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Verwaltungsgericht Köln·10 L 2948/16·17.01.2017

Eilantrag auf Vorversetzung in Einführungsphase (Gymnasium) abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern beantragen einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Aufnahme ihrer Tochter in die Einführungsphase (Kl. 10) der gymnasialen Oberstufe. Das Verwaltungsgericht Köln lehnt den Antrag ab, da weder der Anordnungsgrund noch ein hoher Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache glaubhaft gemacht sind. Insbesondere fehlen Beurteilungsgrundlagen wegen umfangreicher Fehlzeiten und die Voraussetzungen nach APO‑GOSt sind nicht erfüllt. Die Entscheidung der Versetzungskonferenz weist keine Ermessensfehler auf.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Aufnahme in die Einführungsphase als unbegründet abgewiesen; vorläufige Vorversetzung nicht angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen, die die Hauptsache vorwegnehmen, sind sowohl die Gefahr schwerer und unzumutbarer Nachteile (Anordnungsgrund) als auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) erforderlich (§ 123 VwGO).

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Bei schulrechtlichen Vorversetzungsanträgen zur Teilnahme an einer höheren Jahrgangsstufe ist glaubhaft zu machen, dass die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Zweifel begründet und die Versetzungskonferenz bei erneuter Entscheidung überwiegend wahrscheinlich die Vorversetzung aussprechen wird (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).

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Die Voraussetzungen für eine Vorversetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe richten sich nach §§ 50, 52 SchulG NRW und § 2 APO‑GOSt; diese Vorschriften sind eng auszulegen und der Nachweis hoher Intelligenz allein genügt nicht — es müssen zusätzliche Umstände vorliegen, die eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lassen.

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Fehlen wegen krankheitsbedingter umfangreicher Fehlzeiten Beurteilungsgrundlagen (keine Noten), kann eine Versetzung oder Vorversetzung nicht gestützt auf positive pädagogische Prognose zu einer Berechtigungsvergabe erfolgen; eine Umgehung der Qualifikationsvoraussetzungen durch vorläufige Aufnahme ohne Berechtigung ist nicht möglich (APO‑S I, APO‑GOSt).

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO§ 50 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW§ 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SchulG NRW§ 2 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt§ 2 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt

Tenor

1.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Tochter der Antragsteller, G, vorläufig in die Einführungsphase, Klasse 10, des Bildungsgangs G8 des I.         -Gymnasiums aufzunehmen,

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hat keinen Erfolg.

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Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).

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In schulrechtlichen (Nicht-)Versetzungsverfahren ist eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht der erstrebten Klasse oder Jahrgangsstufe zu ermöglichen, nur dann zu erlassen, wenn im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht ist, dass erstens gegen die Rechtmäßigkeit der (Nicht-)Versetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass zweitens die Versetzungskonferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung bzw. Vorversetzung aussprechen wird,

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vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 1993 - 7 TG 2479/92 -, NVwZ-RR 1993, 386 (m.w.N.); Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 1999 - 13 M 3944 u. 4473/99 -, NVwZ-RR 2001, 241; VG Köln, Beschlüsse vom 6. Oktober 2010 - 10 L 1257/10 -, vom 13. August 2009 - 10 L 981/09 -, und vom 31. Juli 2007 - 10 L 927/07 -.

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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller hinsichtlich einer vorläufigen (Vor-)Versetzung ihrer Tochter in die Einführungsphase, Klasse 10, der gymnasialen Oberstufe nicht glaubhaft gemacht.

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Die Versetzungsanforderungen für die Vorversetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe richten sich nach §§ 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), § 2 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2016 (SGV. NRW. 223).

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Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ist eine Vorversetzung möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der höheren Klasse oder Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Die weiteren Voraussetzungen für eine Vorversetzung bestimmen sich gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SchulG NRW nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen des jeweiligen Bildungsgangs. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt, der im Rahmen der Vorversetzung in die oder innerhalb der gymnasiale(n) Oberstufe Anwendung findet, kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gefördert werden kann, im Einvernehmen mit den Eltern auf Beschluss der Versetzungskonferenz vorversetzt werden. Eine Vorversetzung in die Einführungsphase ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt in der Regel möglich, wenn auf dem Zeugnis des zuletzt besuchten Halbjahres in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche  Gesellschaftslehre  und Naturwissenschaften mindestens gute und in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen nachgewiesen werden.

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Diese Regelanforderungen erfüllt die Tochter der Antragsteller nicht. Im 2. Halbjahr des Schuljahres 2015/2016 konnte sie zwischen dem 12. Februar 2016 und dem 21. Juni 2016 krankheitsbedingt an 400 Unterrichtsstunden nicht teilnehmen. Aufgrund dessen wurde sie zum Ende des Schuljahres 2015/2016 wegen fehlender Beurteilungsgrundlagen nicht in die Einführungsphase versetzt. Ihr Zeugnis wies keine Benotungen auf. Auch im andauernden 1. Halbjahr des Schuljahres 2016/2017 ist wegen der häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht mit einer Benotung zu rechnen.

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Ein Anspruch auf Vorversetzung ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 APO-GOSt unter Berücksichtigung der für die Tochter der Antragsteller festgestellten hohen Intelligenz. Zwar ist ein Anspruch auf Vorversetzung in die Einführungsphase nach § 2 Abs. 3 APO-GOSt nicht auf das Vorliegen der in § 2 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt aufgezählten Regelanforderungen beschränkt. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorversetzung im schulischen Bereich und der hohen Anforderungen, die § 2 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt bereits an die Regelanforderungen der Vorversetzung stellt, ist die Norm aber eng auszulegen. Alleine die Feststellung einer hohen Intelligenz genügt diesen Anforderungen noch nicht. Vielmehr müssen - auch unter Bezugnahme auf die in § 50 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW normierten Grundvoraussetzungen für eine Vorversetzung - daneben weitere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der höheren Klasse oder Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Entscheidend ist insoweit das schulische Leistungsvermögen des vorzuversetzenden Schülers.

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Solche Umstände liegen in Bezug auf die Tochter der Antragsteller nicht vor. Vielmehr ist aus den durch die Lehrer der Tochter der Antragstellerin angestellten Beobachtungen nicht ersichtlich, dass aufgrund der hohen Intelligenz auch überdurchschnittliche Leistungen vorliegen, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der höheren Klasse oder Jahrgangstufe erwarten lassen.

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Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass für die Tochter der Antragsteller - auch unter Berücksichtigung des für sie beschriebenen Krankheitsbildes - eine angemessene Förderung in der bisherigen Klasse im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt nicht mehr erfolgen kann. Zwar wird eine Vorversetzung durch den Kinderarzt der Tochter der Antragsteller in dessen kinderärztlichem Bericht empfohlen. Der kinderärztliche Bericht setzt sich aber inhaltlich nicht umfassend mit dem für die Tochter der Antragsteller beschriebenen Krankheitsbild und der möglichen pädagogischen Förderung in der jetzigen Klasse auseinander, sondern verweist zur Begründung im Wesentlichen auf Empfehlungen der die Tochter der Antragsteller behandelnden Psychotherapeuten und Diplom-Psychologen. Eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände unter Berücksichtigung alternativer Behandlungsmöglichkeiten erfolgt nicht. Dem kinderärztlichen Bericht steht im Übrigen die vorliegende schulärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamts der Stadt Bonn vom 26. Juni 2016 entgegen, die sich umfassend mit der Gesamtsituation der Tochter der Antragsteller auseinandersetzt und im Ergebnis lediglich eine therapeutische Begleitung und Entlastungsmöglichkeiten in der Schule vorsieht, ohne aber davon auszugehen, dass eine angemessene Förderung in der jetzigen Klasse nicht möglich ist. Ebenso geht die Versetzungskonferenz in ihrem Beschluss vom 6. Dezember 2016 davon aus, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine angemessene (pädagogische) Förderung in der jetzt besuchten Klasse erfolgt, jedoch im Rahmen einer Vorversetzung gerade nicht zu erwarten ist.

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Darüber hinaus knüpft § 2 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt die Vorversetzung an eine Ermessensentscheidung der nach § 50 Abs. 2 SchulG NRW zuständigen Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz. Die Versetzungskonferenz der Klasse 9e des I.         -Gymnasiums hat am 6. Dezember 2016 über eine Vorversetzung der Tochter der Antragsteller beraten und eine Vorversetzung abgelehnt. Ermessensfehler im Zusammenhang mit dieser Entscheidung sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich die Versetzungskonferenz mit den langen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Tochter der Antragsteller, den insoweit vorliegenden ärztlichen Gutachten und deren hoher Intelligenz hinreichend auseinandergesetzt und in einer Abwägung ermessensfehlerfrei den weiteren Besuch der 9. Klasse einer Vorversetzung aus pädagogischen Gründen vorgezogen.

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Weitere Anspruchsgrundlagen für die begehrte Vorversetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe sind neben § 2 Abs. 3 APO-GOSt nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich ein Anspruch auf Vorversetzung nicht allgemein aus § 1 SchulG NRW. Das SchulG NRW hat die Frage der Vorversetzung insoweit abschließend in § 50 SchulG NRW unter Bezugnahme auf die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen des jeweiligen Bildungsgangs geregelt.

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Soweit die Antragsteller unter Verweis auf das anhängige Klageverfahren 10 K 10608/16, mit dem sie den Bescheid über die Nichtversetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe vom 8. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18. Oktober 2016 angreifen, die vorläufige Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe auch im Eilrechtsschutz begehren, bleibt dies ebenso ohne Erfolg.

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Die Tochter der Antragsteller erfüllt aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer Beurteilung ihrer Leistungen im 2. Halbjahr des Schuljahres 2015/2016 nicht die Versetzungsanforderungen nach § 27 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) vom 2. November 2012, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2016 (SGV. NRW. 233).

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Eine Versetzung aufgrund einer positiven pädagogischen Prognose nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I hatte der Antragsgegner nicht zu treffen, da laut § 22 Abs. 3 Satz 2 APO-S I eine Versetzung nach Satz 1 ausgeschlossen ist, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder - wie hier - einer Berechtigung verbunden ist. Mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 erwirbt der Schüler des Gymnasiums nach § 43 Abs. 3 APO-S I nämlich die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Eine Beschulung in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe unter Verzicht auf die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe - wie sie von den Antragstellern erwogen wird - ist nicht möglich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrundezulegen ist.