Eilantrag auf Löschung im Melderegister wegen polnischer Staatsangehörigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte durch einstweilige Anordnung die Löschung eines Eintrags zur polnischen Staatsangehörigkeit im Melderegister. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da der erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde und die beantragte Maßnahme eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Reisefurcht vor Einreiseproblemen in die USA begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Die Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 2.500 €.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Löschung einer Melderegistereintragung abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO dient der Sicherung von Rechten und nicht zu deren endgültiger Befriedigung; eine Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist grundsätzlich unzulässig.
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller den Anordnungsgrund glaubhaft machen; dies umfasst die Darlegung drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteile.
Eine Ausnahmeregelung zugunsten einer vorwegnahmenden einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ohne Zwischenregelung die Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gefährdet wäre und sonst unabwendbare Nachteile entstünden.
Bloße Befürchtungen von Einreiseproblemen oder mögliche finanzielle Nachteile begründen ohne konkrete und glaubhaft gemachte, nicht nachträglich kompensierbare Nachteile keinen Anspruch auf einstweilige Löschung einer Melderegistereintragung.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Eintrag über die polnische Staatsangehörigkeit des Antragstellers aus dem Melderegister zu löschen und dem Antragsteller bis zum 07. Januar 2015 einen Auszug über die Löschung aus dem Melderegister zu erteilen,
hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat den nach § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der auf die Änderung der im Melderegister der Antragsgegnerin gespeicherten Daten zielende Antrag ist auf eine – hier – unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.
Dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Gericht im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann, denn die einstweilige Anordnung dient nur der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung. Ein die Hauptsache vorwegnehmender Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt hier auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht. Das wäre etwa der Fall, wenn ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung zu (schlechterdings) unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller führen würde, die auch bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.
Derartige Nachteile sind hier jedoch nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller befürchtet, im Rahmen seiner für Januar/Februar gebuchten Südamerika-Reise bei der - zu einem Zwischenstopp geplanten - Einreise in die USA Schwierigkeiten zu bekommen, hat er schlechterdings unzumutbare Nachteile nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat es in der Hand, durch mit den streitigen Eintragungen im Melderegister der Antragsgegnerin übereinstimmende Angaben gegenüber den US-amerikanischen Einreisebehörden die - von ihm für den Fall abweichender Angaben vermuteten - Schwierigkeiten bei der Einreise auszuräumen. Dass ihm dadurch schwere, nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen sollten, ist nicht ersichtlich. Entgegen seiner Auffassung kann ihm insbesondere keine „Ordnungswidrigkeit“ oder „Falschangabe“ angelastet werden, wenn er mit Blick auf die Rechtsauffassung der zuständigen deutschen Meldebehörde und den offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens entsprechende Angaben macht, auch wenn diese seiner eigenen Rechtsauffassung nicht entsprechen. Ob im Übrigen tatsächlich aus Anlass der Einreise in die USA eine Rückfrage amerikanischer Behörden bei der deutschen Meldebehörde erfolgt, wie der Antragsteller vermutet, oder ob die Angaben im Rahmen des ESTA-Verfahrens lediglich mit den amerikanischen Fahndungs-, Strafverfolgungs- und sonstigen Listen „unerwünschter“ Personen abgeglichen werden, was eher nahe liegt, kann offen bleiben.
Unabhängig davon hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer ebenfalls in Betracht kommenden Umbuchung der geplanten Reise - mit einer anderen, nicht über die USA führenden Route oder mit einem anderen Reiseziel - schwere, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden. Insbesondere können etwaige finanzielle Nachteile im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich auch im Nachhinein kompensiert werden. Hinzu kommt, dass der Antragsteller die Reise nach eigenen Angaben erst vor vier Monaten gebucht hat, zu einem Zeitpunkt also, zu dem das Hauptsacheverfahren bereits anhängig war und der Antragsteller die nunmehr befürchteten Schwierigkeiten hätte absehen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.