Einstweilige Aufnahme in Gesamtschule Hürth abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule Hürth für 2015/2016. Das Gericht prüfte summarisch die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch. Der Antrag wurde abgewiesen, weil der Schulleiter vorrangig vorgeschlagene Förderkinder aufgenommen und die Aufnahmekapazität erschöpft war. Bedenken zur Inklusionskapazität wurden nicht substantiiert vorgetragen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Schulaufnahme als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO müssen sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden.
Die Entscheidung des Schulleiters über Schulaufnahme nach § 46 SchulG NRW erfolgt im Rahmen der vom Schulträger gesetzten Kapazitäten und ist im summarischen Eilverfahren nur auf offenkundige Rechtswidrigkeit zu überprüfen.
Soweit die APO‑S I ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf vorsieht, sind von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagene Förderkinder vorrangig zu berücksichtigen.
Fehlt im Eilverfahren eine substantiiert vorgetragene Darlegung von Bedenken gegen die inklusionsspezifische Aufnahmekapazität, begründet dies keinen Anspruch auf vorläufige Aufnahme.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2015/2016 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule Hürth aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Er ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
Der Antragsteller dürfte keinen Anspruch auf Aufnahme auf die Gesamtschule Hürth haben. Der Bescheid des Schulleiters vom 10.02.2015 ist bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht rechtswidrig.
Nach § 46 des Schulgesetzes (SchulG) NRW entscheidet der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger festgelegten allgemeinen Rahmens über die Aufnahme in die Schule. Die Aufnahme in die Klasse 5 der Sekundarstufe I richtet sich nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW i.V.m. § 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen n der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I -). Nach § 1 Abs.1 und 4 APO-S I führt der Schulleiter ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für Kinder mit Förderbedarf durch, wenn an der Schule ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet und die Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestimmt ist, § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I. Die Schulleiterin hat dieses eigenständige Aufnahmeverfahren durchgeführt und hat dabei die ihr von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagenen Förderkinder zu Recht vorrangig gem. § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I berücksichtigt. Da der Antragsteller mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf Emotionale und soziale Entwicklung zunächst keinen Wechsel zu einer allgemeinen Schule mit dem Angebot des Gemeinsamen Lernens laut Erklärung seiner Eltern vom 27.10.2014 wünschte und auf der Förderschule verbleiben wollte, nahm er an dem Verfahren des Schulträgers zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Förderung nach § 19 Abs. 5, § 20 Abs. 4 und 5 SchulG nicht teil. Entsprechend dem Elternwunsch wurde vom Schulamt die Dr. Kürten - Schule (weiterhin) als Förderschule vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 27.01.2015 erklärten die Eltern des Antragstellers gegenüber der Dr. Kürten - Schule, dieser werde im Schuljahr 2015/2016 die Klasse 5 der Dr. Kürten - Schule besuchen und erst im folgenden Schuljahr auf eine wohnortnahe Regelschule wechseln.
Zwar stand es den Eltern des Antragstellers frei, ihr Kind gem. § 16 Abs. 4 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF- ) bei einer allgemeinen Schule ihrer Wahl mit Angeboten zum Gemeinsamen Lernen anzumelden. Da die Eltern allerdings erst am 06.02.2015 den Antragsteller an der Gesamtschule Hürth anmeldeten, waren die der Gesamtschule für Kinder mit Förderbedarf zur Verfügung stehenden Plätze bereits durch die Aufnahme der 10 von der Schulaufsichtsbehörde gem. § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW vorgeschlagenen Schüler und Schülerinnen, die der Schulleiter vorrangig gem. § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I zu berücksichtigen hatte und die sich alle fristgemäß angemeldet hatten, vergeben.
Bedenken an der inklusionsspezifischen Aufnahmekapazität der Gesamtschule Hürth hat der Antragsteller nicht vorgebracht und bestehen für das Gericht aufgrund der nachvollziehbaren Begründung der Bezirksregierung in ihrer Stellungnahme vom 24.06.2015 nicht. Hiernach hat der Schulträger in Absprache mit der Schulaufsicht u. a. aufgrund der erforderlichen Umbaumaßnahmen der Gesamtschule und dem zur Zeit bestehendem Provisorium die Kapazität für die Aufnahme von Schülern/Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf 10 Kinder pro Jahrgang festgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 €).