Einstweilige Anordnung auf Schreibzeitverlängerung für Prüfungen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung, ihm für Prüfungen am 20.10.2011 zusätzliche Schreibzeit zu gewähren. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Eine vorliegende ärztliche Bescheinigung weist nicht die erforderliche Behinderung i.S.d. SGB IX nach, und die Prüfungsordnung sieht bei Krankheit keinen Nachteilsausgleich, sondern einen Rücktritt vor.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Schreibzeitverlängerung abgewiesen; Antragsberechtigung und Behinderungsnachweis nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Anordnungen, die die Hauptsache vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme erforderlich ist, um sonst drohende schwere und unzumutbare Nachteile abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Erfolgwahrscheinlichkeit in der Hauptsache besteht (Anordnungsanspruch).
Der Antragsteller muss Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft machen; bloße Nachweise vorübergehender Funktionseinschränkungen genügen nicht, wenn nicht ersichtlich ist, dass eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegt.
Prüfungsordnungen, die die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, begründen keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich bei vorübergehenden Erkrankungen, sofern die Ordnung hierfür kein Ermessen einräumt und stattdessen den Rücktritt von der Prüfung vorsieht.
Aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein allgemeiner Anspruch auf Gewährung besonderer Prüfungsbedingungen wegen Krankheit; ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht nur bei (nachgewiesener) Behinderung zur Wahrung der Chancengleichheit.
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Schreibzeitverlängerung für am 20.10.2011 zur Prüfungsnummer 2008 bei der Antragsgegnerin stattfindende Klausurprüfungen einzuräumen, und zwar wie folgt: für die Klausur Volks- und Betriebswirtschaft 30 Minuten mehr, für die Klausur Rechnungswesen 45 Minuten mehr, für die Klausur Recht und Steuern 30 Minuten mehr, für Klausur Unternehmensführung 45 Minuten mehr,
hat keinen Erfolg.
Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands, die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).
Ob in diesem Sinne ein Anordnungsgrund zu sehen ist in den vom Antragsteller vorgetragenen finanziellen Nachteilen, insbesondere den Aufwendungen für einen neuen Lehrgang und die Stornogebühr, wenn er ohne die Gewährung einer Schreibzeitverlängerung von der Prüfung zurücktritt, kann offenbleiben.
Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich und glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller für die Prüfung am 20.10.2011 eine Schreibzeitverlängerung beanspruchen kann.
Die hier maßgebliche Prüfungsordnung für Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen sieht in § 15 vor, dass bei Durchführung der Prüfung die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden, dies gilt insbesondere u.a. für die Dauer der Prüfung. Diese Regelung steht in Einklang mit den Vorschriften der §§ 67, 65, 47 Berufsbildungsgesetz, wonach auch in Prüfungsordnungen für die berufliche Fortbildung die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden sollen, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern. § 64 verweist hinsichtlich des Begriffs behinderte Menschen auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Nach dieser Vorschrift sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in diesem Sinne behindert ist. Aus der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 20.09.2011, wonach aus gesundheitlichen Gründen seine rechte Hand in ihrer Funktion derzeit eingeschränkt ist, ist nicht ersichtlich, dass seine Erkrankung einer solchen Behinderung gleichzustellen ist. Demgemäß kann der Antragsteller nicht eine Schreibzeitverlängerung auf der Grundlage von § 15 der Prüfungsordnung beanspruchen.
Eine entsprechende Berücksichtigung von Erkrankungen durch Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist im Berufsbildungsgesetz nicht vorgegeben und in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen. Die Prüfungsordnung räumt entgegen der Auffassung des Antragstellers der Antragsgegnerin diesbezüglich auch kein Ermessen ein. Vielmehr sieht sie im Falle einer Erkrankung die Möglichkeit eines Rücktritts von der Prüfung vor.
Entgegen seiner Ansicht kann der Antragsteller eine Schreibzeitverlängerung wegen seiner Erkrankung auch nicht aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG beanspruchen. Aus den Grundsätzen der freien Berufswahl und der Chancengleichheit ergibt sich für die Durchführung von Prüfungsverfahren, dass den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen äußeren Prüfungsbedingungen zu erbringen. Ausnahmen hiervon können im Falle behinderter Prüflinge geboten sein, indem ihnen durch Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen ein Nachteilsausgleich gewährt wird.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.1992 - 22 B 650/92-.
Die vom Antragsteller mit Vorlage der ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemachte Erkrankung gebietet nicht eine solche Ausnahme; vielmehr wären die Anforderungen an möglichst gleichartige äußere Prüfungsbedingungen für alle betroffenen Prüflinge verletzt, wenn nach derzeitiger Sachlage dem Antragsteller die begehrte Schreibzeitverlängerung eingeräumt würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.