Abweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederholung der Klasse 6
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtschutz zur Wiederholung der Klasse 6 am bisherigen Gymnasium. Das Gericht erklärte eine gerichtliche Zwischenverfügung für unzulässig und die einstweilige Anordnung zwar für zulässig, aber unbegründet. Es fehlten Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch; die Prognoseentscheidung der Versetzungskonferenz sei im Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtschutz abgelehnt; Zwischenverfügung unzulässig, einstweilige Anordnung unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, die die Hauptsache vorwegnimmt, sind sowohl ein Anordnungsgrund (Erforderlichkeit zur Abwendung schwerer und unzumutbarer Nachteile) als auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) erforderlich.
Eine gerichtliche Zwischenverfügung ist unzulässig, wenn kein Rechtsschutzinteresse besteht, weil das Gericht über den begehrten einstweiligen Rechtsschutz vor dem avisierten Zeitpunkt (z. B. Schulbeginn) entscheidet.
Die Prognoseentscheidung einer Versetzungskonferenz unterliegt einem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum; gerichtliche Kontrolle ist nur bei Verfahrensfehlern, Rechtsanwendungsfehlern, falschem Sachverhalt, Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe oder Willkür zulässig.
Die bloße Behauptung unzureichender individueller Förderung oder einer Lernbehinderung (z. B. Dyskalkulie) genügt nicht; für den Erlass einstweiliger Maßnahmen bedarf es einer substantiierten und überwiegend wahrscheinlichen Darlegung, dass diese Umstände die Prognoseentscheidung beeinträchtigt und somit rechtswidrig gemacht haben.
Ein Begründungsmangel ist ausgeschlossen, wenn aus Protokollen oder schriftlichen Vermerken sowie aus Mitteilungen der Schule hinreichende Anhaltspunkte für die Gründe der Entscheidung ersichtlich sind und diese den Betroffenen zumindest im gerichtlichen Verfahren bekannt geworden sind.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
1. dem Antragsgegner aufzugeben, die Antragstellerin bis zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 123 VwGO ab Wiederbeginn des Unterrichts zum Schuljahr 2016/17 in der 6. Klasse des Städtischen I. -Gymnasiums zu beschulen,
2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache ab Wiederbeginn des Unterrichts zum Schuljahr 2016/17 in der 6. Klasse des Städtischen I. -Gymnasiums zu beschulen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag zu 1. auf Erlass einer gerichtlichen Zwischenverfügung ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil das Gericht vor Schulbeginn über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO entscheidet. Einer Zwischenverfügung („Hängebeschluss“) bedarf es deshalb nicht.
Der Antrag zu 2. ist zulässig, aber nicht begründet.
Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, die – wie hier – durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin hinsichtlich einer Wiederholung der Klasse 6 an dem von ihr bislang besuchten Gymnasium nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch.
Die Wiederholung der Klasse 6 richtet sich nach § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vom 02.11.2012, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.05.2015 (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I). Danach können nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums die Klasse 6 der besuchten Schulform wiederholen, wenn dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe nicht überschritten wird (§ 10 Abs. 2 APO-S I) und die Versetzungskonferenz feststellt, dass auf Grund der Gesamtentwicklung danach die Versetzung erreicht werden kann.
Die der Überweisungsentscheidung zugrundeliegende Prognoseentscheidung unterliegt nicht in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Vielmehr steht der Versetzungskonferenz dabei ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zu. Bei ihrer Prognoseentscheidung überschreitet die Versetzungskonferenz diesen Bewertungsspielraum, wenn sie einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Insofern gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums auch für die Prognoseentscheidung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2014 – 19 B 971/14 -, juris, Rdn. 2 ff.; zu den prüfungsrechtlichen Grundsätzen allgemein vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. 08.2011 - 6 B 18.11 ‑, juris, Rdn. 16 (Erste juristische Staatsprüfung); OVG NRW, Beschluss
vom 03.07.2014 - 19 B 1243/13 ‑, juris, Rdn. 22 (Lehramtsprüfung).
Die Entscheidung der Versetzungskonferenz, die Antragstellerin nicht zur Wiederholung der Klasse 6 zuzulassen, ist nach diesen Maßstäben bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Zunächst ist mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin festzuhalten, dass die Versetzungskonferenz eine solche Entscheidung ausdrücklich getroffen hat. Im Protokoll der Versetzungskonferenz ist hierzu vermerkt: „nicht versetzt; Platz an der Realschule; Schulformwechsel; einstimmig.“ Die Entscheidung ist nicht formal fehlerhaft. Für eine fehlerhafte Besetzung der Versetzungskonferenz ist nichts ersichtlich. Die Verhinderung einzelner Mitglieder der Konferenz - vgl. hierzu die Stellungnahme des stellvertretenden Schulleiters vom 17.08.2016 - steht dem nicht entgegen, da die Beschlussfähigkeit (§ 63 Abs. 5 SchulG NRW) jedenfalls gegeben war. Auch der von der Antragstellerin gerügte Begründungsmangel liegt nicht vor, da jedenfalls der Vermerk des stellvertretenden Schuleiters vom 08.07.2016 eine Begründung enthält, welcher der Antragstellerin spätestens im gerichtlichen Verfahren bekannt geworden ist. Es liegt auch kein Beratungsmangel vor, wie die Antragstellerin geltend macht. Vielmehr wurden die Eltern der Antragstellerin spätestens durch die Mitteilung der Schule vom 14.04.2016 noch einmal nachdrücklich auf die schwachen Leistungen der Antragstellerin in allen Hauptfächern aufmerksam gemacht, auf die möglichen Folgen für die Schullaufbahn hingewiesen, und es wurde ausdrücklich ein Beratungsangebot unterbreitet. Nach der Stellungnahme der Englischlehrerin vom 18.07.2016 wurden zudem die schwachen Leistungen der Antragstellerin in den Fächern Mathematik, Französisch und Englisch und ein möglicher Schulformwechsel bereits beim Elternsprechtag am 06.11.2015 angesprochen sowie erneut beim Elternsprechtag am 22.04.2016.
Soweit die Antragstellerin rügt, die Erprobungsstufenkonferenz am 14.04.2016 sei fehlerhaft besetzt gewesen, kann dies einen Verfahrensmangel bereits im Ansatz nicht begründen, weil die vorliegend begehrte positive Feststellung nach § 12 Abs. 3 APO-S I allein durch die Versetzungskonferenz nach dem Sachstand am Ende des Schuljahrs getroffen werden kann. Unabhängig davon ist eine fehlerhafte Besetzung der Erprobungsstufenkonferenz vom 14.04.2016 jedenfalls nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan. Auch insoweit hat der stellvertretende Schulleiter in der Stellungnahme vom 17.08.2016 nachvollziehbar dargelegt, dass einzelne Mitglieder der Konferenz seinerzeit an der Teilnahme gehindert waren und die Beschlussfähigkeit gegeben war.
Auch materiell-rechtlich ist die Überweisungsentscheidung nicht zu beanstanden. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I setzt die Wiederholungsmöglichkeit der Jahrgangstufe 6 neben der Einhaltung der Höchstverweildauer eine prognostische Feststellung der Versetzungskonferenz voraus, dass aufgrund der Gesamtentwicklung nach der Wiederholung die Versetzung erreicht werden kann. Hierfür ist erforderlich die positive Einschätzung, dass eine Versetzung voraussichtlich erfolgen wird. Die Schule hat aufgrund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung der Antragstellerin dieser keine günstige Prognose ausgestellt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Versetzungskonferenz bei ihrer Entscheidung die Grenze des ihr auch für diese Einschätzung zuzubilligenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Soweit die Antragstellerin „überspannte Anforderungen“ insbesondere der „ehrgeizigen Klassenlehrer“ rügt, setzt sie lediglich ihre eigene Bewertung der an eine Schülerin oder einen Schüler des Gymnasiums zu stellenden Leistungsanforderungen an die Stelle der Bewertung der Lehrkräfte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Versetzungskonferenz von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre. Dass die Antragstellerin nicht ausreichend individuell gefördert worden ist, hat die Antragstellerin bereits nicht substantiiert dargelegt, jedenfalls aber nicht glaubhaft gemacht, d.h. nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan. Vielmehr spricht nach den Stellungnahmen der Fachlehrer und der Stellungnahme des stellvertretenden Schulleiters vom 17.08.2016 alles dafür, dass die Antragstellerin angemessen individuell gefördert worden ist. Ebenfalls ist nicht glaubhaft gemacht, dass das angebliche „auffällige Sozialverhalten der Antragstellerin“ bei der Entscheidung der Versetzungskonferenz überhaupt eine Rolle gespielt hat. Maßgeblich waren vielmehr – neben den schwachen Leistungen in allen Kernfächern – ausweislich des Vermerks des stellvertretenden Schulleiters vom 08.07.2016 die seit Beginn der gymnasialen Schullaufbahn bestehenden „Defizite auf inhaltlicher und methodischer Ebene“ sowie ein „distanziertes Lernverhalten“. Diese Einschätzung der Versetzungskonferenz ist durch den Bewertungsspielraum gedeckt.
Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, die bestehende Dyskalkulie sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Dyskalkulie war der Schule jedenfalls bekannt; nach den Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 17.08.2016 und der Stellungnahme des Fachlehrers für Mathematik vom 12.06.2016 wurde die Antragstellerin durch binnendifferenzierende Unterrichtsmethoden im regulären Mathematikunterricht gefördert sowie außerhalb des regulären Unterrichts in der individuellen Förderung im Nachmittagsbereich des Gymnasiums. Mit Blick darauf, dass die Antragstellerin erhebliche Leistungsschwächen nicht nur im Fach Mathematik aufweist, sondern auch die Leistungen in beiden Fremdsprachen mit „mangelhaft“ bewertet wurden, erscheint die Entscheidung der Versetzungskonferenz auch unter Berücksichtigung der Dyskalkulie nachvollziehbar und ist im Rahmen des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs.1 Gerichtskostengesetz, wobei das Gericht wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrundegelegt hat.