Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·10 L 1465/25·11.11.2025

Eilrechtsschutz gegen Rücknahme der Einbürgerung wegen salafistischer Unterstützung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Rücknahme nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sei und ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse bestehe. Die Einbürgerung sei wegen tatsächlicher Anhaltspunkte für die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (§ 11 S. 1 Nr. 1 StAG a.F.) rechtswidrig und durch vorsätzlich unrichtige Angaben erwirkt worden (§ 35 Abs. 1 StAG). Eine durch die Rücknahme eintretende Staatenlosigkeit begründe ohne besonderen Härtefall keinen Ausnahmegrund (§ 35 Abs. 2 StAG).

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Einbürgerungsrücknahme abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei angeordneter sofortiger Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) im Wege einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu entscheiden.

2

Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wenn das besondere Vollzugsinteresse schriftlich einzelfallbezogen begründet wird.

3

Der Ausschlussgrund des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG a.F. erfordert keinen Nachweis, sondern konkrete Tatsachen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Einbürgerungsbewerber verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt; „Unterstützen“ ist jede objektiv vorteilhafte Handlung für solche Bestrebungen.

4

Eine Einbürgerung kann nach § 35 Abs. 1 StAG zurückgenommen werden, wenn sie durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige, für die Entscheidung wesentliche Angaben erwirkt wurde, insbesondere durch eine wahrheitswidrige Erklärung, keine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen zu verfolgen oder zu unterstützen.

5

Die durch Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung eintretende Staatenlosigkeit steht der Rücknahme nach § 35 Abs. 2 StAG regelmäßig nicht entgegen; erforderlich ist ein besonderer Ausnahme- oder Härtefall infolge der Staatenlosigkeit.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 35 Abs. 1 StAG§ 5 BVwAG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

3

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 27.05.2025 wiederherzustellen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Der nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist nicht begründet.

6

In formeller Hinsicht begegnet die auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheides vom 27.05.2025 keinen Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, denn die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich begründet.

7

Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs - hier des Widerspruchs vom 05.06.2025 - wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Stellt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO heraus, dass der Widerspruch aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu.

8

Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeverfügung vom 27.05.2025 das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die angegriffene Rücknahmeverfügung ist voraussichtlich rechtmäßig und es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse.

9

Rechtsgrundlage für die durch die Antragsgegnerin ausgesprochene Rücknahme der am 20.11.2015 durch das Bezirksamt Spandau von Berlin vorgenommenen Einbürgerung des Antragstellers in den deutschen Staatsverband ist § 35 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Danach kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

10

Formelle Fehler stehen einer Rechtmäßigkeit der Rücknahmeverfügung nicht entgegen.

11

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes (BVA) der Antragsgegnerin für den Erlass der Rücknahmeverfügung ergibt sich aus § 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes (BVwAG), da der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

12

Die Rücknahmefrist von 10 Jahren ab Bekanntgabe der Einbürgerung gemäß § 35 Abs. 3 StAG hat die Antragsgegnerin eingehalten. Bekanntgegeben wurde dem Antragsteller seine Einbürgerung mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 20.11.2015. Die Rücknahmeverfügung ging dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gemäß Empfangsbekenntnis am 28.05.2025 zu.

13

Ein relevanter Verstoß gegen die Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist nicht festzustellen. Dabei kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwVfG von der Anhörung abgesehen werden konnte. Jedenfalls ist die mögliche Verletzung dieser Verfahrensvorschrift hier unbeachtlich, da die erforderliche Anhörung des Antragstellers nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Im Rahmen seines Widerspruchs sowie des vorliegenden gerichtlichen Eilantrages hatte der Antragsteller hinreichend Gelegenheit, auf alle ihm zustehenden Rechte, die seiner Auffassung nach durch die Rücknahmeverfügung beeinträchtigt werden, hinzuweisen. Die vom Antragsteller dargelegten Eingriffe in seine Rechte infolge der Rücknahme hat die Antragsgegnerin auch zur Kenntnis genommen und in ihre Erwägungen eingestellt, wie sich aus ihrer umfangreichen Antragserwiderung im vorliegenden Verfahren vom 27.06.2025 ergibt.

14

Die angegriffene Rücknahmeverfügung erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig.

15

Die am 20.11.2015 durch das Bezirksamt Spandau von Berlin vorgenommene Einbürgerung des Antragstellers ist rechtswidrig, weil sie gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG in der für den Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung vom 27.07.2015 (StAG a.F.) ausgeschlossen war. Nach dieser Vorschrift war die Einbürgerung u.a. dann ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.

16

Im Falle des Antragstellers rechtfertigten tatsächliche Anhaltspunkte diese Annahme.

17

Der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. verlangt in Bezug auf die Person des Ausländers, der die Einbürgerung beantragt, die Feststellung des begründeten Verdachts einer Unterstützung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen diejenigen keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind. Im Rahmen einer Vorverlagerung des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht einer Einbürgerung schon die personenbezogene Annahme entgegen, dass der Ausländer verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Es genügt das Vorliegen konkreter Tatsachen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine derartige Annahme begründen; der Nachweis der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist nicht erforderlich. Unterstützen ist dabei jede Handlung des Ausländers, die für verfassungsfeindliche Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist.

18

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 -, juris, Rn. 14-18; Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 24/08 -, juris, Rn. 14, 15.

19

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergeben sich aus den durch Polizei und Verfassungsschutz zusammengetragenen Erkenntnissen, wie sie den von der Antragsgegnerin vorgelegten Beiakten zu entnehmen sind, das Vorliegen konkreter Tatsachen, die in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme begründen, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum vor und bei der Einbürgerung vom 20.11.2015 verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt hat.

20

So wurde der Antragsteller 2014 und 2015 wiederholt bei sog. „Da’wa-Arbeit“ (Missionierung auf der Straße) in Form von Koranverteilungen in Berlin angetroffen, und zwar einerseits für das „Lies!-Projekt“ des Vereins „Die wahre Religion“ (DWR), andererseits an Informationsständen der „Islam-Info“, wo auch Schriften u.a. von Pierre Vogel verteilt wurden (Beiakte - BA - I, Bl. 143). Am 06.03.2015 kam der Antragsteller auf zwei LKA-Beamte zu, die zu einem Kontaktgespräch in eine der salafistischen Szene nahestehende Berliner Moschee gekommen waren, und äußerte, dass man sich noch von dem „Lies!-Projekt“ kenne. Er fragte sie, ob es denn notwendig sei, die Stände des „Lies!-Projektes“ immer wieder polizeilich überprüfen zu lassen. Schließlich seien dort keine Schwerverbrecher und es würde die „Da’wa-Arbeit“ erheblich beeinträchtigen (BA II, Bl. 15). Der Inhalt dieses Gesprächs belegt zusätzlich, dass der Antragsteller am „Lies!-Projekt“ des DWR teilgenommen und es aktiv unterstützt hat. Sowohl der Verein „Die wahre Religion“ als auch das „Lies!-Projekt“ wurden mit bestandskräftiger Verfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 25.10.2016, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 15.11.2016, verboten. Zur Begründung hat das BMI ausgeführt, der Verein richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Er vertrete über ein Predigernetzwerk im Rahmen von Seminaren, Vorträgen und anlässlich von öffentlichen Verteilaktionen sowie über das Internet Lehren, die auf einem extremistischen Verständnis der Scharia beruhten und im Widerspruch zur Verfassungsordnung des Grundgesetzes stünden.

21

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.05.2017 - 1 VR 6/16 (1 A 13/16) -, juris, Rn. 5.

22

Laut Mitteilung des LKA Berlin an die Antragsgegnerin leitete die „Lies!“-Aktion des DWR bei zahlreichen Aktivisten eine zunehmende Radikalisierung bis hin zur Beteiligung am bewaffneten Jihad in Syrien oder dem Irak ein (BA I, Bl. 143 rück). Da ein Vereinsverbot erst nach umfangreichen und länger andauernden Ermittlungen verfügt wird, wie das LKA zu Recht festgestellt hat, spricht Überwiegendes dafür, dass die das Verbot begründenden Tatsachen bereits im Jahr 2015 vorgelegen haben, als der Antragsteller den Verein unterstützte.

23

Ein weiterer tatsächlicher Anhaltspunkt, dass der Antragsteller vor seiner Einbürgerung verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt hat, besteht in dem Umstand, dass er selber Gründungsmitglied des dem salafistischen Spektrum zugeordneten und bereits 2014 von den zuständigen Diensten beobachteten Vereins „Q. e.V.“ war und dort bis zu seiner Ausreise nach Syrien im Jahre 2016 als Schriftführer und vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied eingetragen und aktiv gewesen ist (BA I, Bl. 143). Demgemäß trafen die Beamten des LKA Berlin den Antragsteller mehrfach am Infostand sowie bei Veranstaltungen dieses Vereins an.

24

Dass der Antragsteller von Beamten der Berliner Polizei zwischen 2011 und 2016 auch wiederholt in Moscheen angetroffen worden ist, die vom Verfassungsschutz Berlin als Anlaufpunkte für die salafistische und islamistische Szene bezeichnet wurden, stellt einen weiteren Anhaltspunkt dafür dar, dass der Antragsteller Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren.

25

Schließlich können bei der Prüfung, ob tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller bereits vor und bei seiner Einbürgerung im November 2015 Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die sich gegen grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien des Grundgesetzes richten, auch folgende tatsächlichen Umstände nicht außer Acht bleiben: Der Antragsteller hat 2012 eine Frau geheiratet, die durch ihre Internetaktivitäten - ebenfalls seit 2011 - eine Hinwendung zur islamistischen und insbesondere jihadistischen Gedankenwelt erkennen ließ. 2016 ist der Antragsteller mit ihr und den gemeinsamen Kindern nach Syrien gegangen, nachdem er in den dazwischen liegenden Jahren - wie beschrieben - in Berlin Aktivitäten entwickelt hat, die seine zunehmende Hinwendung zum Salafismus belegen. In Syrien hat der Antragsteller selber auch an Kampfhandlungen teilgenommen und sich später der islamistischen Miliz Hayat Tahrir al-Sham (HTS) angeschlossen. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts einerseits aus diversen aktenkundigen, durch das LKA Berlin vorgenommenen Auswertungen der Internetaktivitäten des Antragstellers und seiner Ehefrau auf sozialen Medien sowie Lichtbildvergleichen und Gesichts- und Sprachgutachten in Zusammenhang mit einem vom Antragsteller in Syrien gegebenen Video-Interview. Andererseits weist u.a. die Begründung des Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 02.05.2019 über eine Telekommunikationsüberwachung wegen des gegen den Antragsteller gerichteten Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland ebenfalls auf diese Geschehnisse in Syrien hin (BA III, IX 62-65).

26

Eine Gesamtbetrachtung dieser im vorliegenden Fall erkennbaren tatsächlichen Umstände führt zur Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen unterstützt hat. Seine zugunsten des Salafismus missionierenden Aktivitäten für den später verbotenen Verein DWR und seine Funktionärstätigkeit für einen anderen ebenfalls salafistisch geprägten Verein sprechen maßgeblich dagegen, dass der Antragsteller - wie sein Verfahrensbevollmächtigter vorträgt - lediglich puristisch-salafistisch engagiert war, sich also auf persönliche Frömmigkeit und Einhaltung religiöser Gebote beschränkt hat. Vielmehr belegen die vom Antragsteller betriebene Propagandaarbeit und sein Engagement für dem Salafismus nahestehende Organisationen, dass seine Aktivitäten zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung zumindest dem politischen Salafismus zuzurechnen sind, dessen langfristiges Ziel eine Veränderung der Gesellschaft und die Einführung eines Gottesstaates, wenngleich ohne Anwendung unmittelbarer Gewalt, ist. Bereits der politische Salafismus widerspricht den tragenden Grundsätzen des Grundgesetzes wie dem Demokratieprinzip, der Geltung der Grundrechte einschließlich der Gleichberechtigung von Mann und Frau, dem Prinzip der Volkssouveränität sowie der Gewaltenteilung und fällt nicht unter den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

27

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 24/08 -, aaO, Rn. 14, 15 und 19; Hamburgisches OVG, Urteil vom 02.12.2021 - 5 Bf 294/19 -, juris, Rn. 39 ff; Thüringer OVG, Beschluss vom 23.03.2021 - 3 ZKO 384/19 -, juris, Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 17.04.2013 - 5 ZB 12.706 -, juris, Rn. 9.

28

Dass der Antragsteller selber 2016 mit seiner Familie tatsächlich nach Syrien gegangen ist und dort gekämpft hat, kann als Hinweis darauf gewertet werden, dass er selber schon zuvor tatsächlich nicht nur dem politischen, sondern bereits dem jihadistischen Salafismus zugeneigt war, zumal die „Da’wa-Arbeit“ der von ihm unterstützten Vereine viele Muslime dazu gebracht hat, nach Syrien in den heiligen Krieg zu ziehen. Jedenfalls stellen nicht zuletzt auch die Ausreise des Antragstellers nach Syrien und seine Aktivitäten dort Anhaltspunkte dafür dar, dass er mit eigener Überzeugung und Ernsthaftigkeit hinter seiner Missionierungstätigkeit in Deutschland für den - politischen oder jihadistischen - Salafismus stand, und zwar gerade auch noch Ende 2015.

29

Der Verwaltungsakt ist vorliegend auch durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden (vgl. § 35 Abs. 1 StAG).

30

Unrichtig waren die Angaben des Antragstellers insofern, als er sich mit seiner Unterschrift im Einbürgerungsantrag ausdrücklich zu den Grundwerten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt und erklärt hat, er unterstütze oder verfolge selbst keine Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung wenden (BA I, Bl. 7r). Wie ausgeführt, ist aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller entgegen seiner Versicherung sowohl zum Zeitpunkt seines Einbürgerungsantrages am 14.08.2014 als auch noch zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung am 20.11.2015 Bestrebungen unterstützt oder verfolgt hat, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richteten. Ein gleichzeitiges Bekenntnis zu den Grundwerten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist mit solchen Aktivitäten nicht zu vereinbaren. Die Angaben des Antragstellers waren auch wesentlich für den Erlass des Verwaltungsaktes, da eine Einbürgerung nicht erfolgt wäre, hätte die Einbürgerungsbehörde Kenntnis vom Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 StAG gehabt.

31

Das Gericht geht im Rahmen der vorliegend lediglich möglichen summarischen Prüfung auch davon aus, dass der Antragsteller seine unrichtigen Angaben vorsätzlich gemacht hat. Hierfür war erforderlich, dass der Antragsteller die Unrichtigkeit seiner Angaben im Einbürgerungsantrag sowie ihre Wesentlichkeit für den Erlass des von ihm begehrten Verwaltungsaktes kannte oder zumindest für möglich hielt. Dass dies der Fall war, ist anzunehmen. Der Antragsteller hat seine gesamte Schulbildung in Deutschland absolviert und hier 2011 sein Abitur abgelegt. Anschließend hat er mehrere Semester an der L. Berlin studiert. Es spricht viel dafür, dass er in dieser Zeit auch die verfassungsmäßigen Grundlagen des deutschen Staates kennengelernt hat. Die bewusste Hinwendung einer in Deutschland lebenden Person mit diesem Bildungsstand zum Islamismus und politischen Salafismus, die das Ideal eines Gottesstaates anstreben, kann nach lebensnaher Betrachtung nicht erfolgt sein, ohne dass der Antragsteller sich mit den Unterschieden zwischen den beiden Staatsformen auseinandergesetzt hat. Aber selbst wenn dies nicht oder nicht hinreichend geschehen sein sollte, muss sich der Antragsteller jedenfalls die „Information für Einbürgerungsbewerber“ vorhalten lassen, die Bestandteil des vom Antragsteller unterschriebenen Formblattes „Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ gewesen ist (BA I, Bl. 7). In dieser Information sind dem Antragsteller der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die dieser Staatsform zugrundliegenden Prinzipien sowie die Grundwerte der deutschen Verfassung ausführlich erläutert worden. Zweifel daran, dass er den Inhalt dieser Informationen hinreichend verstanden hat, bestehen angesichts seines Bildungsganges nicht. Daraus ergibt sich nahezu zwingend die Schlussfolgerung, dass dem Antragsteller bei Abgabe seines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Versicherung, keine sich gegen sie richtenden Bestrebungen zu unterstützen oder zu verfolgen, die Unrichtigkeit dieser Versicherung kannte. Denn zumindest nach Kenntnisnahme von der „Information für Einbürgerungsbewerber“ muss dem Antragsteller die Unvereinbarkeit seiner Missionierungs- und Vereinsgründungsaktivitäten für die o.g. salafistischen Organisationen mit der deutschen Verfassung bewusst geworden sein. Dass die Richtigkeit der von ihm unterschriebenen Erklärungen wesentlich für den Erlass des Verwaltungsaktes war, musste er daran erkennen, dass sie Voraussetzung waren für die von ihm begehrte Einbürgerung.

32

Verfassungsrechtliche Regelungen stehen der Rücknahme der Einbürgerung des Antragstellers nicht entgegen. Das Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG untersagt die Rücknahme einer - wie hier - erschlichenen oder auf vergleichbar vorwerfbaren Weise erwirkten rechtswidrigen Einbürgerung nicht grundsätzlich. Auch der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz vor Staatenlosigkeit verbietet die Rücknahme einer solchen Einbürgerung gegen den Willen des Betroffenen nicht in jedem Fall, in dem der Betroffene - wie hier der Antragsteller - durch eine gegen seinen Willen erfolgende Rücknahme staatenlos wird. Fälle der erschlichenen Einbürgerung liegen vielmehr außerhalb des Schutzzwecks dieser Norm.

33

Vgl. BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris, Rn. 33 ff. und 52 ff., insb. 55.

34

Dementsprechend steht der Rücknahme einer nach § 35 Abs. 1 StAG erwirkten Einbürgerung gemäß § 35 Abs. 2 StAG in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird, wie es beim Antragsteller der Fall ist. Um zu dem Ergebnis zu kommen, dass die durch die Rücknahme eintretende Staatenlosigkeit vom Betroffenen nicht hingenommen werden braucht, bedarf es mithin eines besonderen Ausnahme- oder Härtefalles als Folge der Staatenlosigkeit. Einen solchen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

35

Dabei ist zunächst festzustellen, dass der aus dem Libanon stammende, palästinensische Antragsteller auch vor seiner Einbürgerung über keine geklärte Staatsangehörigkeit verfügte. Die vom Antragsteller selber zu vertretende Rücknahme der Einbürgerung stellt lediglich ex tunc den rechtlichen Zustand wieder her, der vor seiner Einbürgerung bestand. Dies gilt auch im Hinblick auf den von ihm beklagten Verlust der Unionsbürgerschaft, die vor seiner Einbürgerung ebenfalls nicht bestand und deren Verlust er gleichfalls selber zu vertreten hat.

36

Auf den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG kann sich der Antragsteller nicht berufen, um einen Ausnahmefall zu begründen. Von seiner mittlerweile wieder in Deutschland aufhältigen ersten Ehefrau und von seiner ebenfalls dort lebenden Großfamilie hat sich der Antragsteller selber getrennt, so dass ein Härtefall insoweit nicht vorliegt. Eine Familienzusammenführung mit seinen inzwischen auch wieder in Deutschland lebenden beiden Kindern aus erster Ehe kann unter Inanspruchnahme der einschlägigen ausländerrechtlichen Vorschriften betrieben werden. Dass der Antragsteller mit seiner zweiten Ehefrau und dem gemeinsamen Kind nur in Deutschland zusammenleben kann, ist nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller auch bei einer erneut eintretenden Staatenlosigkeit mit diesen Familienangehörigen in Syrien zusammenleben kann, denn die aktuelle Ehefrau des Antragstellers ist selber syrische Staatsangehörige.

37

Eine unmenschliche Behandlung braucht der Antragsteller in Syrien ersichtlich nicht zu befürchten. Die syrische islamistische Miliz HTS, der der Antragsteller sich ab 2017 in Syrien angeschlossen hatte, ist derzeit die führende Kraft in Syrien, mit ihrem Anführer Ahmed al-Scharaa als Präsident.

38

Auch ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller bei einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit der Folge von Staatenlosigkeit auf Dauer in der Türkei inhaftiert würde, wie von Antragstellerseite behauptet. Dem Gericht ist nicht bekannt, dass alle Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit in der Türkei lebenslang in Haft genommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nach Verbüßung seiner bis Juni 2027 dauernden Haftstrafe schlicht aus der Haft entlassen wird. Ob er sodann ein Bleiberecht für die Türkei erhalten oder nach Syrien oder in einen anderen Staat abgeschoben werden wird, ist offen und bedarf derzeit keiner abschließenden Beurteilung.

39

Schließlich folgt ein besonderer Ausnahme- oder Härtefall auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller für den Fall eines Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit seine restliche Haftstrafe in der Türkei absitzen müsste. Der Antragsteller hat zum einen nicht glaubhaft gemacht, dass er vom zuständigen türkischen Strafgericht zu Unrecht wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation zu einer Haftstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. Auch das hier entscheidende Gericht geht nach dem Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge von einem Kampfeinsatz des Antragstellers in Syrien aus. Zum anderen hat der Antragsteller auch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Haftbedingungen in der Türkei für ihn nicht zumutbar wären.

40

Liegen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Regelungen des § 35 Abs. 1 - 3 StAG somit vor, so steht die Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, hier der Antragsgegnerin. Fehler bei der Ausübung ihres Ermessens sind indes nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat ihren Ermessensspielraum erkannt und im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger staatsangehörigkeitsrechtlicher Zustände den Vorrang gegeben gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, seinen Status als deutscher Staatsangehöriger trotz unrichtiger Angaben bei der Einbürgerung beizubehalten. Dieses Abwägungsergebnis ist nicht zu beanstanden.

41

Zu Recht hat die Antragsgegnerin ein hohes öffentliches Interesse daran bejaht, dass die deutsche Staatsangehörigkeit mit den damit verbundenen Privilegien in einem ordnungsgemäßen Verfahren rechtmäßig verliehen und bei Herausstellung ihrer rechtswidrigen Verleihung umgehend zurückgenommen wird. Der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände kommt gerade im Einbürgerungsrecht besonderes Gewicht zu. Demgegenüber können sich die privaten Interessen des Antragstellers nicht durchsetzen. Außergewöhnliche private Interessen im Sinne eines Härtefalles sind in seiner Person - wie ausgeführt - nicht erkennbar. Auch ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Rücknahme ist geeignet und erforderlich, um den ungesetzlichen Zustand hinsichtlich der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an den Antragsteller zu beseitigen. Ein Strafverfahren in Deutschland wäre entgegen der Auffassung des Antragstellers kein milderes Mittel zur Erreichung desselben Zweckes gewesen, da der genannte ungesetzliche Zustand hierdurch nicht beseitigt würde. Die Einräumung der Möglichkeit, vor Vollziehung der Rücknahme die frühere Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, kam hinsichtlich der Person des Antragstellers nicht in Betracht, weil er vor der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband keine andere Staatsangehörigkeit besaß. Dass die Rücknahme der durch unzutreffende Angaben erwirkten Einbürgerung des Antragstellers aufgrund der gesamten Umstände seines Falles unverhältnismäßig im engeren Sinne wäre, kann das Gericht nicht feststellen. Seine jetzige Situation hat der Antragsteller aufgrund der von ihm frei getroffenen Entscheidungen selber zu verantworten.

42

Schließlich besteht vorliegend auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse. Es ergibt sich, wie von der Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, aus dem besonderen öffentlichen Interesse an der Herstellung und Bewahrung rechtmäßiger Zustände aufgrund der weitreichenden Folgen der Statusentscheidung. Die mit ihr verbundenen Privilegien sollen bei einer zu Unrecht erlangten Einbürgerung nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des etwaigen Hauptsacheverfahrens ausgenutzt werden können.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Betrag von 10.000,- EUR ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

46

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

47

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

48

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

49

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.