Abweisung einstweiliger Anordnung zur Anerkennung von Praktikum für Fachhochschulreife
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe, um die Ausstellung einer amtlichen Praktikumsbescheinigung für die Fachhochschulreife zu erzwingen. Das Verwaltungsgericht lehnte sowohl den Antrag auf einstweilige Anordnung als auch den PKH-Antrag ab, da kein Anordnungsanspruch und keine hinreichende Erfolgsaussicht vorlagen. Es fehle an der glaubhaften Darlegung, dass das absolvierte Praktikum die Anforderungen der Praktikum-Ausbildungsordnung erfülle.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung und Prozesskostenhilfe mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch und Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO ist zu versagen, wenn der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache bietet.
Für die Anordnung einer einstweiligen Regelung, die eine Entscheidung der Hauptsache vorwegnimmt, sind sowohl ein darlegungs- und glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch als auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache erforderlich.
Ein für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderliches "einschlägiges" Praktikum muss die in der Praktikum-Ausbildungsordnung festgelegten sachlichen Voraussetzungen erfüllen; nicht jede Praktikumsart ist hierfür ausreichend.
Die bloße Eintragung eines Betriebs als Praktikumsstelle bei der IHK ersetzt nicht den Nachweis, dass es sich um einen zur Ausbildung berechtigten Betrieb mit geeigneten Ausbildern und umfassender Vermittlung berufspraktischer Kenntnisse handelt.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zum frühestmöglichen Termin eine amtliche Bescheinigung über die Absolvierung eines Praktikums zur Erlangung der Fachhochschulreife auszustellen,
hat keinen Erfolg.
Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes (§ 123 Abs. 1 VwGO), die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).
Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch.
Der Antragsteller hat nicht dargelegt und gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, die für eine Anerkennung des von ihm geleisteten Praktikums erforderlich sind.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Anlage C der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) vom 26.05.1999, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.05.2014 (SGV. NRW 223/ BASS 13 – 33 Nr. 1.1) setzt die von dem Antragsteller betriebene Ausbildung in einem zweijährigen Bildungsgang zur Erlangung der Fachhochschulreife neben dem schulischen Teil – welcher dem Antragsteller durch ein entsprechendes Zeugnis bescheinigt worden ist – ein „einschlägiges“ Praktikum voraus. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Absolventen des Bildungsgangs zusätzlich zu der schulischen Ausbildung auch die für eine erfolgreiches Fachhochschulstudium erforderlichen berufspraktischen Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, ergibt sich die Folge, dass nicht jede Art von Praktikum hierfür in Betracht kommt, sondern dass ein „einschlägiges“ Praktikum Mindestvoraussetzungen erfüllen muss. Diese hat die oberste Schulbehörde in der Praktikum-Ausbildungsordnung (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11.12.2006 – Amtsblatt NRW 1/07 S.38, BASS 13 – 31 Nr. 1) in – jedenfalls im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung – rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Ziffer I.3 Praktikum-Ausbildungsordnung (Anforderungen an die Praktikumsstelle) festgelegt.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein bei der Fa. Z. in Köln abgelegtes Betriebspraktikum diesen Anforderungen genügt. Zunächst handelt es sich bei der Fa. Z. nicht um einen „zur Ausbildung berechtigten“ Betrieb im Sinne der Ziffer I.3 Praktikum-Ausbildungsordnung. Die von dem Antragsteller vorgelegte Mitteilung der IHK Köln vom 29.09.2013 bestätigt lediglich, dass die Firma „als Praktikumsbetrieb“ eingetragen ist, nicht aber, dass es sich um einen Ausbildungsbetrieb im Sinne des Berufsbildungsgesetzes handelt. Von diesem Erfordernis kann auch nicht ohne weiteres abgesehen werden, da für ein „einschlägiges“ Praktikum zu fordern ist, dass im Praktikumsbetrieb die sachlichen Voraussetzungen für ein Vermittlung umfassender berufspraktischer Kenntnisse gegeben sind und zudem ein Ausbilder als Ansprechpartner zu Verfügung steht, der durch die Ausbildereignungsprüfung seine Befähigung nachgewiesen hat, junge Menschen bei ihrem Einstieg in ein berufliche Zukunft angemessen zu begleiten und zu unterstützen. Dass die erforderlichen sachlichen und persönlichen Voraussetzungen bei der Fa. Z. – abweichend vom Regelerfordernis der Ziffer I.3 Praktikum-Ausbildungsordnung – ausnahmsweise dennoch gegeben sind, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Hinweis darauf, der Betriebsinhaber sei Betriebswirt, reicht hierfür aus den oben näher dargelegten Gründen keinesfalls aus. Ob es sich der Fa. Z. tatsächlich – wie der Antragsgegner vermutet - um einen „Ein-Mann-Betrieb“ (Copyshop) handelt oder – wie der Internetauftritt der Firma nahelegt – um einen Druckereibetrieb mit mehreren Mitarbeitern, kann offen bleiben.
Unabhängig von dem Vorstehenden ergibt sich auch aus den vorgelegten Praktikumsbescheinigungen der Fa. Z. nicht, dass die dort vermittelten Inhalte den Anforderungen in Anlage 1 der Praktikum-Ausbildungsordnung entsprechen, in denen für ein Praktikum in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung u.a. Einblicke in komplexere betriebswirtschaftliche Zusammenhänge gefordert werden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 06.11.2014 wird insoweit Bezug genommen.
Da es im Interesse des Antragstellers liegt, im nächsten Semesters mit dem gewünschten Fachhochschulstudium zu beginnen, dürfte es ratsam sein, das Angebot der Schule anzunehmen, bei der kurzfristigen Vermittlung einer geeigneten Praktikumsstelle Hilfestellung zu leisten, damit die fehlenden Praktikumswochen umgehend - rechtzeitig vor dem Bewerbungsschluss der Fachhochschule für das nächste Semester - noch nachgeholt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei gemäß der ständigen Kammerrechtsprechung mit 2.500,00 € die Hälfte des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt wurde.