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Verwaltungsgericht Köln·10 L 1318/24·06.10.2024

Einstweilige Anordnung wegen Neubewertung einer IHK-Sachkundeprüfung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPrüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, mit der die Antragsgegnerin die Bewertung und das Bestehen seiner IHK-Sachkundeprüfung vorläufig neu entscheiden soll. Das Verwaltungsgericht Köln hält sich für örtlich zuständig. Der Antrag wird abgelehnt, weil der Antragssteller die erforderliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht erbracht hat. Eine Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung macht einstweiligen Rechtsschutz hier entbehrlich; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Neubewertung der IHK-Sachkundeprüfung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes erforderlich; das Gericht darf eine Regelung eines vorläufigen Zustands nur treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen dringenden Gründen nötig erscheint.

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Die Glaubhaftmachung erfordert substantiierte Darlegungen, aus denen sich ergibt, weshalb der Antragsteller durch das Abwarten des ordentlichen Rechtsbehelfs nicht hinzunehmende Nachteile erleiden würde.

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Ist dem Betroffenen zumutbar, das ordentliche Klageverfahren abzuwarten oder eine reguläre Wiederholungsprüfung in Anspruch zu nehmen, rechtfertigt dies in der Regel keinen einstweiligen Rechtsschutz.

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Für die örtliche Zuständigkeit nach § 52 VwGO ist der Ort des Erlasses des Verwaltungsakts maßgeblich; eine bundesweit zulässige Prüfungsabnahme durch mehrere IHKs begründet keine ausschließliche, sich auf mehrere Gerichtsbezirke erstreckende Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.

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Die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; bei vorläufigem Verfahren kann das Gericht als Anhaltswert einen geringeren (hier die Hälfte des Hauptsache-)Streitwert zugrunde legen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO§ 2 Abs. 1 FinVermV§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1017/24 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

               Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Für den Antrag des Antragstellers,

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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, über die Bewertung und das Bestehen der vom Antragsteller am 00. April 0000 absolvierten Sachkundeprüfung zum geprüften Finanzanlagenfachmann (Finanzanlagenvermittler) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – vorläufig – erneut zu entscheiden,

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ist das Verwaltungsgericht Köln gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO örtlich zuständig. Die auf § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) beruhende Regelung, wonach jeder Prüfling die Sachkundeprüfung bei jeder Industrie- und Handelskammer (IHK) ablegen kann, die diese Prüfung anbietet, begründet keinen Fall des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Sie führt nicht zu einer ausschließlichen, sich auf mehrere Gerichtsbezirke erstreckenden Zuständigkeit der IHK Köln. Es bleibt danach bei dem Grundsatz, dass der Ort des Erlasses des Bescheides maßgeblich ist.

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Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende

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Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller hat keinen Grund für die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung vorgetragen. Ihm ist es daher ebenso wie anderen Personen in der gleichen Situation zuzumuten, den Ausgang des von ihm eingeleiteten Klageverfahrens als des vom Gesetz für den Normalfall vorgesehenen Rechtsbehelfs abzuwarten. Dass der Antragsteller an der baldigen Aufnahme einer Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler interessiert sein mag, rechtfertigt keine Abweichung von diesem Grundsatz. Da er die Prüfung beliebig oft wiederholen kann (vgl. § 14 der Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK der Antragsgegnerin), ist er nicht auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angewiesen, um nicht auf unabsehbare Zeit in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt zu sein. Vielmehr kann er in der Zwischenzeit den erneuten Versuch einer schriftlichen Prüfung unternehmen und deren Gegenstand bei der Anmeldung auf die von ihm gewünschten Prüfungsteile beschränken, um zur praktischen Prüfung zugelassen zu werden,

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vgl. zu der Zumutbarkeit, anstelle des vorläufigen Rechtsschutzes eine reguläre Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung wahrzunehmen: OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2023 – 14 B 1173/23 – n.v.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, S. 431 mit weiteren Nachweisen.

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Allein die Antragsgegnerin hat in den Monaten September, Oktober und November 2024 Prüfungstermine für die Sachkundeprüfung angeboten

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vgl. Internetauftritt der Antragsgegnerin  „Link wurde entfernt“

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Zusätzlich kann sich der Antragsteller an andere IHKn wenden, die diese Prüfung anbieten. Die Wiederholung der Prüfung in den von ihm angestrebten Kategorien ist nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. Wie die Unterlagen zur streitgegenständlichen Prüfung zeigen, beschränkt sie sich auf die schriftliche Beantwortung von etwa 50 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren bei einer Prüfungsdauer von ca. 75 Minuten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die Kammer die Hälfte des Streitwerts herangezogen, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.