§ 80 Abs. 5 VwGO: Keine Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei AO-SF-Förderbedarf
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs (Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung) mit sofortiger Vollziehung. Das VG Köln hielt den Eilantrag zwar für zulässig, lehnte ihn aber als unbegründet ab. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ausreichend begründet und der Bescheid voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig, insbesondere wegen dokumentierter Fremd- und Eigengefährdung sowie ausgeschöpfter Fördermaßnahmen. Auch die Folgenabwägung spreche für eine umgehende Förderung im Gemeinsamen Lernen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den AO-SF-Bescheid abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie eine Folgenabwägung maßgeblich; ist der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse.
Die Begründung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist ausreichend, wenn sie über die bloße Wiederholung der Bescheidgründe hinaus das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung fallbezogen darlegt.
Eine allgemeine Schule kann in Ausnahmefällen einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs stellen, wenn ein vermuteter Bedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung mit Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht (§ 19 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 SchulG NRW, § 12 Abs. 1 AO-SF).
Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung liegt nahe, wenn nachhaltige Erziehungsschwierigkeiten die Förderung im Unterricht verhindern und die eigene Entwicklung oder die von Mitschülerinnen und Mitschülern erheblich gestört oder gefährdet ist (§ 4 Abs. 4 AO-SF).
Die Einholung eines schulärztlichen Gutachtens ist nach § 13 Abs. 3 AO-SF nur erforderlich, soweit die Schulbehörde dies zur medizinischen Beurteilung für geboten hält; das Fehlen einer schulärztlichen Untersuchung begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (10 K 7286/24) gegen den Bescheid vom 07.10.2024 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig. Nach summarischer Prüfung ist der angefochtene Bescheid vom 07.10.2024 nicht bestandskräftig, da die gegen ihn erhobene Klage 10 K 7286/24 als zulässig anzusehen sein wird. Die Klage ist am 07.11.2024 ohne Unterschrift der allein sorgeberechtigten Mutter des Antragstellers/ Klägers eingereicht worden. Die unterschriebene Klageschrift hingegen ist erst am 19.11.2024 bei Gericht und damit nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist am 15.11.2024 eingegangen. Bei der am 07.11.2024 erhobenen Klage ist jedoch auch ohne Unterschrift erkennbar, dass sie vom Antragsteller stammt und nicht nur einen Entwurf darstellt. Denn ihr waren die sog. Orga-Hefte der Klassen 1 bis 3 beigefügt, die dem Austausch zwischen dem Antragsteller bzw. seiner Mutter und der vom Antragsteller besuchten Schule dienen und nur aus der Sphäre des Antragstellers stammen können. Die Mutter des Antragstellers hat handschriftlich die 79 Seiten der Klageschrift paginiert. Dies kann ihr aufgrund des handschriftlich verfassten Eilantrags zugeordnet werden. Schließlich ist die Klageschrift ausweislich der Adressierung an die Berichterstatterin als Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis vom 29.10.2024 im vorliegenden Verfahren zu verstehen, sodass nicht von einem bloßen Entwurf einer Klage ausgegangen werden kann.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, wenn das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem nach § 80 Abs. 3 VwGO darzulegenden besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von entscheidender Bedeutung. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist im Wege der Interessenabwägung darüber zu entscheiden, ob dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umgehenden Vollziehung einzuräumen ist.
Die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Antragsgegners vom 07.10.2024 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Das Schulamt führt aus, dass der Antragsteller im Regelunterricht nicht hinreichend gefördert werden könne, er benötige zur Erzielung von Lernerfolgen die festgelegte sonderpädagogische Förderung, eine Fortsetzung der bisherigen Beschulung würde seiner individuellen Problemlage nicht gerecht und zu weiteren schulischen Misserfolgen führen, die sich demotivierend auswirken und zu einer starken psychischen Belastung für den Antragsteller führen könnten; im Interesse eines geordneten Unterrichts und einer kontinuierlichen Fortsetzung der Schullaufbahn müsse mit der sonderpädagogischen Förderung umgehend begonnen werden. Damit werden Gründe genannt, die aus der Sicht des Antragsgegners, über die Begründung des angefochtenen Bescheides hinaus, das besondere Vollzugsinteresse darstellen.
Die Interessenabwägung führt sowohl unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage als auch der Folgenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer möglichst umgehenden Vollziehung.
Die in dem Bescheid vom 07.10.2024 getroffene Entscheidung, dass für den Antragsteller Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung besteht und diese Unterstützung durch den Besuch einer allgemeinen Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen oder an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung möglich ist, wird aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren nicht zu beanstanden sein.
Der Bescheid vom 07.10.2024 findet seine Rechtsgrundlage in §§ 19, 20 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule vom 29.04.2005 in der am 01.08.2022 in Kraft getretenen Fassung vom 23.03.2022 (AO-SF). Danach werden Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.
Der angefochtene Bescheid wird sich aller Voraussicht nach als formell rechtmäßig erweisen.
Auf Antrag der Eltern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte, § 19 Abs. 5 SchulG. Ein solcher Antrag liegt hier nicht vor. Nach § 19 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW kann in Ausnahmefällen eine allgemeine Schule den Antrag nach Absatz 5 stellen, insbesondere wenn ein(e) Schüler(in) nicht zielgleich unterrichtet werden kann (Nr. 1) oder bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht (Nr. 2). § 12 Abs. 1 AO-SF übernimmt wortgleich die Regelbeispiele in § 19 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SchulG NRW und ergänzt diese um die verfahrensrechtliche Bestimmung, dass der Antrag der allgemeinen Schule „nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe“ gestellt werden kann.
Hier hat die vom Antragsteller besuchte Schule den Antrag gestellt und zwar unter dem 17.10.2023 – entgegen der Behauptung des Antragstellers ist der Antrag datiert, s. dessen Seite 2, Beiakte 001 (BA 001) Bl. 7 –. Aus dem Antrag einschließlich der dazu vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass ein Ausnahmefall im Sinne des § 19 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW, § 12 Abs. 1 AO-SF anzunehmen ist, der die Schule zur Antragstellung berechtigt. Bei dem Antragsteller besteht ein vermuteter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Fremdgefährdung und auch Selbstgefährdung einhergeht.
Gemäß § 4 Abs. 4 AO-SF besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (Erziehungsschwierigkeit), wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist.
Ausweislich des Antrags der Schule einschließlich der vorgelegten Dokumentation ist eine Erziehungsschwierigkeit in diesem Sinn beim Antragsteller zu vermuten. Er hält sich häufig nicht an Regeln, gerät immer wieder in Konfliktsituationen, in denen er sein Verhalten kaum regulieren kann und gegenüber Mitschülern aggressiv mit Worten und auch tätlich reagiert. Im Unterricht ruft er unaufgefordert laut hinein, manchmal auch Schimpfworte und Beleidigungen an Mitschüler, steht auf und läuft umher, verlässt manchmal unerlaubt den Klassenraum, zeigt oppositionelles Verhalten, befolgt nicht die Anweisungen der Lehrkräfte. Sein Arbeitsverhalten steht im engen Zusammenhang mit seinem emotionalen Verhalten. Es fällt ihm schwer, sich länger als 10 Minuten zu konzentrieren, er lässt sich schnell ablenken und lenkt andere ab. Seine Leistungen in allen Hauptfächern verschlechtern sich zunehmend. Der Antragsteller zeigt wenig durchgreifende Einsicht in sein Verhalten und vermag es nicht zu ändern. Die vermutete Erziehungsschwierigkeit ergibt sich auch aus den Fragebögen zu Stärken und Schwächen (SDQ) des Antragstellers, die die Lehrkräfte im November 2022 beantwortet haben (s. BA 001 – Bl. 62 ff.).
Mit der vermuteten Erziehungsschwierigkeit des Antragstellers geht nach Darlegung und Dokumentation der Schule eine über die erhebliche Gefährdung der Entwicklung seiner Mitschüler und seiner eigenen Entwicklung hinausgehende Fremd- und Eigengefährdung einher.
Der Antragsteller gefährdet danach Mitschülerinnen und Mitschüler durch körperliche und verbale Gewalt und stört den Unterricht massiv, zum Teil gefährdet der Antragsteller sich auch selbst. Dieses Verhalten zeigt der Antragsteller bereits seit Beginn seines Schulbesuchs. So hat er u.a. im Dezember 2021 einem Mitschüler in den Unterleib, im März 2022 und im Juni 2022 mit Anlauf und im Sprung mit ausgestrecktem Bein einem Mitschüler in den Bauch getreten. Die Kinder sind zusammengesackt bzw. umgefallen, das eine Kind schlug mit dem Kopf auf einer Bankkante auf (BA 001 Bl. 75 ff., 92, 104). Im März 2022 schlug er einer Mitschülerin im Sprung auf den Brustkorb (BA 001 Bl. 93). Im Juni, November und Dezember 2022 trat, schlug und boxte er Mitschüler und Mitschülerinnen in den Bauch und in die Rippen (BA 001 Bl. 104, 108, 110 f.). Im Mai und August 2022 beleidigte er Mitschüler und Mitschülerinnen u.a. mit der Bezeichnung als „Schokolade“, „Bitch“ (BA 001 Bl. 101 f., 106). Ein entsprechendes Verhalten zeigte der Antragsteller auch im Jahr 2023. So trat er im Januar 2023 Erstklässler mit dem Knie (BA 001 Bl. 121), im April und Mai 2023 trat und haute er Mitschüler, beleidigte eine Mitschülerin als „Afrikanerin“, bewarf eine Mitschülerin mit Steinen, trat einem Mitschüler in den Bauch, was der Antragsteller einen „Kung-Fu-Tritt“ nannte (BA 001 Bl. 113, 139). Auch im Juni 2023 trat er einen Schüler mit gestrecktem Bein in den Bauch (BA 001 Bl. 141). Im September 2023 trat er einer Mitschülerin in den Bauch, zog er einem Erstklässler die Hose herunter und beleidigte seinen Mitschüler K. wegen seiner Hautfarbe mit „K wie Kacke“ (BA 001 Bl. 116 f.).
Zudem zeigte der Antragsteller wiederholt gegenüber den Lehrkräften oppositionelles Verhalten und befolgte ihre Anweisungen nicht mit der Folge, dass der Antragsteller sich manchmal selbst gefährdete. So entfernte er sich mehrmals unerlaubt aus dem Klassenzimmer, wobei er teilweise erst nach einer Suche im ganzen Gebäude wieder aufzufinden war (BA 001 Bl. 140). Im Mai 2022 hat er die Anweisung, nicht auf Farbpaletten zu springen, missachtet und sich am Bauch verletzt (BA 001 Bl. 102). Im Mai 2023 hielt er sich bei einem Frühlingsspaziergang, der offensichtlich außerhalb des Schulgeländes stattfand, nicht an die Anweisungen, nicht auf der Mauer zu laufen und nicht vorzurennen (BA 001 Bl. 139).
Die in § 12 Abs. 1 AO-SF vorgesehene Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe vor Antragstellung der Schule ist erfolgt. Die Schule war mehrfach mit der Mutter des Antragstellers im Gespräch über die Erziehungsschwierigkeit des Antragstellers und beriet sie hinsichtlich eines AO-SF-Antrags, um den Antragsteller besser fördern zu können, so im Oktober 2022, Januar 2023, Mai 2023, August 2023 (BA 001 Bl. 31 ff., 137). Seine Mutter wollte keinen Antrag stellen. Im Gespräch vom Januar 2023 sah die Schule noch davon ab, selbst einen Antrag zu stellen, da sich das Sozialverhalten des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt gebessert hatte und weiterhin beobachtet werden sollte, ggf. werde die Schule aber einen Antrag stellen. Da die Besserung im Sozialverhalten nicht von Dauer war, informierte die Schule die Mutter des Antragstellers am 17.10.2023 und stellte den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens (BA 001 Bl. 8).
Das Schulamt durfte das Verfahren auch gemäß § 12 Abs. 2 AO-SF eröffnen. Die Schule hat dargelegt, dass sie alle ihre Fördermöglichkeiten ausgeschöpft hat. Seit der ersten Klasse hat die Schule Förderpläne für den Antragsteller aufgestellt und pädagogische Maßnahmen für ihn geplant. Die Schule hat zahlreiche Gespräche mit der Mutter des Antragstellers und mit dem Antragsteller geführt und mit ihm Streitschlichtung und die Reflexion seines eigenen Verhaltens geübt. Sie hat Verstärkerpläne und Stopp-Regeln eingesetzt und ihm kleinschrittige Rückmeldung gegeben. Der Antragsteller erhielt Sozialtraining in Kleingruppen und im Klassenverband und war in das Programm „Ich schaff’s-Projekt“ eingebunden. Er hat nicht nur durch seine Klassenlehrerin, sondern auch durch die Sonderpädagogin eine möglichst enge individuelle Betreuung erfahren. Der Antragsteller hat Einzelfallhilfe von der Schulsozialarbeiterin erhalten. Trotz all dieser Maßnahmen hat sich das Verhalten des Antragstellers nicht durchgreifend geändert und sein Unterstützungsbedarf nicht verringert.
Gemäß § 13 Abs. 1 AO-SF hat das Schulamt als Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Das pauschale Vorbringen des Antragstellers, dass die Sonderpädagogin an den Schulen, die seine Brüder besuchten, tätig sei und bei dem Gespräch am 17.06.2024 sehr voreingenommen gewirkt habe und in ihrer Wahrnehmung gestört sei, begründet keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Beauftragung und der ordnungsgemäßen Gutachtenerstellung.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ein schulärztliches Gutachten nicht existiere, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit des Verfahrens. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 AO-SF veranlasst die Schulbehörde eine schulärztliche Untersuchung, soweit sie es für erforderlich hält. Die Untersuchung umfasst die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes und die Beurteilung der allgemeinen gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane sowie die Beeinträchtigungen und Behinderungen aus medizinischer Sicht, § 13 Abs. 3 Satz 2 AO-SF. Es ist vorliegend weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass es einer solchen medizinischen Beurteilung des Antragstellers bedarf.
In der Sache wird sich der Bescheid aller Voraussicht nach ebenfalls als rechtmäßig erweisen. Die Entscheidung über den Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung erging auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens. Mit seinem Vorbringen hat der Antragsteller das Gutachten und sein Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit er vorbringt, dass er in der Schule regelrecht misshandelt werde und hierfür einzelne Beispiele nennt, widerlegt dies nicht sein im Gutachten dargelegtes Verhalten und die dort dargestellten Beobachtungen. Insoweit kommt es auf das in der Schule gezeigte Verhalten an. Deswegen ist das Vorbringen des Antragstellers unerheblich, dass er zu Hause ein anderes Kind sei und es bei seinen Besuchen im Fußballverein soziale und emotionale Schwierigkeiten gebe. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass im Gutachten die Aussagen seiner Mutter über seinen Vater falsch wiedergegeben seien und falsche Angaben über eine Pflege von Familienangehörigen durch seine Mutter enthalten seien, begründet dies keine Zweifel an dem Gutachtenergebnis. Dieses beruht erkennbar nicht auf den vom Antragsteller genannten falschen Angaben zu seiner Familie. Auch mit seinem Vortrag, dass er ohne Förderbedarf in die 4. Klasse versetzt worden sei, zeigt der Antragsteller keinen durchgreifenden Zweifel an der Entscheidung auf. Es ist bereits fraglich, ob die schulischen Leistungen des Antragstellers ohne eine solche Förderung weiterhin eine Versetzung erlauben werden. Der Antragsteller zeigte durchschnittliche bis unterdurchschnittliche Leistungen. Die Klassenlehrerin hielt am 17.06.2024 fest, dass im letzten Zeugnis die Noten in Deutsch und Mathematik jeweils 4 waren und sein Notendurchschnitt 3,4 betrug (BA 001 Bl. 192). Jedenfalls führen aber Leistungen des Antragstellers zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn ausgehend davon, dass ein Schüler nicht nur Anspruch auf schulische Bildung, sondern auch auf Erziehung und individuelle Förderung hat, kann die Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung im Gemeinsamen Lernen geboten sein, wenn die allgemeine Schule ohne diese Unterstützung den Schüler zwar noch bilden, aber nicht hinreichend erziehen kann.
Eine Folgenabwägung führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung der Klage entgegen dem Antrag des Antragstellers nicht wiederhergestellt würde, sind nachteilige Auswirkungen auf ihn nicht erkennbar. Denn er verbleibt in der bereits besuchten Grundschule, muss keine Klasse wiederholen und erhält dort zusätzlich im Rahmen des Gemeinsamen Lernens sonderpädagogische Unterstützung. Sollte die aufschiebende Wirkung der Klage jedoch wiederhergestellt werden, könnte das Ausbleiben sofortiger sonderpädagogischer Förderung zu schulischen Misserfolgen führen, die sich auf den Antragsteller demotivierend auswirken und zu einer starken psychischen Belastung führen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.