Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Unterrichtsausschluss abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen für den 4.12.2020 ausgesprochenen Unterrichtsausschluss. Das Verwaltungsgericht Köln lehnt den Antrag ab. Es stellt Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertretung der minderjährigen Antragstellerin fest und sieht in der summarischen Prüfung keine offensichtliche Rechtswidrigkeit. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, gestützt auf § 53 Abs.3 Satz 2 SchulG NRW, überwiegt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Unterrichtsausschluss als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass der Antragsteller ordnungsgemäß vertreten handelt; bei Minderjährigen ist die Vertretungsbefugnis darzulegen.
Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer gesetzlich geregelten Ordnungsmaßnahme den Vorrang haben, wenn das Gesetz dies vorsieht.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zu versagen, wenn sich in der summarischen Prüfung nicht ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
Bei Ablehnung des Antrags trägt die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den einschlägigen GKG-Vorschriften (z.B. § 52 Abs. 2 GKG).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. Dezember gegen den für den am 4. Dezember 2020 ausgesprochenen Unterrichtsausschluss anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die Kammer hat den Antrag in der ersichtlichen Weise ausgelegt, weil aufgrund des
geschilderten Sachverhaltes anzunehmen ist, dass die Schulleiterin der (...) in X. die Antragstellerin nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW für einen Tag vom Unterricht ausgeschlossen hat.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antrag zulässig ist, da nicht ersichtlich ist, ob die minderjährige Antragstellerin ordnungsgemäß vertreten ist. Wie sich aus den Darlegungen der Antragstellerin ergibt, lebt diese gemeinsam mit ihren Eltern in einem Haushalt. Damit spricht viel dafür, dass ihre Mutter nicht allein sorge- und vertretungsberechtigt ist.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu werden. Denn es lässt sich bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass der Unterrichtausschluss offensichtlich rechtwidrig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Sachverhalt aufgrund der Kürze der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit auch nicht andeutungsweise klären lässt. Letztlich fällt auch ins Gewicht, dass der Gesetzgeber der sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme den Vorrang eingeräumt hat, wie sich aus § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.