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Verwaltungsgericht Köln·10 L 2503/15·19.10.2015

Eilantrag auf Versetzung in Parallelklasse abgewiesen – Schulorganisationsentscheidung bestätigt

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO die sofortige Versetzung seines Kindes in die Parallelklasse 2a. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, da weder ein Anordnungsgrund noch ein hoher Grad der Erfolgsaussicht in der Hauptsache glaubhaft gemacht wurden. Es sei ein Ermittlungsverfahren anhängig, ärztliche Nachweise fehlten und die Klassenzuordnung sei eine pädagogische Organisationsentscheidung des Schulleiters.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Versetzung in die Parallelklasse als unbegründet abgewiesen; weder Anordnungsgrund noch hohe Erfolgsaussicht dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO, die die Hauptsache vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme erforderlich ist, um sonst drohende schwere und unzumutbare Nachteile abzuwenden (Anordnungsgrund) und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache besteht (Anordnungsanspruch).

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Das Erforderlichkeits-Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn behauptete Nachteile nicht substantiiert glaubhaft gemacht sind und ein anhängiges Ermittlungsverfahren zu den behaupteten Vorwürfen zunächst abzuwarten ist.

3

Die Entscheidung über die Zuteilung zu einer bestimmten Klasse an einer mehrzügigen Schule ist eine innerdienstliche Organisationsentscheidung des Schulleiters nach §§ 46 ff. SchulG, die sich primär nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten richtet und nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt.

4

Ein Anordnungsanspruch entfällt, wenn die geltend gemachten Tatsachen nicht hinreichend belegt sind (z. B. fehlende ärztliche Bescheinigung über eine behauptete Körperverletzung) und daher kein hoher Grad der Erfolgsaussicht in einem Hauptsacheverfahren ersichtlich ist.

5

Bestehende pädagogische Ersatz- oder Unterstützungsmaßnahmen (z. B. Doppelbesetzung) können die Erforderlichkeit einer sofortigen Versetzung zum Schutz des Zugangs zum Bildungswesen entfallen lassen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 Abs. 1 ZPO§ Art. 8 Abs. 1 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller sofort, hilfsweise spätestens zum 23.10.2015, in die Parallelklasse 2a des Antragsgegners zu versetzen,

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hilfsweise

5

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, über die sofortige Versetzung, hilfsweise spätestens zum 23.10.2015, des Antragstellers in die Parallelklasse 2a des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

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hat keinen Erfolg.

7

Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes (§ 123 Abs. 1 VwGO), die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).

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Vorliegend fehlt es bereits am Anordnungsgrund.

9

Der Antragsteller hat nicht dargelegt und gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erforderlich ist, um schlechthin unzumutbare Nachteile im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zum öffentlichen Bildungswesen abzuwenden. Zunächst ist vor Abschluss des erst am 11.09.2015 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nicht gesichert, ob der Vorwurf der Eltern über die Misshandlung des Antragstellers überhaupt zutrifft. Vor einem Wechsel in die Parallelklasse ist das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens – pol. Az. 000000-000000-00/0 - zunächst abzuwarten, zumal gesundheitliche Beeinträchtigungen des Antragstellers, die dem Unterricht mit der Klassenlehrerin entgegenstehen, nicht belegt sind. Soweit der Antragsteller nach den Angaben seiner Eltern blaue Flecken davon getragen haben soll, haben die Eltern deswegen keinen Arzt konsultiert und keine ärztliche Bescheinigung über eine Körperverletzung vorgelegt. Sie haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller durch diesen Vorfall derart in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist, dass es ihm nicht – mehr – möglich ist, dem Unterricht in der Klasse 2b zu folgen. Vielmehr besucht der Antragsteller weiterhin ohne Probleme mit der Klassenlehrerin den Unterricht in der 2b der Grundschule. Ein unmittelbarer Wechsel im laufenden Schuljahr vor Abschluss der polizeilichen Ermittlungen ist auch deswegen nicht erforderlich, weil durch die augenblickliche Doppelbesetzung mit Lehrkräften in der Klasse gesichert ist, dass der Antragsteller sich bei Schwierigkeiten an eine weitere Lehrkraft wenden kann.

10

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Es spricht kein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in einem Klageverfahren, das zur - begehrten - Vorwegnahme der Hauptsache berechtigt.

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Nach Art. 8 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen besteht ein Anspruch jedes Kindes auf Erziehung und Bildung. Nach § 46 Abs. 3 des Schulgesetzes, § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule hat jedes Kind Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart. Ein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Klasse einer mehrzügigen Schule ist gesetzlich nicht geregelt. Welche Klasse das Grundschulkind besucht, entscheidet der Schulleiter innerhalb seiner Zuständigkeit nach § 46 Abs. 1, § 3 SchulG. Es handelt sich insoweit um eine Organisationsentscheidung, die sich in erster Linie nach pädagogischen und schulorganisatorischen Gegebenheiten richtet.

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Für seine Entscheidung, den Antragsteller in der Klasse 2b zu belassen und ihn nicht in der Klasse 2a seines Zwillingsbruders M.    aufzunehmen, hat der Schulleiter in erster Linie pädagogische Gründe angegeben, die anhand der Feststellungen der Lehrkräfte in der Lehrerkonferenz vom 08.09.2015, ihrer Beobachtungen der Zwillinge im 1. Schuljahr und im sogenannten Kennenlernnachmittag am 12.05.2014 und auch aufgrund der Angaben der Eltern über die Konkurrenzsituation der Zwillinge pädagogisch sinnvoll und nachvollziehbar sind. Dabei ist ein Kontakt der Zwillinge in den Pausen, im offenen Ganztag, auf gemeinsamen Klassenfahrten und in einzelnen, gemeinsamen Aktionen beider Klassen möglich. Auch die vorgebrachten organisatorischen Gründe sprechen gegen einen Wechsel des Antragstellers in die Klasse 2a. Der Schulleiter hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller aufgrund seines Verhaltens und in Anbetracht der Konkurrenzsituation der Zwillinge eine zusätzliche Belastung für die Klasse 2a darstellt, da sich dort bereits mehrere verhaltenskreative Kinder befinden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

14

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei gemäß der ständigen Kammerrechtsprechung mit 2.500,00 € die Hälfte des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt wurde.