der Schule sind nach § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat durch sein schweres Fehlverhalten sowohl einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule entgegengewirkt als auch insbesondere die Persönlichkeitsrechte seiner Mitschülerinnen und Mitschüler sowie der betroffenen Lehrkräfte verletzt. Dabei legt die Kammer nach summarischer Prüfung zugrunde, dass er die Zugangsdaten seines Lehrers nicht nur für die in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 02.12.2025 genannten Handlungen missbraucht hat, sondern dass er darüber hinaus die Lösungen zu dem Inhaltstest im Fach Deutsch neben den beiden befreundeten Schülern unter Verweis auf eine finanzielle Gegenleistung auch weiteren Mitschülerinnen oder Mitschülern angeboten hat. Dies haben sowohl eine anonymisierte Schülerin am 13.11.2025 als auch weitere Schülerinnen und Schüler des Leistungskurses des Antragstellers am 14.11.2025 bekundet (vgl. Bl. 4, 13 der Beiakte 1). Soweit der Antragsteller in der Teilkonferenz wiederholt versucht hat, sein Verhalten damit zu rechtfertigen, es sei „alltäglich“ bzw. ein „normaler Zustand“ gewesen, dass man die Passwörter der Lehrkräfte genutzt habe, dringt er damit nicht durch. Das Fehlverhalten des Antragstellers geht über das in seiner Jahrgangsstufe offenbar weit verbreitete Fehlverhalten deutlich hinaus. Es hat eine eigene Qualität, dass der Antragsteller die Zugangsdaten seiner Lehrkraft nicht nur dafür genutzt hat, um in der Schule auf eine WLAN-Verbindung zugreifen zu können, sondern dass er sich mit diesen Daten Zugang zum Schulmanager oder zum persönlichen Cloudspeicher seiner Lehrkraft verschafft hat, um sich mit den auf diesem Weg erhaltenen persönlichen Daten aufzuspielen und die vorgefundenen Unterlagen zu verwenden, um bei Leistungsüberprüfungen zu täuschen oder finanzielle Vorteile zu ziehen. Soweit sich der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholt bemüht zeigt, sein Fehlverhalten zu verharmlosen, überzeugt auch dies nicht. Es entlastet ihn nicht, dass er die Zugangsdaten wegen eines nachlässigen Umgangs der Lehrkräfte erhalten hat oder dass er nach seinen Angaben erst nach einigen Monaten begonnen hat, sich Prüfungsunterlagen zu beschaffen oder wiederholt Einsicht in die Noten seiner Mitschülerinnen und Mitschüler zu nehmen. Vielmehr musste dem volljährigen Antragsteller klar sein, dass er durch die über den Zugriff zum schulischen WLAN hinausgehende Nutzung der Zugangsdaten eine Grenzüberschreitung begeht, die erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.

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Es sprechen nach dem Sach- und Streitstand des vorliegenden Eilverfahrens jedoch überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Entlassung von der Schule ohne eine vorherige Androhung dieser Entlassung als unverhältnismäßig darstellt.

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Bei der Ermessensentscheidung der Schule über die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach hat die Schule jedenfalls im Grundsatz der milderen Ordnungsmaßnahme den Vorzug vor der schwereren Ordnungsmaßnahme zu geben. Die Vorschrift des § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW benennt die möglichen Ordnungsmaßnahmen nicht in zufälliger Reihenfolge, sondern abgestuft nach der Schwere der Belastung für den einzelnen betroffenen Schüler. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass gegenüber dem betroffenen Schüler die am wenigsten in seine Rechte eingreifende Ordnungsmaßnahme anzuwenden ist, die noch geeignet, aber auch erforderlich ist, um die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW normierten Zwecke von Ordnungsmaßnahmen zu erreichen, nämlich die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und den Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2025 – 19 B 217/25 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 13.03.2025 – 19 B 131/25 –, juris, Rn. 8.

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Die Schule muss dabei zwar nicht stets jede Stufe der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen durchlaufen, sondern kann im Einzelfall auch unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine oder mehrere Stufen überspringen, sofern die konkreten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise rechtfertigen. Die Entscheidung darüber hat die Schule im Rahmen ihres Ermessens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, zu treffen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2025 – 19 B 131/25 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 27.03.2020 – 19 B 264/20 –, juris, Rn. 6.

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Allerdings ist eine Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung nur in begründeten Ausnahmefällen verhältnismäßig, nämlich wenn zu dem in § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vorausgesetzten schweren oder wiederholten Fehlverhalten weitere erschwerende Umstände, wie insbesondere gewalttätiges Handeln oder schweres kriminelles Tun, hinzukommen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2025 – 19 B 131/25 –, juris, Rn. 11; Beschluss vom 09.04.2021 – 19 B 302/21 –, juris, Rn. 8.

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Nach diesen Maßstäben liegt ein solcher begründeter Ausnahmefall für eine Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung nicht vor. Es bestehen nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs und dem Vorbringen des Antragsgegners keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Androhung der Entlassung von der Schule nicht genügend gewesen wäre, um eine Verhaltensänderung zu bewirken und eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu gewährleisten. Zum einen ist der Antragsteller in der Schule bislang nicht in besonderem Maße auffällig geworden. Nach der Aktenlage hat er im letzten Schuljahr in einer Klausur durch Handynutzung getäuscht und er hat einen schriftlichen Verweis erhalten, weil er sich auf der Demokratiefahrt mit einer weiteren Person zeitweise unerlaubt von der Gruppe entfernt hat. Soweit sich die Teilkonferenz zum anderen wesentlich und nachvollziehbar darauf stützt, es liege ein „irreparabel zerstörtes Vertrauensverhältnis“ vor, begründet dies noch keine unmittelbare und vollständige Unzumutbarkeit einer Beschulung des Antragstellers.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

26

2.

27

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist für jede angegriffene Ordnungsmaßnahme von dem gesetzlichen Auffangstreitwert auszugehen, der sodann wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens jeweils um die Hälfte zu reduzieren ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

32

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.