Eilrechtsschutz gegen Nichtversetzung nach Nachprüfung: § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft
KI-Zusammenfassung
Die Schülerin begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Nichtversetzung in Klasse 10, hilfsweise die vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klasse 10. Das VG Köln hielt den Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für unstatthaft, weil die Nichtversetzung keinen belastenden Verwaltungsakt darstelle, und prüfte daher allein § 123 VwGO. Eine Vorwegnahme der Hauptsache komme nur bei strengen Voraussetzungen in Betracht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachprüfung/Nichtversetzung seien nicht glaubhaft gemacht; Verfahrensfehler und Bewertungsfehler lägen nicht vor, der pädagogische Bewertungsspielraum sei nicht überschritten. Der Antrag wurde insgesamt abgelehnt.
Ausgang: Eilantrag auf vorläufige Versetzung bzw. Unterrichtsteilnahme in Klasse 10 mangels Statthaftigkeit/Begründetheit abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft, wenn der angegriffene Schulbescheid keine belastende Regelung trifft, sondern lediglich das Nichterreichen einer begehrten Versetzung feststellt; Rechtsschutz ist dann im Wege der Regelungsanordnung nach § 123 VwGO zu suchen.
Eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die die Hauptsache (teilweise) vorwegnimmt, setzt zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Notwendigkeit zur Abwendung schwerer, unzumutbarer Nachteile (Anordnungsgrund) und einen hohen Grad an Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) voraus; beides ist glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Bei begehrter vorläufiger Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe nach schulrechtlicher Nichtversetzung sind insbesondere ernsthafte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung sowie die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Versetzung bei erneuter Entscheidung darzulegen und glaubhaft zu machen.
Leistungsbewertungen in schulischen Prüfungen unterliegen einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren pädagogischen Bewertungsspielraum; ein Eingriff kommt erst bei Verfahrensfehlern, Rechtsfehlern, unrichtiger Tatsachengrundlage, Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe, sachfremden Erwägungen oder Willkür in Betracht.
Einzelne Unzulänglichkeiten in der Prüfungssituation begründen für sich genommen regelmäßig keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bewertung, wenn sie weder substantiell belegt noch geeignet sind, die Leistungsbewertung entscheidungserheblich zu beeinflussen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entscheidung der Realschule Y. über ihre Nichtversetzung in die Klasse 10 wiederherzustellen,
hilfsweise,
im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass sie bis zu einer endgültigen Entscheidung im Widerspruchsverfahren vorläufig die Klasse 10 besuchen darf,
hat keinen Erfolg.
Der Hauptantrag ist nicht statthaft, da kein belastender Verwaltungsakt vorliegt, gegen den der Widerspruch der Antragstellerin aufschiebende Wirkung haben könnte. Mit Bescheid vom 26.08.2025 hat die Realschule Y. festgestellt, dass die Antragstellerin die Nachprüfung nicht bestanden und damit die begehrte Versetzung in die Klasse 10 nicht erreicht habe. Damit liegt nicht die für einen zulässigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Anfechtungssituation vor, sondern die im Eilverfahren mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verfolgende Situation der Verpflichtungsklage.
Der somit allein statthafte Hilfsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Wird - wie hier - im Zusammenhang mit einer schulrechtlichen Nichtversetzungsentscheidung eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt begehrt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht der erstrebten Klasse oder Jahrgangsstufe zu ermöglichen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass zum einen gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass zum anderen das Versetzungsgremium bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird.
Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2019 – 18 L 2114/19 –, Rn. 9; VG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2014 – 10 L 1261/14 –, Rn. 5; beide juris, recherchierbar unter www.nrwe.de.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, dass sie nicht in die Jahrgangsstufe zehn der Städtischen Realschule Y. versetzt wird, ernsthafte Bedenken bestehen.
Nachdem eine reguläre Versetzung der Antragstellerin nach §§ 22, 26 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) aufgrund ihrer mangelhaften Leistung im Fach Mathematik nicht erfolgen konnte, blieb der Antragstellerin nur die von ihr wahrgenommene Möglichkeit, in diesem Fach eine Nachprüfung gemäß § 23 APO-S I abzulegen, um nachträglich versetzt zu werden. Gemäß § 23 Abs. 5 APO-S I ist versetzt, wer aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt. Diese Bedingungen erfüllt die Antragstellerin nicht. Die Antragstellerin hat in der schriftlichen Nachprüfung mangelhafte und in der mündlichen Nachprüfung ausreichende Leistungen erbracht. Als Gesamtergebnis der Nachprüfung hat der Fachprüfungsausschuss die Note „mangelhaft“ vergeben. Eine Verbesserung gegenüber der ursprünglichen Benotung im Fach Mathematik konnte die Antragstellerin demnach nicht erzielen.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Leistungen in der Nachprüfung richtigerweise zu einer Gesamtbewertung mit ausreichend und damit zu einer Versetzung hätten führen müssen. Dabei ist zu beachten, dass den zuständigen Lehrern zur Frage der aktuellen Leistungen und der künftigen Entwicklung eines Schülers ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zusteht. Es handelt sich grundsätzlich um eine gerichtlich nicht überprüfbare Wertung der zuständigen Lehrkräfte, inwieweit Leistungen eines Schülers als ausreichend einzuschätzen sind und inwieweit erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sein wird. Die Lehrkräfte überschreiten diesen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum erst, wenn sie einen Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich handeln.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15.01.2021 – 19 E 815/20 –, juris, Rn. 9 ff.; Beschluss vom 24.11.2020 – 19 B 1435/20 –, juris, Rn. 6 ff.; Beschluss vom 11.09.2015 – 19 A 2068/13 –, juris, Rn. 8.
Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung der für die Abnahme der Nachprüfung zuständigen Prüfungskommission über die Beibehaltung der Note „mangelhaft“ im Fach Mathematik mit der Folge der Nichtversetzung der Antragstellerin rechtlich nicht zu beanstanden.
Die formalen Vorgaben des § 23 Abs. 3 APO-S I wurden vorliegend eingehalten.
Die von der Antragstellerin geltend gemachten verfahrensrechtlichen Fehler bei der Durchführung der Nachprüfung, die zu einer erheblichen Verwirrung und Leistungsbeeinträchtigung der Antragstellerin geführt hätten, liegen entweder nicht vor oder sind nicht so gravierend, dass sie ernsthafte Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Nachprüfung begründen.
Ein „mehrfacher Wechsel“ der „Vorgehensweise im Additionsverfahren“ durch die Mathematiklehrerin und Prüferin Frau N. ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Eine Verpflichtung, an der digitalen Tafel zu arbeiten, ist nicht ausgesprochen worden. Nach übereinstimmender Aussage der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses ist die Antragstellerin, nachdem sie die 1. Aufgabe im Sitzen vorgetragen hatte, gefragt worden, ob sie die 2. und 3. Aufgabe zum besseren Verständnis und zur besseren Übersicht an der digitalen Tafel vorstellen könne. Dieser Bitte ist die Antragstellerin nachgekommen, ohne deutlich zu machen, dass sie dies nicht wolle. Auch kann nicht angenommen werden, dass das Arbeiten an der digitalen Tafel die Antragstellerin zusätzlich verwirrt hat, weil die Nutzung der digitalen Tafel im Unterricht zuvor nicht eingeübt worden ist. Nach unwidersprochener Darstellung des Antragsgegners gibt es seit Längerem in der Realschule Y. nur noch digitale Tafeln, so dass diese schon länger in allen Fächern und allen Klassenräumen Anwendung finden. Angesichts dieses und des weiteren Umstandes, dass die Antragstellerin keine digitale Anwendung ausführen, sondern lediglich mit einem Stift an die Tafel schreiben sollte, kann nicht von einer hierdurch hervorgerufenen erheblichen Verwirrung der Antragstellerin ausgegangen werden. Dafür, dass nicht die Benutzung dieser Tafel zur Verwirrung der Antragstellerin geführt hat, spricht auch, dass die Antragstellerin die zunächst an der digitalen Tafel zu bearbeitende Aufgabe 2 mit befriedigendem Ergebnis (7 von 9 Punkten) gelöst hat; erst bei der Aufgabe 3, in der es um eine lineare Gleichung ging, war ihre Leistung mangelhaft (2 von 10 Punkten).
Dass das Arbeiten mit der für die schriftliche Nachprüfung zur Verfügung gestellten Formelsammlung im Unterricht nicht geübt worden ist, wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht. In ihren Stellungnahmen haben die Mathematiklehrerin und die Schulleiterin vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um die offizielle, im letzten Quartal der 9. Klasse ausgeteilte und sowohl im Unterricht als auch in Klassenarbeiten verwendete Formelsammlung für Realschulen handelte.
Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten angeblichen ironischen Bemerkung der Prüferin Frau N. „Schreib doch noch kleiner“ hat diese gegenüber der Schulleiterin erklärt, eine solche ironische Bemerkung habe sie nicht gemacht, sie habe die Antragstellerin nur gebeten, etwas größer zu schreiben, weil diese immer kleiner geschrieben habe. Ob eine derartige Bemerkung gefallen ist, lässt das Gericht dahinstehen. Sollte sie gefallen sein wie von der Antragstellerin vorgetragen, wäre die Intention der Prüferin, dass die Antragstellerin größer schreiben möge, unmissverständlich und damit ungeeignet gewesen, Verwirrung bei der Antragstellerin zu verursachen. Ausdruck einer Voreingenommenheit war die Bemerkung ebenfalls nicht, da ihr Ziel, die Antragstellerin zu veranlassen, größer zu schreiben, einen sachlichen Grund hatte. Auch wenn derartige Bemerkungen in Prüfungssituationen fehl am Platze sind, führt eine einmalige ironisch formulierte, aber sachlich berechtigte Äußerung im Allgemeinen wie auch hier noch nicht zur Anfechtbarkeit einer Prüfung.
Des Weiteren hat es auch keine Widersprüchlichkeiten in der Stellung und Vorbereitung der Aufgabe 3 der mündlichen Prüfung durch die Mathematiklehrerin Frau N. gegeben, die die Antragstellerin hätten verwirren können. Die Prüfungsthemen der Nachprüfung hat die Lehrerin der Mutter der Antragstellerin bereits mit E-Mail vom 09.07.2025 mitgeteilt und sie gebeten, die Antragstellerin solle sich auf diese Themen vorbereiten: 1. Lineare Funktionen und Gleichungen. 2. Satz des Pythagoras. Diese Themen waren im Unterricht behandelt worden und dann auch tatsächlich Gegenstand der Nachprüfung. Eine weitere Mitteilung der Lehrerin des Inhalts, dass alle drei Verfahren zum Lösen von linearen Gleichungssystemen, also Additionsverfahren, Gleichsetzungsverfahren oder Einsetzungsverfahren, in der Prüfung vorkommen können, gab es dann zwar mit E-Mail vom 21.08.2025. Diese E-Mail war jedoch die unmittelbare Reaktion auf eine konkrete E-Mail-Anfrage der Mutter der Antragstellerin vom 20.08.2025, ob das Additionsverfahren und der Höhensatz/Kathetensatz vorkomme. Die späte Mitteilung der Lehrerin hinsichtlich des Additionsverfahrens war also Folge der späten Anfrage der Mutter der Antragstellerin. Sofern die Antragstellerin erst auf diese Auskunft hin mit dem Erlernen des Additionsverfahrens begonnen haben sollte, hat sie dies selber zu vertreten. Die konkrete Aufgabenstellung der Aufgabe 3 der mündlichen Nachprüfung war dann klar formuliert und in keiner Weise missverständlich: „Löse das lineare Gleichungssystem mit Hilfe des Einsetzungs- oder Gleichsetzungsverfahrens“. Dass die Antragstellerin dennoch das Additionsverfahren wählte, war ihre eigenverantwortliche Entscheidung, zumal es im Vorfeld - wie aufgezeigt - nicht etwa einen Hinweis gegeben hatte, dass primär das Additionsverfahren geprüft werden würde und anzuwenden sei. Die Wahl des Additionsverfahrens als solche ist nicht zu Lasten der Antragstellerin gewertet worden. Ihre bei der Anwendung dieses Verfahrens gezeigten Leistungen muss sie sich anrechnen lassen.
Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die ihr in der mündlichen Nachprüfung gestellte Aufgabe 3 zu schwer für ihre Jahrgangsstufe war. Nach dem vorgelegten Kernlehrplan sind lineare Gleichungssysteme Gegenstand des Mathematikunterrichts in der 9. und 10. Klasse. Die von Antragstellerseite zum Zwecke des Vergleichs mit der Aufgabe 3 dargestellte Referenzaufgabe aus der Abschlussprüfung der Klasse 10 (ZP 10) des Jahres 2018 stammt nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen aus Teil 1 dieser ZP 10. In diesem Teil werden Basiskompetenzen überprüft, die aus dem Lehrstoff der gesamten Sekundarstufe I stammen können. In Teil 1 der ZP 10 geprüfte lineare Gleichungssysteme können also ohne weiteres aus dem Lehrstoff der Klasse 9 stammen. Ein vergleichbares Schwierigkeitsniveau der in der ZP 10 geprüften linearen Gleichungssysteme mit solchen aus einer Nachprüfung zum Abschluss der Klasse 9 liegt damit nahe. Aber auch schwierigere Aufgaben aus diesem Aufgabenbereich können zulässigerweise zum Gegenstand einer solchen Nachprüfung gemacht werden, solange sie sich im Rahmen des Lehrplans halten. Das war hier der Fall.
Schließlich folgt ein verfahrensrechtlicher Fehler auch nicht aus dem Vortrag, dass die Mathematiklehrerin der Antragstellerin zur Vorbereitung auf die Nachprüfung nicht das alte, ihr bekannte Mathematikbuch, sondern nur ein neues zur Verfügung gestellt habe, ohne ihr aber die Methodik des neuen Buches hinreichend zu erläutern. Tatsächlich hat die Mathematiklehrerin auf den Hinweis, dass die Antragstellerin das alte Mathematikbuch ja nicht mehr habe, mit E-Mail vom 09.07.2025 darauf verwiesen, dass das Buch ohnehin veraltet sei, aber natürlich Aufgaben zu den entsprechenden Themen beinhalte. Sie könne der Antragstellerin ein anderes Lehrwerk zur Verfügung stellen, wenn die Mutter dies wolle. Dieses Angebot nahm die Mutter an, sie bat nicht etwa darum, die Mathematiklehrerin solle dennoch das alte Buch zur Verfügung stellen. Soweit die Mathematiklehrerin es unterlassen haben sollte, die Antragstellerin in die Methodik des neuen Buches einzuführen, begründet dies allein ebenfalls keinen durchgreifenden Verfahrensfehler. Denn hierum haben weder die Antragstellerin noch ihre Mutter die Mathematiklehrerin gebeten. Abgesehen davon hatte die Mutter gegenüber der Mathematiklehrerin ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Antragstellerin zur Vorbereitung auf die Nachprüfung Nachhilfeunterricht erhalten werde. Somit konnte erwartet werden, dass die Antragstellerin jedenfalls im Rahmen des Nachhilfeunterrichts in die Handhabung des neuen Buches eingeführt werden würde, sofern sie nicht in der Lage sein sollte, sich das Buch selber zu erschließen.
Der Fachprüfungsausschuss hat bei der Vergabe der Gesamtnote der Nachprüfung auch nicht allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder willkürlich gehandelt. Da die beiden Teile der Nachprüfung mit „mangelhaft“ und „ausreichend“ bewertet worden waren, lag es nahe, eine dieser beiden Noten als Gesamtnote festzusetzen. Dass der Prüfungsausschuss sich für die Note „mangelhaft“ entschieden hat, hat Frau N. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 07.09.2025 (Beiakte 1 Bl. 31) u.a. damit begründet, die Antragstellerin habe die Aufgaben in der mündlichen Nachprüfung nur mit vielen Hilfestellungen durch den Prüfungsausschuss überhaupt ansatzweise lösen können. Zudem ließen die Leistungsbereitschaft und die Vorkenntnisse der Antragstellerin im Fach Mathematik während des Schuljahres trotz frühzeitiger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten nicht auf eine positive Leistungsentwicklung schließen. Daher habe der Prüfungsausschuss angezweifelt, dass der angestrebte Schulabschluss erfolgreich erreicht werden könne. Diese Begründung ist nachvollziehbar und hält sich im Rahmen des pädagogischen Bewertungsspielraumes, der den zuständigen Lehrkräften einzuräumen ist. Das Gericht kann diese Wertung demnach nicht näher in Frage stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.