Eilantrag auf Zulassung zur Teilabschlussprüfung 1 abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die einstweilige Zulassung zur Teilabschlussprüfung 1 im Beruf Kraftfahrzeugmechatroniker. Das VG Köln lehnte den Eilantrag ab, weil die Prüfung bereits begonnen hatte und weder unzumutbare Nachteile noch hohe Erfolgsaussichten glaubhaft gemacht wurden. Zudem fehlte wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten die erforderliche Ausbildungsdauer nach § 44 Abs. 2 BBiG i.V.m. § 6 MechatronikerAusbV. Auch der Hilfsantrag war wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses erfolglos.
Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Zulassung zur Teilabschlussprüfung 1 als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO, die eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, setzen sowohl einen Anordnungsgrund (schwere und unzumutbare Nachteile) als auch einen Anordnungsanspruch (hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache) voraus.
Ein Anordnungsgrund entfällt, wenn die begehrte vorläufige Maßnahme ihr Ziel aufgrund bereits eingetretener oder nicht mehr abwendbarer Umstände (z. B. bereits begonnene Prüfungstermine) nicht erreichen kann oder der Antragsteller keine substantiierten, entscheidungserheblichen Nachteile darlegt.
Zur Zulassung zur ersten Teilprüfung nach § 44 Abs. 2 BBiG muss die in der Ausbildungsordnung vorgesehene Ausbildungsdauer tatsächlich zurückgelegt und die dafür vorgesehenen Qualifikationen vermittelt worden sein; bloßes nachträgliches Selbststudium oder nicht konkret nachgewiesene Nachholung praktischer Ausbildungsinhalte ersetzt die aktive Ausbildungszeit nicht.
Ein Pflicht zur vorläufigen Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung und anschließenden Anhörung besteht nicht, wenn ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse fehlt, weil die vorläufige Maßnahme zeitlich nicht mehr zur Erreichung des Teilnahmeziels führen kann.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 942/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zur Teilabschlussprüfung 1 im Herbst 2024 im Ausbildungsberuf „Kraftfahrzeugmechatroniker“ zuzulassen,
2. hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Entscheidung über die Ablehnung der Zulassung zur Prüfung vorläufig aufzuheben und den Antragsteller zu einer Stellungnahme anzuhören, bevor die endgültige Entscheidung getroffen wird,
hat keinen Erfolg.
Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Antragsteller hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht.
1. Hinsichtlich des Hauptantrages fehlt es sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch.
Ein Anordnungsgrund ist zum einen deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller das Ziel, gegen die Nichtzulassung zur Teilabschlussprüfung 1 im Herbst 2024 effektiven Rechtsschutz dadurch zu erlangen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Antragsteller vorläufig zu der Teilabschlussprüfung 1 zuzulassen und ihm hierdurch die Teilnahme an der Prüfung zu ermöglichen, ohnehin nicht mehr erreichen kann. Denn die Prüfung hatte zum Zeitpunkt der Stellung des gerichtlichen Eilantrages bereits begonnen: Beginn der Prüfung war am 25.09.2024 um 8 Uhr, während der vorliegende Eilantrag erst um 8.22 Uhr gestellt wurde. Zum anderen hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, welche unzumutbaren Nachteile oder Schäden sich für ihn ergeben, falls er die Teilabschlussprüfung 1 erst zum nächsten Prüfungstermin im Frühjahr 2025 ablegt, wie ihm dies seitens der Antragsgegnerin in Aussicht gestellt worden ist. Der allgemeine Verweis auf sich aus der erneuten Verschiebung ergebende psychische und finanzielle Belastungen reicht hierfür nicht aus.
Dass der geltend gemachte Anordnungsanspruch auf Zulassung zur Herbstprüfung 2024 mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Als einschlägige Anspruchsgrundlage kommt hier nur § 44 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Betracht. Danach ist zum ersten Teil der Abschlussprüfung bei zwei zeitlich auseinanderfallenden Prüfungsteilen zuzulassen, wer u.a. die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat. Über die für den ersten Teil der Abschlussprüfung der Berufsausbildung zum Mechatroniker erforderliche Ausbildungsdauer verhält sich § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin (MechatronikerAusbV). Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die erste Teilprüfung auf die in den ersten drei Halbjahren vermittelten Qualifikationen gemäß Anlage 1 der Verordnung sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff. Der Antragsteller hat die für die ersten drei Halbjahre vorgesehenen Qualifikationen aber nicht vermittelt bekommen, denn er hat unstreitig krankheitsbedingt 51% der bisher absolvierten Ausbildungszeit von gut zwei Jahren gefehlt. Damit konnten ihm lediglich die Qualifikationen aus zwei Halbjahren Ausbildungszeit nahegebracht werden mit der Folge, dass der normale Prüfungsstoff der ersten Teilabschlussprüfung zum Mechatroniker beim Antragsteller nicht abgefragt werden kann. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, er habe die fehlenden Ausbildungsinhalte mittlerweile nachgeholt. In welcher Form er praktische Ausbildungsinhalte nachgeholt haben will, hat er jedoch nicht näher erläutert. Zu Recht hat insoweit die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 23.09.2024 darauf verwiesen, dass die für das Bestehen der Prüfung erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit nur dann erreicht werden kann, wenn eine tatsächliche aktive Ausbildung von hinreichender Dauer erfolgt ist. Ein rein selbständiges Erlernen erforderlicher Ausbildungsinhalte außerhalb der aktiven Ausbildungszeiten im Betrieb dürfte daher nicht möglich und für die Zulassung zur Prüfung nicht ausreichend sein. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in seiner Antragsbegründung eingeräumt hat, es gebe noch verbleibende, bislang von ihm nicht erlernte Inhalte, die er aber bis zur „Teil 1 Prüfung“ vollständig absolvieren werde. Angesichts des Umstandes, dass der schriftliche Teil der „Teil 1 Prüfung“ am Morgen des 25.09.2024 stattgefunden hat und der praktische Teil am Morgen des 26.09.2024 stattfinden wird, ist nicht nachvollziehbar, wie er seine Qualifikationslücken nunmehr noch schließen will.
2. Hinsichtlich des Hilfsantrages fehlt es bereits am Vorliegen eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses. Angesichts der zeitlichen Nähe des vorliegenden Eilantrages zu den beiden Prüfungstagen am 25.09. und 26.09.2024 kann eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung und Anhörung des Antragstellers vor Erlass einer endgültigen Entscheidung nicht zum vom Antragsteller verfolgten Ziel führen, noch seine Teilnahme an der ersten Abschlussprüfung zu erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer wegen des teils vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des hier in der Hauptsache anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.