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Verwaltungsgericht Köln·10 L 1215/24·30.06.2024

Einstweiliger Rechtsschutz: Teilnahme an Schulkonferenz nach Beendigung des Schulverhältnisses abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung zur Zulassung als stimmberechtigtes Mitglied zur Schulkonferenz am selben Tag. Das Verwaltungsgericht erklärte den Eilantrag für zulässig, jedoch unbegründet und wies ihn ab. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Mitgliedschaft mit dem Erhalt des Abiturzeugnisses endet und eine Ausnahmeregelung des SchulG NRW nur Elternvertreter betrifft. Prozesskostenhilfe für die Hauptsache wurde hingegen bewilligt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Teilnahme an der Schulkonferenz als unbegründet abgewiesen; Prozesskostenhilfe für die Hauptsache bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Die Mitgliedschaft in der Schulkonferenz endet mit der Beendigung des Schulverhältnisses durch Verlassen der Schule oder durch Erwerb des Abschlusses; daraus folgt kein Anspruch auf Teilnahme nach Erhalt des Abiturzeugnisses.

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Eine unklare oder mehrdeutige Regelung des SchulG NRW ist systematisch und historisch auszulegen; Regelungen, die ausdrücklich besondere Vorschriften für Elternvertreter enthalten, sind nicht ohne weiteres auf sonstige Mitglieder zu erweitern.

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Prozesskostenhilfe kann in der ersten Instanz nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO bewilligt werden, auch wenn ein Eilantrag im Übrigen abgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 64 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW§ 64 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW§ 64 Abs. 2 SchulG NRW

Tenor

1. Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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1.

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Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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2.

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Der Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Frau L. U. als Schulleiterin und Vorsitzende der Schulkonferenz des X.-Gymnasiums der Stadt Z. anzuweisen, ihn als stimmberechtigtes Mitglied zu der für den 01.07.2024 um 18 Uhr einberufenen Schulkonferenz zuzulassen,

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hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner voraussichtlich keinen Anspruch auf die begehrte Teilnahme an der heutigen Sitzung der Schulkonferenz, weil er aus der Schulkonferenz nach der Beendigung seines Schulverhältnisses durch den Erhalt seines Abiturzeugnisses ausgeschieden ist (§§ 64 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – SchulG NRW).

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Soweit der Antragsteller auf die Regelung des § 64 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Danach endet das Mandat u.a. bei den Mitgliedern der Schulkonferenz erst zu dem in § 64 Abs. 2 SchulG NRW bestimmten Zeitpunkt, also mit dem ersten Zusammentreten der neu gewählten Schulkonferenz im neuen Schuljahr. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass sie sich allein auf Vertreterinnen und Vertreter der Eltern bezieht. Zwar kann der nicht eindeutige Wortlaut der Regelung dahin verstanden werden, dass es sich um eine Sondervorschrift für sämtliche Mitglieder der Schulkonferenz handelt. Auch der Sinn und Zweck der Gewährleistung einer gewissen Kontinuität für die genannten Gremien,

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vgl. Wolfering, in: Schulgesetz Nordrhein-Westfalen – SchulG, Gesamtkommentar, § 64 Rn. 3.4,

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kann für eine solche Lesart zu sprechen. Demgegenüber legt eine systematische Herangehensweise angesichts der Sonderregelung für Eltern in § 64 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW ein einschränkendes und auf die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern beschränktes Verständnis des § 64 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW nahe. Entscheidend für dieses Verständnis spricht zudem die historische Auslegung. Der Gesetzgeber hat sich bei dem Erlass des heutigen SchulG NRW zum Jahr 2005 ausdrücklich von der Erwägung leiten lassen, mit § 64 Abs. 1 bis 4 SchulG NRW würden bloß die früheren Regelungen u.a. des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Mitwirkung im Schulwesen (Schulmitwirkungsgesetz – SchMG) in „gestraffter und übersichtlicher Form“ übernommen.

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Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 05.05.2004, LT-Drs. 13/5394, S. 105.

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Die ursprüngliche Regelung des § 17 Abs. 2 SchMG sah insbesondere vor:

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„Die Mitgliedschaft in den Mitwirkungsorganen endet mit dem ersten Zusammentreten des neugewählten Organs. Sie endet ferner: […]

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e)      bei Erziehungsberechtigten und Schülern,

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aa)                  bei Niederlegung des Mandats,

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bb)                  wenn der Schüler die Klasse, Jahrgangsstufe oder Schule verlässt,

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f)       bei Erziehungsberechtigten, wenn der Schüler volljährig wird, jedoch bei den Mitgliedern der Schulkonferenz […] mit dem ersten Zusammentreten des neugewählten Organs.“

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Eine derart saubere Trennung ist zwar dem heutigen Gesetzestext durch die „straffende“ Überarbeitung nicht mehr zu entnehmen. Es ist jedoch angesichts des gesetzgeberischen Willens, die ursprünglichen Regelungen ihrem Inhalt nach unangetastet zu lassen, hinreichend klar erkennbar, dass die schon damals vorhandene Ausnahmeregelung nur auf die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern Anwendung finden soll.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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3.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat.

Rechtsmittelbelehrung

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Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.