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Verwaltungsgericht Köln·10 L 1661/17·18.05.2017

Antrag auf einstweilige Beibehaltungsgenehmigung der Staatsangehörigkeit abgewiesen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin suchte Gewährung von Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz zur Bewilligung einer Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsangehörigkeit. Das VG Köln lehnte beides ab, weil eine vorläufige Bewilligung die Hauptsache unzulässig vorwegnimmt (§ 123 VwGO) und weder Anordnungsgrund noch hinreichende Erfolgsaussicht dargelegt wurden. Angaben zu Studiengebühren und finanzieller Lage waren nicht substantiiert.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz in Beibehaltungssache abgewiesen (vorläufige Bewilligung unzulässig; Anordnungsgrund und Erfolgsaussicht nicht dargelegt).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vorläufige Bewilligung einer Beibehaltungsgenehmigung ist unzulässig, wenn sie die Entscheidung der Hauptsache in rechtsgeschäftlicher Weise vorwegnimmt und damit eine nicht rückabwickelbare Statusänderung herbeiführt.

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Einstweilige Anordnungen, die den Erfolg in der Hauptsache vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist (Anordnungsgrund) und ein hoher Grad an Erfolgsaussicht in der Hauptsache besteht (Anordnungsanspruch).

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Allgemeine Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen begründen für sich genommen keinen Anordnungsgrund für die vorläufige Gewährung einer Beibehaltungsgenehmigung.

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Behauptete finanzielle Nachteile begründen einen Anordnungsgrund nur, wenn sowohl die zu erwartenden Kosten als auch die wirtschaftliche Situation des Antragstellers substantiiert dargelegt und, soweit erforderlich, durch Beweismittel untermauert sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 123 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO§ 294 Abs. 1 ZPO

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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Der (wörtliche) Antrag,

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„der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, der Antragstellerin die Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft zu bewilligen,

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hilfsweise,

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              diese für vier Jahre zu beschränken,“

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hat keinen Erfolg.

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In der begehrten Bewilligung einer Beibehaltungsgenehmigung liegt eine im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Denn eine solche vorläufige Bewilligung würde über den Zweck des § 123 VwGO hinaus, vorläufig ein Recht zu sichern oder einen vorläufigen Zustand zu regeln, nicht mehr die Entscheidbarkeit des Hauptsacheverfahrens offen halten, sondern dieses in unzulässiger Weise vorwegnehmen und zu irreparablen Zuständen führen. Aus Gründen der Rechtssicherheit kommt daher eine vorläufige Bewilligung einer Beibehaltungsgenehmigung, nicht in Betracht. Das materielle Staatsangehörigkeitsrecht sieht vorläufige Zustände nicht vor. Vielmehr stünde dies im Widerspruch zum materiellen Staatsangehörigkeitsrecht. Denn die Bewilligung einer Beibehaltungsgenehmigung stellt eine Statusänderung dar, die zahlreiche Rechtsfolgen nach sich zieht. Diese können nicht wieder rückgängig gemacht bzw. rückabgewickelt werden. Daneben entfaltet sie eine Bindungswirkung gegenüber allen Verwaltungsbehörden,

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vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 7.9.2005 - AN 15 E 05.02075 -, juris.

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Es ist auch nicht ersichtlich oder von der Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass die Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise geboten wäre. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).

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Die Antragstellerin hat bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, nämlich die Notwendigkeit, die Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu erhalten, nicht glaubhaft gemacht im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der ZPO. Denn sie muss nicht erst das Klageverfahren abwarten, um das von ihr angestrebte Magisterstudium beginnen zu können. Sie hat selbst vorgetragen, dass das angestrebte Magisterstudium nicht nur türkischen Staatsangehörigen offensteht, sondern vielmehr auch Studienplätze für ausländische Studierende zur Verfügung stehen. Dass Studienplätze für ausländische Studierende dabei nur in einem begrenzten Umfang zur Verfügung stehen, ist insoweit nicht von Bedeutung. Denn die Aufnahme des Magisterstudiums ist dadurch für die Antragstellerin nicht ausgeschlossen sondern lediglich an allgemeine Zulassungsbeschränkungen geknüpft. Aus allgemeinen Zulassungsbeschränkungen ist ein Anspruch auf Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht herzuleiten.

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Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund auch nicht durch den Verweis auf die anfallenden Studiengebühren glaubhaft gemacht. Dabei bestehen bereits Zweifel daran, ob anfallende Studiengebühren für ausländische Studierende bereits einen Anordnungsgrund darstellen können. Jedenfalls kann sich die Antragstellerin nicht pauschal auf die anfallenden Studiengebühren berufen. Denn sie hat keine Angaben zu der Höhe der anfallenden Studiengebühren und ihrer finanziellen Situation gemacht und damit nicht substantiiert dargelegt oder durch Beweismittel nach § 294 Abs. 1 ZPO glaubharft gemacht, dass ihr durch die anfallenden Studiengebühren eine Aufnahme des Magisterstudiums aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei mit 5.000,00 Euro die Hälfte des sonst in Hauptsacheverfahren in Staatsangehörigkeitssachen wegen der Bedeutung der Sache nach § 52 Abs. 1 GKG zugrunde gelegten Streitwerts festgesetzt wurde.