Einstweiliger Antrag auf inklusiven Schulplatz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten einstweilig die Aufnahme des Kindes als Inklusionsschüler in die 5. Jahrgangsstufe einer Gesamtschule für 2018/2019. Streitpunkt war, ob ein Anordnungsanspruch besteht, insbesondere wegen fehlender Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs. Das Gericht sieht keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und weist den Antrag ab. Die Aufnahmeordnung der APO‑S I und das Feststellungsverfahren nach AO‑SF sind maßgeblich.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aufnahme als Inklusionsschüler abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch wegen fehlender förmlicher Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Über die Aufnahme eines Schülers entscheidet die Schulleitung innerhalb des vom Schulträger gesetzten Rahmens; die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen Mindestgrößen unterschreitet.
Ein Anspruch auf einen Inklusionsplatz nach § 1 Abs. 4 APO‑S I setzt die förmliche Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung voraus; ohne diese Feststellung kann das spezielle Aufnahmeverfahren nicht zur Anwendung kommen.
Bei begehrter inklusiver Beschulung mit sonderpädagogischer Unterstützung ist auf das hierfür vorgesehene Aufnahmeverfahren abzustellen; alternative Betrachtungen nach § 1 Abs. 2 APO‑S I sind unerheblich, wenn ein Inklusionsplatz verlangt wird.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben,
den Antragsteller zu 3) zum Schuljahr 2018/2019 als Schüler in die
5. Jahrgangsstufe an der Gesamtschule S. aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet.
Das von der Schulleitung durchzuführende Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe – APO-S I –. Die Vergabe der Plätze erfolgt danach für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (§ 1 Abs. 4 APO-S I) und für die übrigen Schülerinnen und Schüler (§ 1 Abs. 2 APO-S I) getrennt.
Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu 3) im Ergebnis zu Recht nicht als Inklusionsschüler aufgenommen.
Die Antragsteller begehren einen „inklusiven Schulplatz“, den der Antragsseller zu 3) nur in einem nach § 1 Abs. 4 APO-S I durchzuführenden Aufnahmeverfahren erhalten kann. Die Voraussetzungen für eine Aufnahme in diesem Verfahren liegen jedoch nicht vor. Der Antragsteller zu 3) kann in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht „festgestellt“ ist. Eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs liegt bislang nicht vor. Eine derartige förmliche Feststellung in dem dazu vorgesehenen Verfahren ist aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift erforderlich. Die Vorschrift knüpft ersichtlich an das in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF -) vorgesehene Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung an, das mit einer förmlichen Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde endet (§ 14 Abs. 1 AO-SF).
Auf die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller zu 3) nach § 1 Abs. 2 APO-S I als Schüler ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hätte aufgenommen werden müssen, kommt es nicht an. Denn die Antragsteller begehren ausdrücklich einen inklusiven Schulplatz und die damit im Zusammenhang stehende sonderpädagogische Unterstützung des Antragstellers zu 3) (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes der Antragsteller vom 28. Juni 2018). Ein derartiger Schulplatz kann aber nur in einem Verfahren nach § 1 Abs. 4 APO-S I vergeben werden.Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.