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Verwaltungsgericht Köln·10 L 1702/25·05.08.2025

Eilrechtsschutz: Keine Berücksichtigung nachträglicher Leistungen bei Abschlussnoten Klasse 10

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Schüler begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, nach dem 17.06.2025 erbrachte Englischleistungen sowie je einen mündlichen Vortrag in Deutsch und Englisch als Nachteilsausgleich in die Abschlussnoten einzubeziehen. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Der Beurteilungszeitraum durfte aus schulorganisatorischen Gründen im Abschlussverfahren (APO-S I) auf den 17.06.2025 verkürzt werden. Ein Anspruch auf Nachholen/Ersetzen von Leistungsnachweisen bestand nicht, da keine unverschuldet ausgefallenen Leistungsnachweise feststellbar waren und angebotene Möglichkeiten zur Leistungserbringung nicht genutzt wurden.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Berücksichtigung nachträglicher Leistungen und mündlicher Vorträge bei Abschlussnoten abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, setzt zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes einen Anordnungsgrund sowie einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache voraus; beide sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Im Abschlussverfahren der Sekundarstufe I kann der Zeitraum, bis zu dem Leistungen für die Vornotenbildung berücksichtigungsfähig sind, aus zwingenden schulorganisatorischen Gründen vor das Schuljahresende vorverlagert werden, wenn dies der geordneten Notenfindung und der Gleichbehandlung aller Schüler dient.

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Ein Anspruch auf Berücksichtigung nach einem festgelegten Stichtag erbrachter Leistungen bei der Abschlussnote besteht nicht, wenn die Festlegung des Stichtags durch die Vorgaben des Abschlussverfahrens (Vornote/Prüfungsnote, Organisation mündlicher Prüfungen) sachlich gerechtfertigt ist.

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Eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung zur Notenverbesserung ist außerhalb der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fälle nicht zu gewähren; insbesondere begründet die Möglichkeit einer mündlichen Prüfung bei erheblicher Abweichung von Vor- und Prüfungsnote keinen allgemeinen Anspruch auf einen mündlichen Vortrag.

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Ein Nachholen oder Ersetzen von Leistungsnachweisen kommt nur in Betracht, wenn Leistungsnachweise aus vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht worden sind; das bloße Nichtwahrnehmen angebotener Leistungsnachweise genügt hierfür nicht (§ 6 Abs. 5 APO-S I i.V.m. § 48 Abs. 4 SchulG NRW).

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung§ 48 Abs. 2 SchulG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 1 APO-S I, § 6 Abs. 2 APO-S I, § 7 Abs. 1 APO-S I§ 49 Abs. 1 SchulG NRW§ 6 Abs. 1 APO-S I§ 6 Abs. 2 APO-S I

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,

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1. die von ihm nach dem 17. Juni 2025 erbrachte Leistung im Fach Englisch, insbesondere den Vortrag „pollution in the ocean“ in die Bewertung der Abschlussnote einzubeziehen und

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2. den in den Fächern Deutsch und Englisch beantragten mündlichen Vortrag gemäß der Vereinbarung vom 9. Oktober 2024 zum Nachteilsausgleich zu gestatten, zu bewerten und in die Abschlussnote mit einzubeziehen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag zielt auf eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ab, die durch vollständige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnimmt. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund). Zusätzlich muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache sprechen (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht werden.

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er gegenüber dem Antragsgegner beanspruchen kann, nach dem 17. Juni 2025 erbrachte Leistungen im Fach Englisch in die Abschlussnote einzubeziehen und ihm in den Fächern Deutsch und Englisch jeweils einen mündlichen Vortrag zu ermöglichen, diesen zu bewerten und in die Abschlussnote einzubeziehen.

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Ein Anspruch darauf, im Fach Englisch nach dem 17. Juni 2025 erbrachte Leistungen in die Abschlussnote einzubeziehen, ergibt sich nicht aus § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfung in der Sekundarstufe I (APO-S I). Danach erhalten Schüler am Ende des Schuljahres ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von dem Schüler in den Beurteilungsbereichen „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen“ im Unterricht erbrachten Leistungen. Der Beurteilungszeitraum erstreckt sich dabei grundsätzlich bis zum Ende des Schuljahres im Sinne des § 7 SchulG NRW, d.h. bis zum Beginn der Sommerferien. Zwingende schulorganisatorische Gründe erfordern aber, dass den Schulen zwischen der Erbringung zu berücksichtigender Leistungen und der Zeugnisausgabe ein gewisser Zeitraum verbleibt, um den Fachlehrern und den Klassen- bzw. Jahrgangsstufenkonferenzen zu ermöglichen, die Notenfindung und die Entscheidung über die weitere Schullaufbahn zeitgleich für sämtliche Schüler zu bewerkstelligen. Geht es wie im hier vorliegenden Fall um Schüler der Klasse 10, treten für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch die besonderen Umstände des Abschlussverfahrens hinzu, wie sie der Verordnungsgeber in §§ 30 ff. APO-S I für die Vergabe des Erweiterten Ersten Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses geregelt hat. Sie erfordern eine weitere Vorverlagerung des Zeitpunktes, bis zu dem Leistungen zu erbringen sind, die bei der Notenfestlegung berücksichtigt werden können. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 APO-S I beruhen die Noten in diesen drei Fächern auf den schulischen Leistungen in der Klasse 10 und auf Prüfungen. Aus der auf den Leistungen seit Beginn des Schuljahres beruhenden Vornote und der Prüfungsnote wird gemäß § 32 APO-S I die Abschlussnote eines Fachs gebildet. Weichen die Ergebnisse der schriftlich abzulegenden Prüfung in einem Fach von der Vornote um mindestens zwei Noten ab, findet nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 und Abs. 3 APO-S I eine mündliche Prüfung statt. Dementsprechend regelt § 32 Abs. 1 APO-S I, dass die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die Vornote vor dem Termin für die mündliche Prüfung festsetzt. Aus Gründen der Gleichbehandlung hat der Verordnungsgeber in § 31 Abs. 2 APO-S I festgelegt, dass das Schulministerium die schriftlichen Prüfungstermine und den Zeitraum für die mündlichen Prüfungen landeseinheitlich für sämtliche Schulen und Schüler festlegt. Dem ist das Schulministerium durch Runderlass vom 31. Mai 2022, bereinigt durch Runderlasse vom 26. Juni 2023 und vom 2. Juni 2024, nachgekommen. Danach waren die mündlichen Prüfungen am Ende des Schuljahres 2024/2025 ab dem 1. Juli 2025 abzuhalten. Um den Schulen die Organisation der mündlichen Prüfungen und den betroffenen Schülern die Vorbereitung auf diese Prüfungen zu ermöglichen, hat das Schulministerium ebenfalls landesweit den 23. Juni 2025, einen Montag, als den Tag festgelegt, an dem die Vor- und Prüfungsnoten bekanntzugeben waren. Da nach den plausiblen Darlegungen des Antragsgegners der Tag nach dem Feiertag des 19. Juni 2025 am F.-Gymnasium als beweglicher Ferientag eingerichtet war, verblieb der 18. Juni 2025 als der einzige Tag für die Bildung der Vornoten durch die Fachlehrer und die Vorbereitung ihrer Bekanntgabe durch die Koordinatoren des Abschlussverfahrens. Diese Umstände rechtfertigen eine Verkürzung des Beurteilungszeitraums auf die Zeit bis zum 17. Juni 2025 einschließlich. Sie sind sachlich nachvollziehbar, dienen dem Zweck, ein geordnetes Abschlussverfahren durchzuführen und betreffen sämtliche Schüler des Jahrgangs gleichermaßen.

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Aus der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. März 2016 – 6 B 249/16 SN – kann der Antragsteller keine für ihn günstigen Folgerungen ableiten. Die Entscheidung beruht auf schulrechtlichen Regelungen eines anderen Bundeslandes und betrifft eine nicht vergleichbare Fallgestaltung. Dort ging es um eine besondere Schülergruppe, der in einem Probehalbjahr die Gelegenheit gegeben werden sollte, ihre Eignung für den gymnasialen Bildungsgang abweichend von der Schullaufbahnempfehlung nachzuweisen. Für die Eignungsfeststellung sollten aus Sicht des Verwaltungsgerichts Schwerin Leistungen dieser Schüler anders als bei den sicher aufgenommenen Schülern bis zur Ausgabe des Halbjahreszeugnisses berücksichtigt werden. Eine unterschiedliche Behandlung der Probeschüler einerseits und der sicher aufgenommenen Schüler andererseits sah das Gericht als gerechtfertigt an, da die Probeschüler sonst die Schule womöglich verlassen müssten; bei ihnen könnten die unmittelbar vor Ausgabe des Halbjahreszeugnis erbrachten Leistungen nicht wie bei den anderen Schülern in die Gesamtnote des Endjahreszeugnisses einfließen. Um eine derartige Konstellation geht es vorliegend nicht. Der Antragsteller musste wie alle anderen Schüler seines Jahrgangs aus den dargelegten Gründen Leistungen bis zum 17. Juni 2025 erbringen, wenn sie bei der Abschlussnote berücksichtigt werden sollten. Ein Probeschulverhältnis oder ein vergleichbarer Sachverhalt, der eine Bevorzugung des Antragstellers gegenüber seinen Mitschülern gerechtfertigt hätte, lag nicht vor.

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Dass der Beurteilungszeitraum für Leistungen aus dem Schuljahr 2024/2025 in diesen Fächern seit dem 18. Juni 2025 abgelaufen ist, steht auch dem weiter geltend gemachten Anspruch entgegen, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, in den Fächern Deutsch und Englisch jeweils einen mündlichen Vortrag zu halten, diesen zu bewerten und in die Abschlussnote einzubeziehen. Entgegen seiner Annahme wird der Antragsteller nicht willkürlich gegenüber denjenigen Schülern benachteiligt, die nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 und Abs. 3 APO-S I eine mündliche Prüfung absolviert haben. Mündliche Prüfungen sind durch den Verordnungsgeber denjenigen Schülern gestattet bzw. vorgegeben, deren Vor- und Prüfungsnote um mindestens zwei Noten voneinander abweichen. Die Regelung dient dazu, das Leistungsbild bei deutlichen Notendifferenzen zu vervollständigen. Diese Konstellation trifft auf den Antragsteller im Fach Mathematik, nicht aber in den streitbefangenen Fächern Deutsch und Englisch zu. In Deutsch und Englisch hat er jeweils die Vornote „ausreichend“ und die Prüfungsnote „mangelhaft“ erhalten.

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Ein abweichendes Ergebnis lässt sich nicht aus § 6 Abs. 5 APO S-I in Verbindung mit § 48 Abs. 4 SchulG NRW herleiten. Danach sind Leistungsnachweise, die aus von dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht worden sind, nach der Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist. In den Fächern Deutsch und Englisch hatte der Antragsteller in den Klassenarbeiten insgesamt keine ausreichenden Leistungen erzielt. Die unter wohlwollender Berücksichtigung seiner individuellen Voraussetzungen mit „ausreichend“ bewerteten Leistungen im Bereich der Sonstigen Leistungen veranlasste die Fachlehrer jeweils zu der Vergabe der Vornote „ausreichend“. Dass in diesen Fächern noch Leistungsnachweise aus von dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen ausstehen, ist – auch unter Einbeziehung der dem Antragsteller gewährten Modalitäten eines Nachteilsausgleichs – nicht feststellbar. Die Kammer geht anhand der überzeugenden Darlegungen der Fachlehrer für die Fächer Englisch und Deutsch davon aus, dass der Antragsteller zahlreiche ihm angebotene Leistungsnachweise im Bereich der Sonstigen Leistungen nicht wahrgenommen hat, ohne dass insoweit ein Entschuldigungsgrund dargelegt worden wäre. Exemplarisch ist dabei die noch für den 17. Juni 2025 mit ihm anstelle eines Kurzvortrags seit Langem vereinbarte Leistungserbringung im Fach Englisch zu nennen, zu der er aber nicht erschienen ist. Hintergrund dieser Vereinbarung war es, dass ein bloßes Kurzreferat die Note zum Ende des Schuljahres angesichts der vorherigen schwachen Leistungen nach der Beurteilung der Englischlehrerin nicht mehr nennenswert hätte beeinflussen können. Im Laufe des Schuljahres wurde es dem Antragsteller zu keiner Zeit verwehrt, Kurzvorträge zur Ergänzung der sonstigen Mitarbeit zu halten oder andere entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen. Trotz Unterstützung und Ermutigung hat er von der Möglichkeit, Arbeitsergebnisse, etwa zu in den Teamskanal eingestellten Arbeitsaufträgen, im Unterricht vorzustellen, keinen Gebrauch gemacht. Zu den ihm in den Fächern Englisch und Deutsch übermittelten Förderplänen hat er keine Arbeiten eingereicht. Im Fach Deutsch hat es trotz besonderer Aufmerksamkeit des Lehrers in Bezug auf etwaige Signale, die auf eine Bereitschaft des Antragstellers zum Vortrag von Arbeitsergebnissen hindeuten könnten, lediglich sporadische Äußerungen gegeben, bei denen Rückfragen nur sehr punktuell oder gar nicht beantwortet wurden. Da der Antragsteller trotz Unterstützung bei komplexeren Aufgabenstellungen nur einen Bruchteil der Aufgaben bearbeiten konnte, sah der Deutschlehrer es nachvollziehbar als nicht zielführend an, ihn hierzu aufzurufen bzw. zu einem Kurzvortrag aufzufordern. Den Wunsch, einen Beitrag in einer in den Festlegungen zum Nachteilsausgleich formulierten Form zu leisten, hat der Antragsteller nicht einmal geäußert.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

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Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.