Eilantrag auf Zulassung zu Schul-Podiumsdiskussion abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung seine Zulassung zu einer Podiumsdiskussion an einer Gesamtschule. Das VG Köln lehnt ab, weil die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache (§ 123 Abs. 1 VwGO) nicht vorliegen: Es fehlt ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch und die notwendige Dringlichkeit. Ein Teilnahmeanspruch lässt sich weder aus § 20 Abs. 3 BWahlG noch unmittelbar aus GG/ParteienG ableiten; die Schule durfte die Teilnehmerzahl und Auswahl aus sachlichen Gründen begrenzen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Teilnahme an einer Schul-Podiumsdiskussion abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch.
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Anordnungen, die die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen sollen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist (Anordnungsgrund) und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache besteht (Anordnungsanspruch).
Aus § 20 Abs. 3 BWahlG lassen sich keine Teilhaberechte einzelner Bewerber an wahlbezogenen Veranstaltungen ableiten; die Vorschrift regelt ausschließlich Inhalt und Form von Kreiswahlvorschlägen.
Schulen dürfen aus sachlichen Gründen die Teilnehmerzahl und die Auswahl bei Podiumsdiskussionen beschränken; die Auswahlentscheidung ist nur zu beanstanden, wenn sie offensichtlich willkürlich ist oder verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebote verletzt.
Bei der Bewertung der Bedeutung von Parteien als Auswahlkriterium kann der Erfolg bei vorausgegangenen Wahlen (insbesondere Bundestagsvertretung bzw. Überschreiten der 5%-Schwelle) als sachliches Kriterium herangezogen werden; dies ist nicht ohne Weiteres auf parteilose Einzelbewerber übertragbar.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zu einer Podiumsdiskussion am 13.09.2013 in der Gesamtschule L. zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Einstweilige Anordnungen zur Sicherung eines Rechts oder Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, die – wie hier – durch endgültige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen sollen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Es kann offen bleiben, ob es sich vorliegend – wie der Antragsgegner geltend macht – bei der geplanten Podiumsdiskussion um eine rein schulinterne Veranstaltung handelt, bei welcher der Schule im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags (§ 2 SchulG NRW) ein weites Gestaltungsermessen zukommt, oder ob jedenfalls wegen der Teilnahme von Pressevertretern von einer zumindest teilöffentlichen Veranstaltung auszugehen ist,
zu einem ähnlichen Fall vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2011 – 9 S 499/11 -, juris,
bei welcher der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und auch mögliche Rechte parteiunabhängiger Einzelbewerber zu beachten sind.
Denn auch wenn man die geplante Podiumsdiskussion in der Gesamtschule L. als öffentliche Veranstaltung eines Trägers der öffentlichen Gewalt wertet, hat der Antragsteller hier keinen Anspruch auf die begehrte Teilnahme. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus der von dem Antragsteller herangezogenen Vorschrift des § 20 Abs. 3 Bundeswahlgesetz (BWahlG). Diese Vorschrift regelt ausschließlich Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge und verhält sich nicht zu Teilhaberechten an wahlbezogenen Veranstaltungen; weiter gehende Rechte, insbesondere von Einzelbewerbern, lassen sich daraus nicht ableiten. Auch aus der als Anspruchsgrundlage für unabhängige Wahlbewerber heranzuziehenden Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 GG – Art. 21 GG und § 5 Parteiengesetz (ParteienG) gelten für politische Parteien und sind auf Einzelbewerber nicht unmittelbar anwendbar – ergibt sich vorliegend kein Teilnahmeanspruch des Antragstellers. Wie der Antragsteller selbst einräumt, muss auch bei Beachtung der Chancengleichheit der Parteien und der Rechte unabhängiger Einzelbewerber gewährleistet sein, dass Podiumsdiskussionen und ähnliche Veranstaltungen überhaupt stattfinden können. Aus sachlichen Gründen kann deshalb die Teilnehmerzahl beschränkt werden. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass bei einer einmaligen Schulveranstaltung - hier in Form einer gemeinsamen Doppelstunde für die Oberstufenschüler - eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erforderlich ist, um die Veranstaltung sinnvoll durchführen zu können. Auch die Auswahl der Teilnehmer auf dem Podium ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat glaubhaft versichert, dass sich die Schule bei der Einladung nicht an den 8 zugelassenen Wahlkreiskandidaten, sondern an den zur Wahl (auch der Listenwahl) antretenden Parteien insgesamt orientiert habe. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass bei 34 antretenden Parteien nebst dem unabhängigen Bewerber eine Auswahl notwendig war, die sich zulässigerweise an der Bedeutung der Parteien orientiert hat. Würde der Antragsteller zu der Podiumsdiskussion zugelassen, so könnte der Antragsgegner Teilnahmewünschen zahlreicher weiterer Parteien nicht in rechtmäßiger Weise entgegen treten, sondern müsste die Veranstaltung für einen so großen Teilnehmerkreis öffnen, dass die Durchführung in einem schulischen Rahmen nicht mehr möglich wäre.
Soweit der Antragsteller unter Berufung auf die o.a. Entscheidung des VGH Baden-Württemberg geltend macht, der Antragsgegner habe bei der Auswahl der Teilnehmer nicht das Kriterium heranziehen dürfen, ob die Parteien im Deutschen Bundestag vertreten sind, dringt er damit nicht durch. Wie sich aus der Wertung in § 5 Abs. 1 Satz 3 ParteienG ergibt, bemisst sich die Bedeutung einer Partei insbesondere – wenn auch nicht ausschließlich – nach den Ergebnissen vorausgegangenen Wahlen zu Volksvertretungen. Dies impliziert, dass die Ergebnisse der letzen Bundestagswahlen – und damit auch der Umstand, dass eine Partei jedenfalls die bei Bundestagswahlen geltende 5%-Hürde überwunden hat – zu berücksichtigen sind. In dem durch den VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall ging es um eine Schulveranstaltung zur Landtagswahl, zu der nur die im Landtag des Landes Baden-Württemberg vertretenen Parteien eingeladen worden waren, nicht aber eine zwar nicht im Landtag, wohl aber im Deutschen Bundestag und in mehreren Landesregierungen anderer Bundesländer vertretene Partei. Der VGH Baden-Württemberg hat der nicht eingeladenen Bundestagspartei in diesem Zusammenhang eine vergleichbare Bedeutung zugemessen wie den Landtagsparteien. Auf den vorliegenden Fall, in dem sich ein Einzelbewerber als Direktkandidat im Wahlkreis um ein Mandat bewirbt, sind diese Erwägungen des VGH Baden-Württemberg ersichtlich nicht übertragbar. Auch der Umstand, dass der Antragsteller nach seinen Angaben bei der Bürgermeisterwahl in Burscheid im Jahre 2009 als parteiloser Einzelbewerber einen Stimmenanteil vom 11% erzielt hat, kann im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen einer Bürgermeisterwahl und einer Bundestagswahl die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die eingeladenen Teilnehmer der Podiumsdiskussion betreffend, nicht in Frage stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro).