Eilantrag auf Schulaufnahme abgewiesen – Begrenzung der Aufnahmekapazität rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 einer Realschule zum Schuljahr 2017/2018. Zentral war die Frage eines sofort vollstreckbaren Aufnahmeanspruchs bei offenbar überfüllter Aufnahmekapazität. Das Gericht wies den Antrag ab, da kein glaubhaft gemachter Anspruch bestand und die Schulleiterin die Kapazität zulässig nach SchulG NRW und VO zu §93 geregelt begrenzt hatte. Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Aufnahme in Jahrgangsstufe 5 als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch zusteht.
Die Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter innerhalb des vom Schulträger gesetzten Rahmens; eine Aufnahme erfolgt nicht, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist (vgl. § 46 SchulG NRW).
Die Aufnahmekapazität einer Schule bestimmt sich aus der Zügigkeit und der nach der Ausführungsverordnung zu § 93 SchulG NRW ermittelten Klassenstärke; diese Regelungen erlauben bei inklusiven Angeboten Begrenzungen zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Bildung.
Bei Anmeldeüberhang hat die Schulleiterin ein Auswahlverfahren durchzuführen; sie kann im Rahmen ihres Auswahlermessens aus den in der APO-S I genannten Kriterien (z. B. Geschwisterkinder, Schulwege) geeignete Auswahlkriterien bestimmen.
Zitiert von (2)
1 gemischt · 1 neutral
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1036/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn zum Schuljahr 2017/2018 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der U. -I. -Realschule in M. aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Er hat nicht gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein Aufnahmeanspruch an der U. -I. -Realschule zum Schuljahr 2017/2018 zusteht.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet.
Die Aufnahmekapazität der U. -I. -Realschule für das Schuljahr 2017/2018 in der Jahrgangsstufe 5 ist erschöpft. Die Schulleiterin hat die Aufnahmekapazität rechtmäßig auf 135 Schülerinnen und Schüler begrenzt; die dagegen gerichteten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) zu ermittelnden Klassenstärke. In § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW wird das Ministerium für Schule und Weiterbildung ermächtigt, nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen u. a. die Klassengrößen zu bestimmen. Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) findet in der Fassung vom 09. Mai 2016 (GV.NRW. S. 243) Anwendung.
Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Realschule in den Klassen 5 bis 7 der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29 Schülerinnen und Schülern. Bei Schulen des Gemeinsamen Lernens kann - wie hier - gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzt werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und der Klassenfrequenzrichtwert im Durchschnitt aller Parallelklassen nicht unterschritten wird. Für die fünfzügig geführte Jahrgangsstufe 5 der U. -I. -Realschule, an der ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, ist bei fünf Parallelklassen der Klassenfrequenzrichtwert auf 27 Schülerinnen und Schüler nach § 6 Abs. 5 Sätze 3 und 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bestimmt.
Dieser Klassenbildungswert dient der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Er-ziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2007 – 19 B 758/07 – juris, Rn. 19-21 mit weitergehender Begründung, und vom 21. August 2007 – 19 B 1116/07 – juris, Rn. 2 m. w. N.
Dabei sind nach § 93 Abs. 2 SchulG neben den pädagogischen auch die verwaltungsmäßigen Bedürfnisse der einzelnen Schulformen zu beachten.
Die U. -I. -Realschule hat in die neue Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2017/2018 135 Kinder aufgenommen, darunter 10 Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, für die ein eigenständiges Aufnahmeverfahren durchgeführt worden ist. Die Realschule hat damit den Klassenfrequenzrichtwert unter Berücksichtigung der im Rahmen des Gemeinsamen Lernens zu inkludierenden Schülerinnen und Schüler voll ausgeschöpft. Die Schulleiterin hat die Aufnahmekapazität rechtmäßig auf 135 Schülerinnen und Schüler begrenzt; die dagegen gerichteten Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch. Insbesondere ist die entsprechende Ermessensausübung, die mit Blick auf den gesetzlichen Rahmen im Sinne eines intendierten Ermessens naheliegt, deshalb nicht gesondert begründet zu werden braucht und auch in vergleichbaren Fällen in der Rechtsprechung nicht beanstandet worden ist,
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2016 - 19 B 826/16 -, juris, zur Begrenzung der Aufnahmekapazität auf 216 Schülerinnen und Schüler (8 x 27) bei einer achtzügigen Gesamtschule, und Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1142/16 –, juris, Rn. 9,
rechtsfehlerfrei. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat die Regelungen des Schulaufnahmeverfahrens mit Blick auf die Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf neu gefasst und geht ersichtlich davon aus, dass eine Begrenzung der Aufnahmekapazität in dem oben beschriebenen Rahmen bei Schulen des Gemeinsamen Lernens regelmäßig erforderlich ist, damit die Inklusion gelingen kann. Diese gesetzlichen Vorgaben hat die Schulleiterin hier beachtet. Nach dem Akteninhalt hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass bei den 10 angemeldeten und aufgenommenen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ein solcher Bedarf tatsächlich besteht. Dass eine Überschreitung um eine Schülerin oder einen Schüler im vorliegenden Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich sein soll (§ 6 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 Buchstabe a) der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW), hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist eine solche Notwendigkeit ersichtlich.
Im Hinblick auf den Anmeldeüberhang hatte die Schulleiterin für die zu vergebenden 135 Plätze ein Auswahlverfahren durchzuführen, welches sich für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf nach § 1 Abs. 4 der Verordnung über Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) richtet und für die übrigen Schülerinnen und Schüler, zu denen der Antragsteller zählt, nach § 1 Abs. 2 APO-S I.
Die Schulleiterin der U. -I. -Realschule hat bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Plätze von den nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 APO-S I möglichen Auswahlkriterien im Rahmen ihres Auswahlermessens nach Berücksichtigung von Härtefällen die Kriterien „Geschwisterkinder“ (Nr. 1), „Schulwege“ (Nr. 5) und „Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule“ (Nr. 6) bestimmt. Zweifel an der Ordnungsgemäßheit dieses Verfahrens sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro).