Einstweilige Anordnung abgelehnt: vorläufige Teilnahme an Jahrgangsstufe 11 nicht gewährt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die vorläufige Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 nach Nichtversetzung. Das Verwaltungsgericht Köln lehnt den Antrag ab, da der Antragsteller weder ein schutzwürdiges Interesse noch die für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche Erfolgswahrscheinlichkeit substantiiert dargetan hat. Zudem sind die angefochtenen Noten der Lehrkräfte aufgrund des Beurteilungsspielraums nicht durch pauschale Einwendungen zu erschüttern. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Teilnahme an Jahrgangsstufe 11 als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners
Abstrakte Rechtssätze
Für einstweilige Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO, die die Hauptsache teilweise vorwegnehmen, ist erforderlich, dass die Vorwegnahme schlechterdings notwendig ist, um erhebliche und unzumutbare Nachteile abzuwenden (Anordnungsgrund), sowie ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache besteht (Anordnungsanspruch).
In schulrechtlichen Nichtversetzungssachen ist eine Regelungsanordnung zur vorläufigen Teilnahme an einer höheren Jahrgangsstufe nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ernsthafte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung bestehen und die Versetzungskonferenz bei erneuter Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Zeugnis- und Prüfungsnoten sind Ausdruck höchstpersönlicher Beurteilungen der Lehrkräfte mit einem erheblichen pädagogischen und subjektiven Einschlag; die gerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren eingehalten wurde, von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, sachfremde Erwägungen eine Rolle spielten oder allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet wurden.
Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die für den Erlass einer vorläufigen Anordnung erforderlichen Umstände; bloße pauschale Rügen oder abweichende Selbsteinschätzungen genügen nicht, um den Beurteilungsspielraum der Lehrkräfte zu durchbrechen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 des Städtischen T. in C. I. teilnehmen zu lassen,
hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller heute noch ein schutzwürdiges Interesse an der (erst in den Herbstferien beantragten) einstweiligen Anordnung auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 des Städtischen T. in C. I. hat, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass und wie er versäumten Unterrichtsstoff anschlussfähig aufgearbeitet hat,
ebenfalls offen gelassen in einer ähnlichen Fallkonstellation: OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2013 - 19 B 1490/12 -.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist bei - hier unterstelltem - Rechtsschutzinteresse jedenfalls unbegründet.
Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des
§ 123 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).
In schulrechtlichen Nichtversetzungssachen ist eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht der erstrebten Klasse oder Jahrgangsstufe zu ermöglichen, nur dann zu erlassen, wenn im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht ist, dass erstens gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass zweitens die Versetzungskonferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird,
vgl. u.a. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 TG 2479/92 -, NVwZ-RR 1993, 386 m.w.N..; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.1999 - 13 M 3944 u. 4473/99 -, NVwZ-RR 2001, 241; VG Köln, Beschlüsse vom 21.08.2012 - 10 L 1041/12 -, vom 03.11.2015 - 10 L 2558/15 - und vom 23.08.2016 - 10 L 1890/16 -.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller dringt mit seinen Einwänden gegen die Entscheidung der Versetzungskonferenz, ihn nicht in die Qualifikationsphase zu versetzen, nicht durch.
Die Versetzung in die Qualifikationsphase richtet sich nach § 9 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 05.10.1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.05.2016 (SGV. NRW. 223). Nach § 9 Abs. 4 APO-GOSt wird die Versetzung ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen die Leistungen mindestens ausreichend sind oder nur in einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte Leistungen erbracht wurden, die gegebenenfalls nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 Satz 3 APO-GOSt ausgeglichen werden können. Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil versetzungsrelevante mangelhafte Leistungen in den Fächern Mathematik, Englisch, Chemie, Evangelische Religionslehre und Sport vorliegen. Die Note im Fach Mathematik hat der Antragsteller nicht angegriffen. Hinsichtlich der übrigen mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Leistungen mit mindestens „ausreichend“ hätten bewertet werden müssen. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass Zeugnisnoten wie Prüfungsentscheidungen gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Sie sind vielmehr in einem Bezugssystem zu sehen, das durch die persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen der Lehrer aus ihrer Praxis beeinflusst wird.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.04.1991 - BvR 419/81 und 1 BvR 213/93 -, NJW 1991, 2005 ff.
Ob die Leistung eines Schülers danach gut, mittelmäßig oder mangelhaft ist, bewertet die zu einem höchstpersönlichen Fachurteil berufene Lehrkraft nach pädagogischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Kriterien, denen regelmäßig ein erheblicher subjektiver Einschlag anhaftet, aufgrund ihrer Sach- und Fachkenntnis.
Dieser den Lehrkräften zustehende Beurteilungsspielraum ist gerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden ist, ob die Lehrkräfte von falschen Tatsachen ausgegangen sind, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet haben.
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller, dem insoweit die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast obliegt, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine bessere Bewertung seiner Leistungen in den mit „mangelhaft“ bewerteten Fächern nicht dargetan. Zu Unrecht rügt der Antragsteller zunächst, dass bei der Entscheidung über die Versetzung (nur) auf die Leistungen im zweiten Halbjahr der Einführungsphase abgestellt wurde. Die angefochtene Entscheidung der Versetzungskonferenz
beruht insoweit auf § 9 Abs. 3 APO-GOSt, der als Grundlage der Versetzungsentscheidung ausdrücklich die Leistungen nennt, „die im zweiten Halbjahr der Einführungsphase seit der letzten Zeugniserteilung erbracht wurden“.
Auch die übrigen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Die Fachlehrer haben in ihren detaillierten Stellungnahmen dargelegt, aus welchen Gründen sie jeweils zu ihrer Bewertung gekommen sind. Dem setzt der Antragsteller im Wesentlichen lediglich seine eigene abweichende Einschätzung entgegen, was nach den oben dargelegten Grundsätzen zum Beurteilungsspielraum der Lehrkräfte nicht ausreicht, um dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zum Erfolg zu verhelfen.
Soweit der Antragsteller beanstandet, die Englischlehrerin habe zwar in ihrer Stellungnahme davon gesprochen, er habe im ersten Quartal „in fast allen“ Stunden keine Hausaufgaben dabei gehabt, dann aber nur fünf konkrete Stunden, für das zweite Quartal nur drei Stunden, angeführt, sieht das Gericht in der Stellungnahme nicht den von dem Antragsteller gerügten inneren Widerspruch, da die konkreten Termine ersichtlich nur exemplarisch genannt sind. Auf eine angebliche – allein nach der Selbsteinschätzung des Antragstellers gegebene – Ungleichbehandlung im Vergleich zu Leistungen eines anderen Schülers kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht berufen, da der Leistungsvergleich im Beurteilungsspielraum der Lehrkräfte liegt und der Antragsteller keinerlei Anhaltspunkte dafür darlegen, geschweige denn glaubhaft machen kann, weshalb dieser Spielraum hier überschritten sein sollte. Auch die Behauptung des Antragstellers, ihm sei die Note für die sonstige Mitarbeit im ersten Quartal des zweiten Halbjahrs nicht mitgeteilt worden, ist durch nichts belegt; dies gilt ebenso für sein Vorbringen betreffend die Häufigkeit seiner Wortmeldungen.
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass im Fach Chemie, welches der Antragsteller als mündliches Fach gewählt hat, auch schriftliche Leistungsfeststellungen durchgeführt und zur Bewertung herangezogen wurden. Aus § 15 Abs. 1 APO-GOSt ergibt sich vielmehr ausdrücklich, dass zum Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ auch alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen Leistungen gehören. Zur angeblichen Ungleichbehandlung mit anderen Schülern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Die Stellungnahme der Sportlehrerin zur Bewertung im Fach Sport ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller abweichend behauptet, ihm sei kurz vor der endgültigen Notenvergabe ein „ausreichend“ zugesichert worden, hat er dies nicht glaubhaft gemacht.
Im Fach Evangelische Religionslehre setzt der Antragsteller lediglich pauschal die eigene Einschätzung seiner Leistungen der Bewertung der Fachlehrkraft entgegen.
Soweit der Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren auch die Note „ausreichend“ im Fach Deutsch angreift, ist sein Vorbringen ebenfalls lediglich pauschal und in keiner Weise substantiiert. Die beiden maßgeblichen Klausuren im zweiten Halbjahr wurden nach seinem eigenen Vorbringen mit „befriedigend“ und „ausreichend“ bewertet, was eine Gesamtbewertung mit „ausreichend“ durchaus rechtfertigen kann. Zur sonstigen Mitarbeit hat er wiederum nur seine - rechtlich nicht maßgebliche - Selbsteinschätzung vorgebracht, wonach er sich am Unterricht regelmäßig mündlich mit „qualitativ hochwertigen“ Beiträgen beteiligt habe.
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die von dem Antragsteller angegriffene Notenvergabe im Fach Geschichte mit „ausreichend“ - auf die es für die Versetzungsentscheidung letztlich nicht ankommt - nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde gelegt hat.