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Verwaltungsgericht Köln·10 L 1262/12·23.10.2012

PKH für Erlass einstweiliger Anordnung zur Aufnahme am Berufskolleg abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ablehnung seiner Aufnahme am beruflichen Gymnasium. Das VG Köln lehnte die PKH ab, weil die beabsichtigte Hauptsacheklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ein Anordnungsgrund fehlt. Es fehlte an der Glaubhaftmachung, dass andere zumutbare Aufnahmealternativen nicht bestanden.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; beabsichtigter Antrag auf einstweilige Anordnung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht und es fehlt an einem Anordnungsgrund.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte einstweilige Anordnungen setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der begehrten Hauptsacheentscheidung voraus (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist sowohl ein Anordnungsgrund (Bedrohung durch sonstige schwere und unzumutbare Nachteile) als auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) erforderlich.

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Beim Recht auf Wahl der Schulform bzw. eines Bildungsgangs kommt ein Anordnungsgrund nur in Betracht, wenn der Besuch anderer Schulen derselben Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist.

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Der Antragsteller muss die zur Begründung des Anordnungsgrundes erforderlichen Tatsachen substantiiert vortragen und nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen; eigenes Zuwarten oder die Beschränkung auf eine bestimmte Schule kann die Erfolgsaussichten vereiteln.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO§ 6 Abs. 7 Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache selbst - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - entgegen den Bestimmungen der §§ 166 VwGO, 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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Der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens dem Antragsteller die Aufnahme an dem beruflichen Gymnasium (Wirtschaftsgymnasium) des Berufskollegs des Rhein-Sieg-Kreises in Siegburg zu bewilligen",

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wird nach dem gegenwärtigen, für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Sachstand voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.

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Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes (§ 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch).

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Hier fehlt es jedenfalls am Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat nicht dargelegt und gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erforderlich ist, um schlechthin unzumutbare Nachteile im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zum öffentlichen Bildungswesen abzuwenden. Dabei wendet die Kammer vorliegend die Grundsätze an, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) für das Recht auf Wahl der Schulform entwickelt hat. Ein Anordnungsgrund kommt danach nur dann in Betracht, wenn nicht nur der Besuch einer bestimmten Schule, sondern auch der Besuch einer anderen Schule der gewählten Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich und deshalb die Schulformwahl in Frage gestellt ist,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2011 - 19 B 719/11 - m.w.N.

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Diese Grundsätze gelten auch für das Recht auf Wahl eines Bildungsgangs am Berufskolleg. Der Antragsteller hat hier nicht glaubhaft gemacht, dass ein Besuch des beruflichen Gymnasiums (Wirtschaftsgymnasiums) an einem in zumutbarer Entfernung zu seinem Wohnort gelegenen Berufskolleg zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 nicht möglich war. Abgesehen von dem Berufskolleg des Rhein-Sieg-Kreises in Siegburg, dessen Besuch hier begehrt wird, wird der gewünschte Bildungsgang an mehreren weiteren Berufskollegs in Köln und Bonn angeboten, die für den volljährigen Antragsteller ohne weiteres erreichbar sind und an denen mit großer Wahrscheinlichkeit Plätze zur Verfügung standen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er sich auch an anderen Berufskollegs erfolglos um eine Aufnahme in den gewünschten Bildungsgang beworben hat, sondern seine Aufnahmebemühungen offenbar auf das Berufskolleg in Siegburg beschränkt. Jedenfalls nachdem dieses seine Aufnahme abgelehnt hatte, bestand für den Antragsteller Anlass, sich frühzeitig zumindest vorsorglich auch bei anderen Berufskollegs um die Aufnahme zu bemühen. Sollte eine Aufnahme an einem anderen Berufskolleg jetzt unter Hinweis auf das bereits fortgeschrittene Schuljahr abgelehnt werden, würde dies dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, weil er durch die Beschränkung seiner Aufnahmebemühungen auf eine bestimmte Schule und sein sonstiges Zuwarten diese Situation selbst herbeigeführt hat.

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Ob der Vortrag des Antragsgegners zur Erschöpfung der Aufnahmekapazität des Berufskollegs des Rhein-Sieg-Kreises in Siegburg zutrifft - der Antragsgegner hat insoweit auf § 6 Abs. 7 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW verwiesen und die Zahl der zum Schuljahr 2012/2013 im betreffenden Bildungsgang aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit 96 angegeben -, bedarf im Hinblick auf den jedenfalls fehlenden Anordnungsgrund im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Entscheidung.