Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Förderort-Bescheid der Bezirksregierung
KI-Zusammenfassung
Das VG Köln hat dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.10.2025 stattgegeben. Das Gericht hält den Bescheid für offensichtlich rechtswidrig, insbesondere wegen möglicher Unbestimmtheit des Tenors und mangelhafter Prüfung der Voraussetzungen eines Förderortwechsels. Deshalb überwiegt das Aussetzungsinteresse nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung vom 20.10.2025 stattgegeben; aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bescheids
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
Ein Verwaltungsakt erfüllt das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nur, wenn sein Tenor eindeutig und widerspruchsfrei die getroffene Regelung wiedergibt.
Gemäß § 16 AO‑SF kann die Schulaufsichtsbehörde den Eltern eine Schule vorschlagen; eine verbindliche Bestimmung des Förderortes gegenüber der elterlichen Wahl setzt die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 SchulG NRW voraus.
Die Anordnung eines Förderortwechsels ohne Prüfung der in § 20 Abs. 4 SchulG NRW genannten Ausnahmevoraussetzungen ist rechtswidrig.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 10 K 9051/25 - gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.10.2025 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 10 K 9051/25 - gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.10.2025 ist zulässig. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht die Kammer davon aus, dass die den Antragsteller vertretende Mutter über das alleinige Sorgerecht verfügt, wie dies der Schulleiter des vom Antragsteller zuletzt besuchten Gymnasiums E. in seinem Schreiben an die Bezirksregierung Köln vom 19.12.2024 ausgeführt hat, s. Bl. 17 des Verwaltungsvorgangs.
Der Antrag ist auch begründet.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Aussetzungsinteresses mit dem Vollzugsinteresse fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, da der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 20.10.2025 offensichtlich rechtswidrig ist.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Bescheid dem Bestimmtheitsgebot gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügt. Denn allein aus seinem Tenor ergibt sich nicht eindeutig und widerspruchsfrei, welche Regelung getroffen worden ist. Die Ziffer 1., wonach für den Antragsteller sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung besteht, ist nachfolgend weder im Sachverhalt noch in den rechtlichen Ausführungen aufgegriffen. Unklar ist hier, ob es sich um eine neue Regelung oder um eine feststellende Beschreibung handeln soll. Denn sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung ist bereits mit dem Bescheid vom 23.06.2020 festgestellt worden. Entsprechend ist eingangs des hier betroffenen Bescheids vom 20.10.2025 ausgeführt, dass der Antragsteller das „Gymnasium N.“ mit dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Bereich Emotionale und Soziale Entwicklung besucht. In Ziffer 2 des Tenors wird als schulischer Förderort die Förderschule I.-straße lediglich „vorgeschlagen“. Dies lässt nach dem Wortlaut eine Verbindlichkeit nicht erkennen. Auch soweit eingangs im Bescheid ausgeführt wird: „Gemäß § 14 AO-SF ergeht folgender Bescheid:...“, ergibt sich hieraus keine verbindliche Regelung im Hinblick auf den Förderort. § 14 AO-SF enthält Regelungen betreffend die Entscheidung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Förderschwerpunkte. Weiter wird in Ziffer 2 des Tenors die Mutter des Antragstellers unter Fristsetzung gebeten, den Antragsteller an einer Förderschule anzumelden.
Wird hingegen auf den Gesamteindruck des Bescheids abgestellt, kann der Tenor in Ziffer 2 als verbindliche Regelung über den Förderort verstanden werden. Die Bezirksregierung hat die äußere Form eines Bescheids gewählt, ihn mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und in Ziffer 3. die sofortige Vollziehung angeordnet. Letzteres wäre hinsichtlich Ziffer 1. nicht erforderlich, denn insoweit gilt der bestandskräftige Bescheid vom 23.06.2020 fort. Die Bezirksregierung führt zudem im Bescheid aus: „Zur Begründung über die Entscheidung eines Förderortwechsels ist festzuhalten, dass P. B. seine Mitschülerinnen und Mitschüler sowie die Lehrkräfte seit Beginn seiner Beschulung am Gymnasium E. immer wieder verbal und körperlich massiv unter Druck setzt.“ (s. 2 des Bescheids) und: „Im Rahmen des mir zustehenden Ermessens wird für Ihren Sohn P. B. daher der Förderortwechsel von der gewählten Regelschule, Gymnasium E., an eine Förderschule beschlossen.“ (S. 3 des Bescheids).
Die so verstandene verbindliche Regelung des (alleinigen) Förderortes Förderschule ist allerdings rechtswidrig. Die Bezirksregierung hat die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Entscheidung nicht erkannt. § 14 AO-SF kann, wie oben dargelegt, hierfür als Rechtsgrundlage nicht herangezogen werden. Der von der Bezirksregierung eingangs des Bescheids genannte § 17 AO-SF regelt in seinem Absatz 2 das Verfahren, wenn die Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderortes für angebracht hält, und verweist in seinem Absatz 3 auf die entsprechende Geltung der §§ 14 und 16 AO-SF. Nach § 16 AO-SF Abs. 1 und 2 schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern eine Schule vor, bei zielgleicher Förderung – wie im Falle des Antragstellers – eine Schule der von ihnen gewählten Schulform. Die Möglichkeit der Eltern den Förderort zu wählen, schränkt die Vorschrift nicht ein. Dies lässt sich auch nicht aus ihrer entsprechenden Anwendung nach § 17 Abs. 2 AO-SF entnehmen. § 16 Absatz 1 und 2 AO-SF regeln aber, dass § 20 Abs. 4 SchulG NRW unberührt bleibt.
Nach § 20 Abs. 4 SchulG NRW kann die Schulaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen abweichend von der Wahl der Eltern die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen; dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Mittel am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Dabei sind gewählter Förderort alle von der Wahl der Eltern erfassten konkreten einzelnen Schulen in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Schülers, die zu einem der in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Förderorttypen gehören.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. August 2014 – 19 B 849/14 –, juris, Leitsatz 3, Rn. 19.
Die Bezirksregierung hat sich nicht mit dem Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles nach § 20 Abs. 4 SchulG NRW auseinandergesetzt und nicht die genannten Voraussetzungen geprüft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.