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Verwaltungsgericht Köln·10 L 1848/16·28.08.2016

Einstweilige Anordnung zur Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtMelde- und PassrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Eintragung einer Auskunftssperre für sich und seinen Sohn im Melderegister. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde und konkrete Gefährdungstatsachen fehlten. Pauschale Darstellungen ohne polizeiliche Nachweise genügten nicht. Der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister mangels Glaubhaftmachung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für einstweilige Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO sind sowohl ein Anordnungsgrund (schwere und unzumutbare Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (hohe Erfolgsaussicht der Hauptsache) glaubhaft zu machen; die Glaubhaftmachung richtet sich nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

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Eine Auskunftssperre im Melderegister nach § 51 Abs. 1 BMG ist nur einzutragen, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Interessen entsteht.

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Pauschale, unsubstantiiert vorgetragene Gefährdungsbehauptungen genügen im Eilverfahren nicht; zur Glaubhaftmachung sind konkrete Anhaltspunkte oder Belege (z. B. polizeiliche Anzeigen, dokumentierte Gefährdungssituationen) erforderlich.

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Das Fehlen einer Benachrichtigung über die Aufhebung einer früheren Auskunftssperre begründet nicht zwingend einen Fortbestand der Sperre, soweit das neue Bundesrecht (BMG) keine Übergangsregelung enthält und das bisherige Landesrecht eine Benachrichtigung nicht vorsah.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung§ 51 Abs. 1 BMG§ 51 Abs. 4 Satz 3 BMG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1084/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der (sinngemäße) Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller und dessen Sohn eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen,

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hat keinen Erfolg.

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Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen.

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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller hinsichtlich der vorläufigen Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister für seinen minderjährigen Sohn aktivlegitimiert ist und ob überhaupt ein Anordnungsgrund vorliegt. Jedenfalls liegt im Rahmen der im Eilrechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ein Anordnungsanspruch nicht vor.

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Der Antragsteller hat danach keinen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130).

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Danach hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Antragsteller oder seinem Sohn durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Der Antragsteller hat zu der von ihm behaupteten Gefahrenlage nichts Belastbares vorgetragen.

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Sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Eilverfahren, nach dem Wegfall der bis zum 1. April 2015 bestehenden Auskunftssperre hätten persönliche Belästigungen und Anfeindungen zugenommen, ist pauschal und durch nichts belegt. Der Antragsteller hat insbesondere keinen Nachweis für die angebliche Gefahrenlage erbracht. Seine Behauptung, aufgrund der Behinderung seines Sohns, seiner ehrenamtlichen Arbeit mit geistig behinderten Menschen und seiner journalistischen Tätigkeit sei ihm gegenüber bereits mehrfach - insbesondere aus rechtsradikalen Kreisen - Gewalt angedroht worden und es sei zu äußerst bedrohlichen Situationen vor seiner Wohnung, in seiner Garage und in seinem direkten Umfeld gekommen, ist substanzlos. Er hat auch nach weiterer Aufforderung zur Stellungnahme zu den angegebenen Gefahrensituationen im Verwaltungs- und Eilverfahren keine konkreten Angaben zu der angeblichen Gefahrenlage, beispielsweise durch die Vorlage polizeilicher Anzeigen, gemacht. Vielmehr erfolgten in den Jahren der Auskunftssperre Anfragen im Wesentlichen von Rechtsanwälten, Bußgeldstellen und Versicherungen.

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Ein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister folgt auch nicht aus einer fehlenden Benachrichtigung über die Aufhebung der bisherigen Sperre nach § 51 Abs. 4 Satz 3 BMG. Unabhängig davon, ob aufgrund einer solchen fehlenden Benachrichtigung nach § 51 Abs. 4 Satz 3 BMG eine bisher eingetragene Auskunftssperre im Melderegister weiter bestehen bleibt, hat das Bundesmeldegesetz erst ab dem 1. November 2015 das vorher gültige Melderechtsrahmengesetz und die Meldegesetze der Länder abgelöst. Es enthält keine Übergangsvorschriften für vor dem 1. November 2015 aufgehobene Auskunftssperren im Melderegister. Das im Zeitpunkt der Aufhebung der Auskunftssperre am 1. April 2015 gültige Meldegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sah eine solche Benachrichtigung jedoch nicht vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrundezulegen ist.