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Verwaltungsgericht Köln·10 L 230/24·05.03.2024

Eilantrag auf Zuweisung eines Inklusionsplatzes: vorbeugender Rechtsschutz unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten im Wege der einstweiligen Anordnung die Vergabe bzw. Reservierung eines Platzes „Gemeinsamen Lernens“ an einer Gesamtschule sowie vorrangige Entscheidung über einen Härtefallantrag. Das VG Köln lehnte sämtliche Anträge als unzulässig ab, weil sie auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet waren. Eine Aufnahmeentscheidung des Schulleiters lag noch nicht vor und eine Ablehnung stand nicht fest; die Antragsteller mussten die Ermessensentscheidung zunächst abwarten. Effektiver Rechtsschutz sei auch nach Erlass der Aufnahmebescheide möglich.

Ausgang: Eilanträge auf Vergabe/Reservierung eines Inklusionsplatzes mangels Zulässigkeit als vorbeugender Rechtsschutz abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

2

Begehren, die auf eine gerichtliche Vorabsteuerung einer noch nicht getroffenen behördlichen Aufnahmeentscheidung gerichtet sind, stellen vorbeugenden Rechtsschutz dar und sind grundsätzlich unzulässig.

3

Vorbeugender Rechtsschutz ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn eine behördliche Entscheidung noch aussteht und effektiver Rechtsschutz nach Erlass der Entscheidung erlangt werden kann.

4

Soweit die maßgebliche Entscheidung eine Ermessensentscheidung vorsieht (insbesondere zur Berücksichtigung eines Härtefalls), ist es im Regelfall zumutbar, diese Entscheidung zunächst abzuwarten, bevor gerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen wird.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 4 APO-S I§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 APO-S I§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 290/24 [NACHINSTANZ]

19 B 258/24 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Antragsteller haben wörtlich folgende Anträge gestellt:

3

1.

4

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) einen Platz gemeinsamen Lernens im Schuljahr 2024/25 für die Einführungsphase, Jahrgangsstufe 5 bei der Integrierten Gesamtschule L., Z.-straße 00, 00000 O. zu vergeben.

5

Im ersten Rang hilfsweise zum Antrag zu 1) wird beantragt:

6

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) vorläufig einen Platz gemeinsamen Lernens im Schuljahr 2024/25 für die Einführungsphase, Jahrgangsstufe 5 bei der Integrierten Gesamtschule L., Z.-straße 00, 00000 O. zu vergeben.

7

2.

8

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet,

9

über den Härtefallantrag der Antragstellerin zu 1) für einen Platz gemeinsamen Lernens im Schuljahr 2024/25 für die Einführungsphase, Jahrgangsstufe 5 bei der Integrierten Gesamtschule L., Z.-straße 00, 00000 O. vorab und vor der Berücksichtigung anderer Anmeldungen (ausgenommen weitere gleich zu behandelnde Härtefallanträge) und vor der Berücksichtigung von Vorschlägen des Schulamts, die gegenüber anderen Kindern abgegeben wurden, im Rahmen des für gemeinsames Lernen eingerichteten Kontingents von18 Kindern zu entscheiden, dies im ersten Rang hilfsweise vorläufig, im zweiten Rang hilfsweise außerhalb des für gemeinsames Lernen eingerichteten Kontingents von 18 Kindern, im dritten Rang hilfsweise außerhalb des für gemeinsames Lernen eingerichteten Kontingents von 18 Kindern vorläufig.

10

Im vierten Rang hilfsweise wird beantragt:

11

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet,

12

über den Härtefallantrag der Antragstellerin zu 1) für einen Platz gemeinsamen Lernens im Schuljahr 2024/25 für die Einführungsphase, Jahrgangsstufe 5 bei der Integrierten Gesamtschule L., Z.-straße 00, 00000 O. zu entscheiden.

13

3.

14

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die bei der Integrierten Gesamtschule L., Z.-straße 00, 00000 O. im Schuljahr 2024/25 für die Einführungsphase, Jahrgangsstufe 5, vorhandenen Plätze gemeinsamen Lernens bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht – hilfsweise vorläufig nicht, äußerst hilfsweise nur vorläufig – an solche Schüler zu vergeben,

15

- denen die Integrierte Gesamtschule L. durch Bescheid des Schulamts

16

für den A. Kreis als Vorschlag für das Schuljahr 2024/25,

17

Einführungsphase, Jahrgangsstufe 5, mitgeteilt wurde, obwohl für diese Schüler tatsächlich die K.-Gesamtschule O. oder eine andere Schule im Stadtgebiet O. die der Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewählten Schulform ist

18

und/oder

19

- denen die Integrierte Gesamtschule L. durch Bescheid des Schulamts

20

für den A. Kreis als Vorschlag für das Schuljahr 2024/25,

21

Einführungsphase, Jahrgangsstufe 5, mitgeteilt wurde, obwohl für diese

22

Schüler nicht eine Gesamtschule als Schulform gewählt wurde oder gar keine

23

Wahl getroffen wurde und bei denen eine andere Schule im Stadtgebiet

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O. die der Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der

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gewählten Schulform ist

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und/oder

27

- die sich nicht innerhalb der Anmeldefrist vom 26.01.2024 bis 02.02.2024 bei

28

der Integrierten Gesamtschule L. angemeldet haben,

29

so lange nicht die Antragstellerin zu 1)

30

-          im Fall von nicht mehr als 18 Anmeldungen für Plätze des gemeinsamen Lernens bei der Integrierten Gesamtschule L.: von der Integrierten

31

Gesamtschule L. einen entsprechenden Platz für das Schuljahr

32

2024/25 erhalten hat.

33

-    im Fall von 19 oder mehr Anmeldungen für Plätze des gemeinsamen Ler-

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     nens bei der Integrierten Gesamtschule L.: im Rahmen der Vergabe

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     von Plätzen nach § 1 Abs. 4 APO-S I berücksichtigt worden ist, und zwar

36

     so, als hätte sie einen Vorschlag für die Integrierte Gesamtschule L.

37

     vom Schulamt des A.-Kreises erhalten.

38

Im ersten Rang hilfsweise zum Antrag zu 3) einschließlich der dortigen (vorrangigen) Hilfsanträge wird beantragt:

39

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die bei der Integrierten Gesamtschule L. im Schuljahr 2024/25 für die Einführungsphase, Jahrgangsstufe 5, vorhandenen Plätze gemeinsamen Lernens bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht – hilfsweise vorläufig nicht, äußerst hilfsweise nur vorläufig – an solche Schüler zu vergeben, denen die Integrierte Gesamtschule L. durch Bescheid des Schulamts für den A. Kreis als Vorschlag für das Schuljahr 2024/25, Einführungsphase, Jahrgangsstufe 5, vorgeschlagen wurde, solange nicht die Antragstellerin zu 1)

40

-          im Fall von nicht mehr als 18 Anmeldungen für Plätze des gemeinsamen

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     Lernens bei der Integrierten Gesamtschule L.: von der Integrierten

42

     Gesamtschule L. einen entsprechenden Platz für das Schuljahr

43

     2024/25 erhalten hat.

44

-     im Fall von 19 oder mehr Anmeldungen für Plätze des gemeinsamen Ler-

45

      nens bei der Integrierten Gesamtschule L.: im Rahmen der Vergabe

46

      von Plätzen nach § 1 Abs. 4 APO-S I berücksichtigt worden ist, und zwar

47

      so, als hätte die Antragstellerin zu 1) einen Vorschlag für die Integrierte

48

      Gesamtschule L. vom Schulamt des A.-Kreises

49

      erhalten.

50

Diese Anträge haben keinen Erfolg.

51

Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

52

Die Anträge der Antragsteller dienen sämtlich dem vorbeugenden Rechtsschutz und sind daher nicht zulässig.

53

Eine Aufnahmeentscheidung nach § 1 Abs. 4 APO-S I hat der Schulleiter der Integrierten Gesamtschule L. (IGL) bislang weder hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 noch hinsichtlich der anderen Kinder getroffen, die sich für einen der 18 Plätze des Gemeinsamen Lernens (GL-Plätze) an der IGL angemeldet haben. Entgegen der Ansicht der Antragsteller steht derzeit auch noch nicht fest, dass der Schulleiter der IGL ohne ein Eingreifen des Gerichts keinen GL-Platz an die Antragstellerin zu 1 vergeben wird.

54

Dabei kann die rechtliche Relevanz der Vorschläge der Inklusionsrunde für die Aufnahmeentscheidung des Schulleiters dahinstehen. Nach Angaben des Antragsgegners haben sich nur 14 der vorgeschlagenen 18 Kinder angemeldet, so dass jedenfalls vier Plätze im Gemeinsamen Lernen zur Vergabe an die weiteren sechs angemeldeten Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1, anstehen.

55

Dass es der Antragstellerin zu 1 zuzumuten ist, vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Durchsetzung ihrer Aufnahme an der IGL zunächst die Aufnahmeentscheidung des Schulleiters der IGL abzuwarten, hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 22. Februar 2024 im Verfahren 10 L 217/24 ausgeführt. Auch soweit für die Antragstellerin zu 1 Härtefallgründe geltend gemacht werden, ist es den Antragstellern zuzumuten, die nach § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 APO-S I vorgesehene Ermessensentscheidung des Schulleiters hierüber zunächst abzuwarten. Effektiver Rechtsschutz kann auch noch nach Ergehen der Aufnahmebescheide erlangt werden.

56

Soweit die Antragsteller befürchten, sich nicht mehr an anderen Schulen, insbesondere der Ganztagsrealschule R. anmelden zu können, sofern sie die Aufnahmeentscheidung der IGL abwarten, wird darauf verwiesen, dass der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 29. Februar 2024 mitgeteilt hat, als AO-SF-Kind müsse die Antragstellerin zu 1 „nicht am normalen Anmeldeverfahren teilnehmen, weil die Inklusionsrunde hierfür Plätze freihält und Vorschläge macht.“ Diese Mitteilung dürfte jedenfalls auch für den der Antragstellerin zu 1 zugesagten GL-Platz an der Ganztagsrealschule R. gelten.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

58

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Aufgrund des Umstandes, dass mit dem Hauptantrag zu 1 eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, hat die Kammer den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwert (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt.

Rechtsmittelbelehrung

60

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

61

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

62

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

63

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

64

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

65

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

66

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

67

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

68

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.