Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und PKH im Schulzuweisungsfall abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Bestimmung einer Förderschule. Das VG Köln lehnte beides ab, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und die sofortige Vollziehung form- und materiellrechtlich gerechtfertigt ist. Die Bezirksregierung habe das öffentliche Interesse und die Sachlage nach §20 Abs.4 SchulG NRW überzeugend dargelegt.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung voraus (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, wenn die Behörde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in der vom §80 Abs.3 VwGO geforderten Weise schriftlich begründet.
Bei der Interessenabwägung nach §80 Abs.5 VwGO kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen, wenn die angegriffene Maßnahme einer summarischen Prüfung standhält.
Eine Bestimmung der Förderschule als Förderort nach §20 Abs.4 SchulG NRW ist gerechtfertigt, wenn nachweislich die personellen und sächlichen Voraussetzungen an der allgemeinen Schule nicht vorliegen und auch nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden können; bloße pauschale Leugnungen des Betroffenen entkräften eine umfangreiche schulische Dokumentation nicht.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1930/15 gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 9. März 2015 wiederherzustellen,
ist unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Die Bezirksregierung Köln hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bestimmung der Förderschule als Förderort in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise schriftlich begründet.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bestimmung der Förderschule als Förderort überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu werden. Denn die Bestimmung erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
Sie hat ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 4 SchulG NRW. Danach kann die Schulaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen abweichend von der Wahl der Eltern die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen (Satz 1). Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen an der allgemeinen Schule nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können (Satz 2).
Die Bestimmung der Förderschule als Förderort ist verfahrensfehlerfrei erfolgt. Die Bezirksregierung Köln hat der allein sorgeberechtigten Mutter des Antragstellers insbesondere gemäß § 20 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW in dem am 3. März 2015 geführten Gespräch die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung dargelegt und ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.
Die Bestimmung ist auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung Köln hat in dem angegriffenen Bescheid vom 9. März 2015 und der Antragserwiderung rechtsfehlerfrei begründet, dass ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW gegeben ist. Sie hat gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW zutreffend dargelegt, dass die personellen Voraussetzungen an der allgemeinen Schule nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Ihre Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Antragsteller habe erheblichen Unterstützungsbedarf in seiner emotionalen und sozialen Entwicklung. Er habe während der Zeit im Gemeinsamen Lernen an der Q. -V. -Realschule im Schuljahr 2014/2015 sowohl andere als auch sich selbst gefährdet. Er habe seine Mitschüler mit massiven Beleidigungen, Bedrohungen und körperlichen Übergriffen traktiert und unter Druck gesetzt und einer Lehrkraft durch pflichtwidriges Verhalten eine starke Armprellung zugefügt. Als eine Reinigungskraft ihn nach Unterrichtsschluss darum gebeten habe, das Schulgebäude zu verlassen, habe er auf den Boden gespuckt und ihr mit einer Geste gedroht, den Kopf abzuschneiden. Er habe sich während der Unterrichtszeit wiederholt der Aufsicht der Lehrkräfte entzogen. Sein Lernverhalten sei vollkommen unangemessen gewesen [Ergänzende Anmerkung des Gerichts: Aus dem Verhaltens- und Leistungsbericht der Schule geht u. a. hervor, dass der Antragsteller dem Unterricht wiederholt ferngeblieben ist, fast nie seine Hausaufgaben gemacht hat, die passenden Schulmaterialien nicht dabei gehabt hat, seit den Herbstferien sein Lerntagebuch nicht mehr geführt hat, sich während des Unterrichts mit einer zum Abschießen von Erbsen oder Kugeln bestimmten Pistole beschäftigt hat und eine Mitschülerin in einem mit einem Mitschüler ausgetauschten Brief herabgewürdigt hat.]. Vielfältige erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen hätten nicht zu einer Verhaltensänderung des Antragstellers geführt. Gleiches gelte im Hinblick auf die intensive sonderpädagogische Unterstützung, die er erhalten habe. Sein Unterstützungsbedarf sei so hoch, dass er unter den personellen Voraussetzungen des Gemeinsamen Lernens nicht ausreichend gefördert werden könne. Er habe bei einem Besuch der allgemeinen Schule kaum eine Chance, einen Schulabschluss zu erreichen.
Der Antragsteller hat diese Ausführungen nicht entkräften können. Sein pauschaler Einwand, er sei weder aggressiv noch grenzüberschreitend gewesen, ist durch die ausführliche Dokumentation seines Fehlverhaltens in dem Verhaltens- und Leistungsbericht der Q. -V. -Realschule widerlegt. Die von ihm begehrte Begutachtung durch den schulpsychologischen Dienst, „damit festgestellt wird, dass die Vorwürfe nicht stimmen und er geeignet ist, die Realschule zu besuchen“, ist nicht geboten.
Das besondere öffentliche Interesse an der Bestimmung der Förderschule als Förderort liegt vor. Die Bezirksregierung Köln hat dieses Interesse in ihrem Bescheid vom 9. März 2015 zutreffend begründet. Das Gericht folgt dieser Begründung und sieht insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Vgl. zum Ganzen auch VG Köln, Beschl. vom 18. Dezember 2014 – 10 L 2316/14 – juris.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro).