Eilantrag auf Aufnahme in Fachklasse 'Elektroniker' abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung der Schule, ihn in die Fachklasse "Elektroniker für Automatisierungstechnik" aufzunehmen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da weder der Anordnungsanspruch noch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden. Zweifel bestanden an der Entstehung eines Berufsausbildungsverhältnisses (fehlende namentliche Benennung des Ausbilders, fehlende IHK‑Eintragung). Zudem spricht die behauptete Vorbildung gegen ein berechtigtes Interesse und gegen das Vorliegen gravierender Nachteile.
Ausgang: Eilantrag auf Verpflichtung zur Aufnahme in die Fachklasse abgewiesen mangels glaubhaft gemachter Erfolgsaussichten und Anordnungsgrund; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ohne sofortige gerichtliche Durchsetzung unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund).
Wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt, sind erhöhte Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen; regelmäßig ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens und das glaubhaft Machen erheblicher Nachteile erforderlich.
Die Aufnahme in eine Fachklasse nach § 22 SchulG setzt voraus, dass ein Berufsausbildungsverhältnis nach BBiG/HwO besteht oder ein berechtigtes Interesse am Unterricht der Fachklasse vorliegt.
Ein Berufsausbildungsverhältnis nach BBiG erfordert unter anderem die Benennung einer natürlichen, verantwortlichen ausbildenden Person (§ 14, § 28 BBiG) und gegebenenfalls die Eintragung nach § 35 BBiG; fehlt dies, kann ein Ausbildungsverhältnis nicht vorliegen.
Besteht die berufliche Handlungsfähigkeit bereits aufgrund früherer Ausbildung oder beruflicher Tätigkeit, kann ein berechtigtes Interesse an der Schulaufnahme fehlen; etwaige Qualifikationsdefizite sind gegebenenfalls durch berufliche Fortbildung zu beheben.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu beschulen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache wie hier vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Regel besondere Anforderungen zu stellen, insbesondere das Bestehen einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache sowie in der Regel die Glaubhaftmachung einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohenden existenziellen Notlage bzw. drohender anderer gravierender Nachteile für den Fall des Ausbleibens der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Leistungen.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund im Sinne der dargelegten besonderen Anforderungen glaubhaft gemacht.
Dem Antragsteller steht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Aufnahme in die beim Antragsgegner eingerichtete Fachklasse „Elektroniker für Automatisierungstechnik“ zu. Gemäß § 22 Abs. 4 Nr. 1 SchulG i. V. m. mit § 6 Abs. 1 der Anlage A zu § 22 SchulG (Bildungsgänge der Berufsschule) werden Schülerinnen und Schüler in die Fachklassen aufgenommen, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO befinden oder die ein berechtigtes Interesse am Unterricht einer Fachklasse besitzen.
Ungeachtet der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit des offenbar im Wege des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrages vom 1. August 2022 erscheint derzeit zumindest zweifelhaft, ob durch diesen Vertrag ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG entstanden ist. Denn in dem vorgelegten Vertrag ist der verantwortliche Ausbilder geschwärzt. Der Antragsteller hat im Verlauf des Verfahrens auch keine Person genannt, die seine Ausbildung übernehmen soll. Fehlt es aber an einer natürlichen Person, die die Ausbildung eines Auszubildenden verantwortlich durchführt (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 BBiG), dürfte ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG tatsächlich nicht vorliegen. Dem entspricht, dass der vom Antragsteller vorgelegte Berufsausbildungsvertrag nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners nicht gemäß § 35 BBiG bei der IHK eingetragen worden ist.
Der Antragsteller hat auch kein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, am Unterricht der Fachklasse teilzunehmen. Denn es spricht alles dafür, dass der Antragsteller die berufliche Handlungsfähigkeit (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG) im Beruf „Elektroniker für Automatisierungstechnik“ bereits besitzt. Nach eigenem Bekunden hat der Antragsteller bereits eine Ausbildung zum Mess- und Regelmechaniker durchlaufen. Hierbei handelt es sich um die Bezeichnung der Vorläuferausbildung der nunmehr vom Antragsteller angeblich angestrebten Berufsausbildung. Bis ca. 2013 hat der Antragsteller nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Antragsgegners zudem als kompetentes Mitglied des Prüfungsausschusses und als Ausbilder für „Elektroniker*in für Automatisierungstechnik“ gearbeitet. Damit dürfte die berufliche Handlungsfähigkeit, die durch die Berufsausbildung vermittelt werden soll, bereits bestehen. Sofern der Antragsteller geltend macht, das heutige Berufsbild des „Elektronikers für Automatisierungstechnik“ beinhalte zusätzliche Qualifikationen gegenüber der von ihm durchlaufenen Ausbildung „Mess- und Regelungsmechanik“, so kann er evtl. Defizite im Wege der beruflichen Fortbildung gemäß § 1 Abs. 4 BBiG beseitigen.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, ihm drohten gravierende Nachteile für den Fall des Ausbleibens der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Leistung. Angesichts der obigen Darlegungen zum beruflichen Werdegang des Antragstellers sind keine drohenden Nachteile, vor denen er zu schützen wäre, erkennbar, sofern er nicht in die gewünschte Fachklasse des Antragsgegners aufgenommen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht den vollen Auffangstreitwert zugrunde gelegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.