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Verwaltungsgericht Köln·10 L 2979/25·17.12.2025

§ 80 Abs. 5 VwGO: Keine Aussetzung der Vollziehung bei Rücknahme eines Aufnahmebescheids

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die sofort vollziehbare Rücknahme eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG. Das Gericht hielt den Eilantrag trotz früherer Zustellmängel für statthaft und zulässig, lehnte ihn aber als unbegründet ab. Der Rücknahmebescheid sei voraussichtlich rechtmäßig, weil der Aufnahmebescheid bereits 1995 mangels Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet bzw. Bundesgebiet und wegen endgültig fehlender Spätaussiedlereigenschaft rechtswidrig gewesen sei. Zudem überwog das öffentliche Vollzugsinteresse, um eine Einreise und Aufenthaltsverfestigung trotz fehlender Anspruchsvoraussetzungen vor Abschluss der Hauptsache zu verhindern.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Rücknahmebescheid wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesshandlungen eines nicht nach § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugten Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO wirksam.

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Wählt die Behörde die förmliche Zustellung als Bekanntgabeform, müssen die gesetzlichen Zustellungsvorschriften eingehalten werden; andernfalls liegt ein Zustellungsmangel vor, der nicht allein durch einen möglichen tatsächlichen Zugang beim nicht empfangsberechtigten Adressaten geheilt wird.

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Die Heilung nach § 8 VwZG setzt voraus, dass das Dokument dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugeht; Empfangsberechtigter ist die Person, an die nach dem Gesetz zuzustellen war (insbesondere ein Zustellungsbevollmächtigter nach § 7 VwZG).

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Ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG setzt voraus, dass der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der Erteilung einen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten oder im Bundesgebiet hat; der Wohnsitzbegriff richtet sich nach § 7 BGB (objektive und subjektive Komponente).

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Bei § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht, etwa zur Verhinderung einer zweckwidrigen Nutzung eines zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsakts vor Bestandskraft.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 2 VwGO§ 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 70 VwGO§ 41 Abs. 5 VwVfG§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Rücknahmebescheid vom 11. März 2009 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig.

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Der Antrag ist wirksam durch Herrn W. gestellt worden. Bei Antragstellung ist Herr W. als Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin aufgetreten. Er hat eine Vollmacht der Antragstellerin vorgelegt, mit der die Antragstellerin ihn bevollmächtigt hatte, in ihrem Namen Widerspruch einzulegen und Anträge zu stellen. Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass es Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vertretungsbefugt sind, gemäß § 67 Abs. 3 VwGO zurückweist, hat die Antragstellerin die Antragstellung genehmigt und ist einer Zurückweisung dadurch zuvorgekommen, dass sie erklärt hat, Herr W. solle lediglich als ihr Zustellungsbevollmächtigter an dem Verfahren beteiligt sein. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten sind gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Dementsprechend ist auch der Antrag, den Herr W. vor der Beschränkung seiner Bevollmächtigung auf die Entgegennahme von Zustellungen und die Weiterleitung von Schriftverkehr gestellt hat, wirksam.

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Der Antrag ist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch statthaft. Nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Die Vorschrift bezweckt, die Adressatin eines belastenden Verwaltungsakts für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens vor dessen Vollziehung zu schützen. Nur für diese Übergangszeit bis zum Eintritt der Bestandskraft soll die aufschiebende Wirkung die Vollziehbarkeit hemmen. Der Bescheid vom 11. März 2009, mit dem der Aufnahmebescheid vom 20. Dezember 1995 für die Person der Antragstellerin zurückgenommen wurde, ist noch nicht bestandskräftig, so dass der Aussetzungsantrag statthaft ist und hierfür ein rechtlich geschütztes Bedürfnis besteht.

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Die Antragstellerin hat innerhalb der in § 70 VwGO festgelegten Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Rücknahmebescheids Widerspruch eingelegt.

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Der Bescheid ist nicht bereits im Jahr 2009 ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Da das Bundesverwaltungsamt die förmliche Zustellung des Bescheids als Form der Bekanntgabe gewählt hatte, reichte es nicht aus, dass der Bescheid der Antragstellerin womöglich am 25. September 2009 zugegangen war. Vielmehr musste die Behörde die für die gewählte Bekanntgabeform gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachten, § 41 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Dies ist nicht geschehen. Den Bescheid, mit dem der Aufnahmebescheid für die Person der Antragstellerin zurückgenommen wurde, soll der Antragstellerin laut Zustellungszeugnis des Generalkonsulats in Melbourne am 25. September 2009 im Wege der Auslandszustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) als Zustellungsempfängerin übermittelt worden sein. Die Zustellung dieses Bescheids hatte jedoch gemäß § 7 VwZG an den Sohn F. der Antragstellerin zu erfolgen. Die Antragstellerin hatte ihm im April 2008 schriftliche Vollmacht erteilt, die die Entgegennahme von Bescheiden einschloss. Zwar war eine Inlandszustellung an den Bevollmächtigten seinerzeit nicht mehr möglich und damit entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht zu verlangen, da der Bevollmächtigte das Bundesgebiet im August oder September 2008 verlassen hatte und nach Australien an die Adresse Z. Road, D., N. 0000, gezogen war, die er auch für die Antragstellerin angegeben hatte. Der Umzug hatte jedoch auf den Fortbestand der Vollmacht keinen Einfluss. Der Sohn der Antragstellerin ist von dem Bundesverwaltungsamt auch in der Folgezeit als Bevollmächtigter behandelt worden. In seiner Anfrage vom 5. August 2009 wandte es sich an Herrn F. M. „als Bevollmächtigtem Ihrer Familie“, um die aktuelle Adresse zur Zustellung von Bescheiden zu erhalten. Eine Heilung dieses Zustellungsmangels ist nicht nach § 8 VwZG eingetreten. Nach dieser Bestimmung gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Empfangsberechtigter ist derjenige, an den die Zustellung nach dem Gesetz zu richten war,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43.95 –, juris Rn 27.

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Dies war gemäß § 7 VwZG der Bevollmächtigte der Antragstellerin und nicht die Antragstellerin selbst. Ein Nachweis dafür, dass der für die Antragstellerin bestimmte Rücknahmebescheid in den Besitz ihres bevollmächtigten Sohnes gelangt ist, liegt nicht vor. Das Zeugnis über die Zustellung des die Antragstellerin betreffenden Bescheids verhält sich nur zu einer Zustellung an die Antragstellerin selbst.

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Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 8 VwZG kann auch nicht darin gesehen werden, dass an Herrn F. M. am 25. September 2025 per Auslandszustellung selbst ein Bescheid vom 11. März 2009 übermittelt worden sein soll, mit dem der Aufnahmebescheid vom 20. Dezember 1995 für seine Person als einbezogenem Abkömmling der Antragstellerin zurückgenommen wurde. Denn in diesem Bescheid wurde keine Regelung in Bezug auf die Antragstellerin getroffen.

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Nachdem der Zustellungsmangel am 13. September 2025 durch Übersendung des Verwaltungsvorgangs zur Einsichtnahme an einen weiteren Bevollmächtigten der Antragstellerin geheilt worden war, ging der Widerspruch der Antragstellerin gegen den für ihre Person erlassenen Rücknahmebescheid am 8. Oktober 2025 fristgerecht bei dem Bundesverwaltungsamt ein.

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Auch in der Folgezeit ist der Rücknahmebescheid nicht bestandskräftig geworden. Auf den am 24. Oktober 2025 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin am 4. November durch wirksame Prozesserklärung seitens ihres damaligen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben, so dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO gewahrt ist.

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Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist jedoch unbegründet.

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In formeller Hinsicht begegnet die auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme keinen Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, denn die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich begründet. Die Begründung lässt erkennen, dass und warum das Bundesverwaltungsamt dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor einem Aufschubinteresse der Antragstellerin eingeräumt hat. Dass die dabei angestellten Erwägungen auch in Fällen anderer Personen greifen, die daran gehindert werden sollen, zurückgenommene Aufnahmebescheide im Laufe eines Rechtsbehelfsverfahrens zu einer Übersiedlung in das Bundesgebiet zu nutzen, ist unschädlich. Besondere individuelle Belange der Antragstellerin, auf die das Bundesverwaltungsamt im Rahmen seiner Begründung hätte eingehen müssen, standen demgegenüber nicht im Raum. Die Antragstellerin war vielmehr in dem Jahr, in dem ihr der Aufnahmebescheid erteilt worden war, von Kasachstan nach Australien ausgesiedelt und hatte dort im Zeitpunkt der Rücknahme bereits seit 14 Jahren gelebt. Für ihre Person war ein konkreter Bedarf, den Aufnahmebescheid in nächster Zeit zu nutzen, nie geltend gemacht worden.

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Bei der Entscheidung, ob nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherzustellen ist, hat das Gericht zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu.

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Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des für die Person der Antragstellerin erlassenen Rücknahmebescheids. Dieser Bescheid ist voraussichtlich rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse.

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Formelle Fehler stehen der Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids nicht entgegen. Ein relevanter Verstoß gegen die Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist nicht festzustellen. Dabei kann offenbleiben, ob gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 VwVfG von der Anhörung abgesehen werden konnte. Jedenfalls ist eine mögliche Verletzung dieser Verfahrensvorschrift unbeachtlich, da die Anhörung nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Im Rahmen des Widerspruchs und des vorliegenden Eilverfahrens hatte die Antragstellerin hinreichend Gelegenheit, sich zu den maßgeblichen Umständen zu äußern.

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Der Bescheid ist auch mit einer Begründung versehen, die den Anforderungen des § 39 VwVfG genügt. Die Behörde hat dargelegt, weshalb sie den Aufnahmebescheid als rechtswidrig ansieht und die Erwägungen angeführt, die für ihre Ermessensausübung maßgeblich waren.

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Der Rücknahmebescheid ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig.

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Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG sind offensichtlich erfüllt. Der Aufnahmebescheid vom 20. Dezember 1995 ist rechtswidrig.

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Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese an den Aufnahmebewerber gerichtete Anforderung, das Aufnahmeverfahren im Herkunftsgebiet abzuwarten, besteht unverändert seit Einführung des Aufnahmeverfahren zum 1. Juli 1990. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur in Fällen besonderer Härte für Personen vor, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.

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Diese Anforderungen des § 27 BVFG erfüllte die Klägerin bei Erteilung des Aufnahmebescheids nicht.

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Am 20. Dezember 1995 hatte sie ihren Wohnsitz weder in den Aussiedlungsgebieten noch im Bundesgebiet.

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Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 ̶̶ 5 B 87.12 ̶̶ , juris Rn. 4; Urteil vom 15. Januar 2019 ̶̶ 1 C 29.18 ̶̶ , juris Rn. 14.

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Gemäß § 7 Absatz 1 und 3 BGB ist die Aufhebung eines Wohnsitzes ebenso wie dessen Begründung durch eine objektive und eine subjektive Komponente geprägt. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung, mithin der Aufhebung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am früheren Ort der Niederlassung, bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Begründet wird ein (neuer) Wohnsitz durch die Verlegung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse an den neuen Niederlassungsort verbunden mit dem Willen, diesen Ort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht nur für eine von vornherein begrenzte Zeitspanne beizubehalten.

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Daran gemessen hatte die Antragstellerin im Dezember 1995 ihren Wohnsitz in Australien. Sie hatte zuvor den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse willentlich von Kasachstan nach Australien verlegt. Nach den unmissverständlichen Angaben ihres bevollmächtigten Sohnes lebt sie mit ihrer Familie bereits seit Februar 1995 in Australien, wo sie in der Folgezeit die australische Staatsangehörigkeit erwarb. Die Antragstellerin hatte aufgrund der schwierigen Lebensumstände in Kasachstan entschieden, dieses Land dauerhaft zu verlassen und mit ihrer Familie nach Australien auszuwandern. Bei der Ausreise hatte sie die Wohnung in Kasachstan verkauft und die Arbeitsstelle gekündigt.

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Auch die weitere in § 27 Abs.1 Satz 1 BVFG aufgestellte Voraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheids, wonach der Aufnahmebewerber nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen muss, lag bei der Antragstellerin im Dezember 1995 nicht vor. Sie konnte die Spätaussiedlereigenschaft zu diesem Zeitpunkt endgültig nicht mehr erwerben.

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Die Spätaussiedlereigenschaft erwirbt nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion im Wege des Aufnahmeverfahrens verlässt und innerhalb von sechs Monaten seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet nimmt, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die Antragstellerin hatte Kasachstan bereits im Februar 1995 verlassen, ohne binnen sechs Monaten ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen zu haben.

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Die Antragsgegnerin hat zudem die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt. Danach ist in dem Fall, dass die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Normzweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs- sondern um eine Entscheidungsfrist. Der Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme zu treffen. Die Frist beginnt dementsprechend erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu laufen. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr eine Aufnahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13.11 –, juris Rn. 27; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Juni 2016 – 4 A 1352/16 –, juris Rn. 18.

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Daran gemessen hat das Bundesverwaltungsamt die Jahresfrist gewahrt. Die konkreten Umstände, die Anlass zu der Annahme gaben, dass die Antragstellerin bei Erlass des Aufnahmebescheids die Wohnsitzvoraussetzungen nicht erfüllt hatte, ergaben sich für das Bundesverwaltungsamt aus dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22. Juli 2008. Mit dem Ziel, den Sachverhalt abschließend aufzuklären, wartete die Behörde in der Folge auf die in dem Schreiben des Bevollmächtigten angekündigten Unterlagen zum Erwerb der australischen Staatsangehörigkeit und auf die Bestätigung der aktuellen Adresse der Familie. Nachdem die hierfür gesetzte Frist am 20. Februar 2009 ohne Reaktion des Bevollmächtigten abgelaufen war, konnte die Behörde davon ausgehen, nunmehr keinen weiteren Ermittlungspflichten zu unterliegen und nach Aktenlage zur Aufhebung des Aufnahmebescheids befugt zu sein. Die damit ab dem 20. Februar 2009 laufende Jahresfrist hat das Bundesverwaltungsamt gewahrt, als es am 11. März 2009 entschied, den Aufnahmebescheid für die Person der Antragstellerin zurückzunehmen, und den Rücknahmebescheid mit Zustellungswillen auf den Weg brachte.

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Das Bundesverwaltungsamt hat das ihm zustehende Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber hat in § 48 Abs. 3 VwVfG zum Ausdruck gebracht, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Grundsatz der Vorrang eingeräumt werden soll, durch die Einräumung des Ermessens der Behörde zugleich aber die Verpflichtung zu einer abwägenden Entscheidung im Einzelfall auferlegt.

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Das Bundesverwaltungsamt hat das öffentliche Interesse an der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte rechtsfehlerfrei höher gewichtet als das private Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung. Dabei hat die Behörde das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes und der Vermeidung ungerechtfertigter Vergünstigungen in den Vordergrund gestellt. Sie durfte dem Interesse der Antragstellerin an einer Aufrechterhaltung des Aufnahmebescheids entgegenhalten, dass die Antragstellerin die Ursache für die Erteilung des rechtswidrigen Aufnahmebescheides gesetzt hat, weil sie ihre Auswanderung nach Australien verschwiegen hatte. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Bundesverwaltungsamt dem Aspekt des Vertrauensschutzes kein besonderes Gewicht eingeräumt hat, da nicht ersichtlich war, dass die Antragstellerin sich in dem langen Zeitraum, in dem sie den Aufnahmebescheid innehatte, jemals darauf eingerichtet oder auch nur beabsichtigt hatte, in das Bundesgebiet einzureisen. Die Antragstellerin hat ein etwaiges Vertrauen auf den Bestand des Aufnahmebescheids, etwa durch Vorkehrungen für eine Übersiedlung nach Deutschland, nicht betätigt. Das Bundesverwaltungsamt hat auch in nicht zu beanstandender Weise in seine Ermessenserwägungen eingestellt, dass eine Aufgabe der gesicherten Existenz in Australien nicht im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin liege, da sie den Spätaussiedlerstatus endgültig nicht mehr erwerben kann und daher ihre Anerkennung als Spätaussiedlerin und die damit verbundene Gewährung von Leistungen im Falle der Einreise in das Bundesgebiet auszuschließen sind. Soweit die Antragstellerin jetzt vorbringt, die Rücknahme führe zu einer willkürlichen Spaltung der Einheit ihrer Familie, hat sie die Trennung von den Angehörigen ihrer elterlichen Familie, die ihren Aufnahmebescheid für eine Aussiedlung in das Bundesgebiet genutzt haben, selbst verursacht, indem sie die Entscheidung getroffen hat, mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Australien statt nach Deutschland auszuwandern. Es sind entgegen ihrem Vorbringen auch keine weniger drastischen Maßnahmen erkennbar, die dem öffentlichen Interesse an einem rechtmäßigen Handeln Rechnung tragen könnten.

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Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Denn bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage würde der Zweck der Rücknahme des Bescheides unterlaufen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, einer Einreise und möglichen Aufenthaltsverfestigung von Personen, die die Voraussetzungen als Spätaussiedler endgültig nicht erfüllen, vor Ablauf eines Hauptsacheverfahrens zuvorzukommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der festgesetzte Wert basiert auf dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.