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Verwaltungsgericht Köln·10 L 1881/13·03.12.2013

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Schulordnungsmaßnahmen

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid mit Ordnungsmaßnahmen (Ausschluss vom Unterricht, Überweisung in Parallelklasse, Ausschluss von Klassenfahrt). Das VG Köln ordnet die aufschiebende Wirkung an. Es sieht formelle Rechtsmängel in der Besetzung der Teilkonferenz und Bedenken zur Verhältnismäßigkeit der Klassenfahrt-Sperre, weshalb das private Interesse überwiegt. Die Schule kann eine neue, formell korrekte Entscheidung treffen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Schulordnungsmaßnahmen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn das individuelle Interesse des Betroffenen das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

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Die Zuständigkeit zur Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach dem SchulG (z.B. Ausschluss vom Unterricht, Überweisung in die Parallelklasse, Ausschluss von Klassenfahrten) liegt grundsätzlich bei der oder dem Schulleiter; eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis ist nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen zulässig.

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Eine fehlerhafte Besetzung des entscheidungsbefugten Organs ist beachtlich; ein Verfahrensfehler gilt nicht als offensichtlich ohne Einfluss, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlerhafte Mitwirkung das Ergebnis beeinflusst hat.

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Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz können formelle Mängel in Zusammensetzung und Protokollierung der Entscheidung sowie nachvollziehbare Zweifel an der Angemessenheit einer Maßnahme die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen; der Behörde bleibt die erneute Entscheidung unter Beachtung der formellen Anforderungen eröffnet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 53 Abs. 6 SchulG§ 53 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SchulG§ 57 Abs. 7 SchulG§ 60 Abs. 1 Satz 1 SchulG§ 60 Abs. 1 Satz 3 SchulG§ 58 SchulG

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.11.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.11.2013 wird angeordnet.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28.11.2013 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 27.11.2013 verhängten Ordnungsmaßnahmen wiederherzustellen (anzuordnen),

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ist zulässig und begründet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO (hier in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Satz 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – SchulG) entfallen ist, anordnen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragsstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

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Vorliegend ist dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der gegen ihn verhängten Ordnungsmaßnahmen (Ausschluss vom Unterricht, Überweisung in die Parallelklasse und Ausschluss von einer Klassenfahrt) verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einzuräumen. Bei summarischer Prüfung bestehen rechtliche Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahmen, die voraussichtlich im Hauptsacheverfahren dazu führen werden, dass diese keinen Bestand haben werden.

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Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit bestehen hier hinsichtlich des handelnden Organs bzw. dessen Besetzung. Nach § 53 Abs. 6 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3 Nr. 1 bis 3, worunter der Ausschluss vom Unterricht, der Ausschluss von einer Klassenfahrt als sonstige Schulveranstaltung und die Überweisung in die Parallelklasse fallen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich von der Teilkonferenz nach § 57 Abs. 7 SchulG beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen.

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Vorliegend hat nicht der Schulleiter die Ordnungsmaßnahmen verhängt, sondern die Teilkonferenz, wobei nach den Gesamtumständen davon ausgegangen werden kann, dass der Schulleiter die Entscheidungsbefugnis der Teilkonferenz übertragen hat. Nach § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG gehören der Teilkonferenz ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiter nach § 58 als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates; diese nehmen an den Sitzungen nicht teil, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen, vgl. Satz 3 und 4. An der Teilkonferenz am 25.11.2013 haben neben dem Antragsteller und seinen Eltern die Klassenlehrerin, drei für „Disziplinarkonferenzen“ beauftragte Lehrer, ein Elternvertreter und der Erprobungsstufenleiter Herr J.       teilgenommen. Nicht teilgenommen hat ein Mitglied der Schulleitung im Sinne des Schulgesetzes. Insoweit bestimmt § 60 Abs. 1 Satz 1 SchulG, dass der Schulleitung die Schulleiterin oder der Schulleiter und die ständige Stellvertreterin oder der ständige Stellvertreter angehören. Darüber hinaus kann nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SchulG das Ministerium zulassen, dass weitere Personen der Schulleitung angehören (erweiterte Schulleitung). Der Erprobungsstufenleiter Herr J.       ist weder Schulleiter noch stellvertretender Schulleiter. Er ist auch nicht durch das Ministerium als erweiterte Schulleitung zugelassen. Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18.06.2012 „Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO)“ trifft insoweit nur eine Regelung für Gesamtschulen, vgl. § 36. Eine Zulassung im Einzelfall liegt nach telefonischer Auskunft des Schulleiters nicht vor.

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Dass die Schulleitung ihre Zuständigkeit nach § 53 Abs. 7 SchulG an eine Person, die nicht Mitglied der Schulleitung ist, delegieren kann, sieht das Gesetz nicht vor. Die Möglichkeiten der Übertragung der Entscheidungsbefugnis sind in § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG abschließend geregelt und auf die Übertragung der Befugnis des Schulleiters auf die Teilkonferenz beschränkt,

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vgl. zur Entscheidung durch eine Leiterin der Sekundarstufe I: VG Köln, Beschluss vom 25.06.2012 – 10 L 781/12 – n.v.;

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Demzufolge handelt es sich bei der Teilnahme an der Teilkonferenz nicht um eine Aufgabe des Schulleiters, die nach § 60 Abs. 3 SchulG übertragen werden kann.

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Vgl. zu den Angelegenheiten und Aufgaben des Erprobungsstufenkoordinators auch § 35 Abs. 2, Abs. 6 ADO in Verbindung mit Runderlass des Kultusministeriums vom 21.09.1992 Funktionsstellen an Gymnasien (BASS 21 – 02 Nr. 5).

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Dass hier ein Vertretungsfall im Sinne von § 60 Abs. 2 SchulG vorlag, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Der Verfahrensfehler ist auch beachtlich. Es ist nicht im Sinne von § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) offensichtlich, dass er die Sache nicht beeinflusst hat, also die Entscheidung über die Schulordnungsmaßnahmen gegen den Antragsteller genauso wie erfolgt getroffen worden wäre. Dies ergibt sich grundsätzlich bereits aus der hervorgehobenen Stellung, die die Schulleitung einnimmt. Vorliegend kommt hinzu, dass der Erprobungsstufenkoordinator, der nicht an der Konferenz hätte teilnehmen dürfen, die Konferenz – wie den Ausführungen im Protokoll zu entnehmen ist – geleitet hat. Dass er einen wesentlichen Einfluss genommen hat, ist wahrscheinlich, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Ferner hat der Sitzung entgegen § 53 Abs. 7 Satz 3 SchulG kein Schülervertreter beigewohnt; ob dieser zur Konferenz geladen worden ist, lässt sich den dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen.

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Angesichts dieser für sich die formelle Rechtswidrigkeit begründenden Aspekte kann offenbleiben bleiben, ob sich ein weiterer Fehler in der Besetzung daraus ergibt, dass der Teilnahme des Elternvertreters – wie der Antragsteller geltend macht – widersprochen wurde, vgl. § 53 Abs. 7 Satz 4 SchulG. Ein schriftlicher Widerspruch ist den übermittelten Akten nicht zu entnehmen. Auch das Protokoll enthält insoweit keine Angaben.

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Ob sich die Maßnahme bei summarischer Prüfung als rechtmäßig oder rechtswidrig erweist, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Kammer Bedenken hat, ob der Ausschluss von einer Klassenfahrt, die erst fünf Monate nach Beschlussfassung stattfinden soll, noch verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) sein kann. Welche – möglicherweise im Einzelfall tragfähigen – Erwägungen die Teilkonferenz insoweit angestellt hat, ergibt sich weder aus dem Protokoll, das keinerlei Ausführungen zur Beschlussfassung – sei es zum Inhalt des Beschlossenen, zum Abstimmungsergebnis oder den angestellten Erwägungen – enthält, noch aus der schriftlichen Begründung der Ordnungsmaßnahmen. Das Verhalten des Antragstellers, wie es in der Anlage zum Protokoll der Teilkonferenz aufgeführt ist – als zutreffend dargestellt unterstellt –, dürfte jedoch die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen (wie etwa die Überweisung in die Parallelklasse oder den Ausschluss vom Unterricht) rechtfertigen.

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Wegen des formalen Fehlers war vorliegend die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den angefochtenen Bescheid anzuordnen. Dem Antragsgegner bleibt es jedoch unbenommen, wegen des Verhaltens des Antragstellers, wie es in den Anlagen zum Protokoll dargestellt ist, eine erneute Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen, sei es durch den Schulleiter oder nach Übertragung der Entscheidungskompetenz durch die Teilkonferenz, zu treffen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auch §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei die Kammer gemäß ihrer ständigen Rechtsprechung in schulrechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen deren vorläufigen Charakters die Hälfte des mit 5.000,00 Euro bemessenen Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde legt.