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Verwaltungsgericht Köln·10 L 1186/22·04.08.2022

Einstweilige Anordnung: Freihaltung eines OGS-Platzes an Wunschgrundschule abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten im Eilverfahren, einen OGS-Platz an einer bestimmten Grundschule freizuhalten, bis über die Vergabe im Hauptsacheverfahren neu entschieden ist. Das VG Köln lehnte den Antrag nach § 123 VwGO ab, weil weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Nachteil sei nicht dargetan, da ein OGS-Platz an einer anderen Schule angeboten war und Unzumutbarkeit nicht substantiiert wurde. Ermessensfehler im Vergabeverfahren nach den Leitlinien/Kooperationsregelungen seien nicht ersichtlich.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Freihaltung eines OGS-Platzes mangels Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn dem Antragsteller für den maßgeblichen Zeitraum eine zumutbare alternative Versorgung mit dem begehrten Angebot zur Verfügung steht und wesentliche Nachteile nicht substantiiert dargelegt werden.

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Ein Anspruch auf Neubescheidung kommt nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung in Betracht und setzt nach § 114 VwGO einen beachtlichen Ermessensfehler voraus; Grundlage ist § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

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Bei der Vergabe knapper OGS-Plätze anhand eines abgestimmten Kriterien- und Punktesystems ist ein Verfahrensablauf nicht ermessensfehlerhaft, wenn die maßgeblichen Leitlinien keine Vorgaben zum Entscheidungszeitpunkt enthalten und die Lösung einen vertretbaren Interessenausgleich bezweckt.

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Eine bloße Vermutung, andere Bewerber seien trotz geringerer Dringlichkeit bevorzugt worden, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Ermessensfehlers; erforderlich ist substantiierter Vortrag zu vergleichbaren Fällen oder Verfahrensverstößen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 114 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 9 Abs. 3 SchulG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 967/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragsteller,

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die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen OGS Platz an der C.       -Schule, C1.---straße 00 in 00000 Q.       freizuhalten und nicht mit einem Schüler oder einer Schülerin zu besetzen, bis über die OGS Platzvergabe abschließend unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Hauptsacheverfahren entschieden ist,

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hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet.

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Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes.

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Die Antragsteller haben bereits nicht dargelegt, dass die begehrte vorläufige Regelung notwendig ist, um wesentliche Nachteile für sie abzuwenden (Anordnungsgrund). Auch ohne die begehrte Regelung hinsichtlich der KGS C.       -Schule steht der Antragstellerin zu 3 zu Beginn des Schuljahres 2022/23 ein Schulplatz mit OGS-Platz in Q.       zur Verfügung, und zwar sowohl an der Schule am C2.----weg als auch an der GGS T.        /H.     . Dies ergibt sich aus dem Ablehnungsbescheid der E.        -C3.          -Schule vom 24.03.2022. Zwar haben die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, eine Anmeldung an der GGS T.        /H.     käme für sie nicht in Betracht, weil ein Erreichen dieser Schule für die Antragstellerin zu 3 ohne Begleitung durch einen Elternteil nicht möglich sei. Ein Grund, weshalb die Antragsteller den angebotenen Schulplatz mit OGS-Platz an der Schule am C2.----weg nicht angenommen haben, ist von ihnen jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Eilverfahren vorgebracht worden. Auch auf den nochmaligen Hinweis der Rektorin der C.       -Schule in ihrem Schreiben vom 17.05.2022, dass die Antragsteller an der benachbarten Grundschule am C2.----weg einen Schulplatz mit OGS-Platz annehmen könnten, gingen diese – und auch ihre Verfahrensbevollmächtigte – im weiteren Lauf des Verfahrens mit keinem Wort ein. Dass eine Annahme eines Schulplatzes mit OGS-Platz an der Schule am C2.----weg mit wesentlichen Nachteilen für die Antragsteller verbunden wäre, ist somit nicht ersichtlich.

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Die Antragsteller haben darüber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen gegenüber den Antragsgegnern der mit dem Eilantrag verfolgte Anspruch (Anordnungsanspruch) zusteht.

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Mit ihrem Antrag verfolgen die Antragsteller ausdrücklich das Begehren, dass über die OGS Platzvergabe an der C.       -Schule in Q.       neu entschieden wird. Das Bestehen eines solchen Anspruchs auf Neubescheidung erscheint nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen vorläufigen Prüfung jedoch nicht wahrscheinlich.

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Ein Neubescheidungsanspruch kann sich nur aufgrund einer Nachprüfung der getroffenen Ermessensentscheidung im Rahmen des § 114 VwGO ergeben, sofern sich die Entscheidung als rechtsfehlerhaft darstellt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Verteilung der OGS-Plätze an der C.       -Schule ist § 9 Abs. 3 SchulG NRW i.V.m. Ziffer 6.8 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 (ABl. NRW.01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S. 85). Gemäß § 9 Abs. 3 SchulG NRW kann der Schulträger mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (offene Ganztagsschule). Die Einbeziehung der Schule bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz. Nach Ziffer 6.8 des genannten Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 beruht die Zusammenarbeit zwischen Schulträger, Schule und außerschulischem Träger auf einer Kooperationsvereinbarung. Partner dieser Vereinbarung sind der Schulträger, die Schulleiterin oder der Schulleiter und der außerschulische Träger.

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Im vorliegenden Falle haben die Schulleiter und Schulleiterinnen der Q1.         Offenen Ganztagsschulen, der Verwaltungsrat und Vorstand von „Ganztag in Q.       “ (H1.   ) e.V. sowie eine Vertreterin der Stadt Q.       als Schulträger sog. „Leitlinien für die Zusammenarbeit der Q1.         Offenen Ganztagsschulen mit Ganztag in Q.       (H1.   ) e.V.“ vereinbart. Kapitel 6.1 der Leitlinien betrifft die Vergabe von OGS-Plätzen, Gruppengrößen und Aufnahmeverfahren. Anmeldungen für die Offene Ganztagsschule nimmt danach die jeweilige Schulleitung entgegen. Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme sowie die Zusammensetzung der OGS-Gruppen in Abstimmung mit der Teamleitung des H1.   e.V. Die Vergabe von OGS-Plätzen erfolgt nach einem zwischen den Kooperationspartnern abgestimmten Kriterienkatalog und Punktesystem. In dem in Anhang 1 der Leitlinien aufgeführten Kriterienkatalog richtet sich die Anzahl der Punkte u.a. nach dem Maß der Berufstätigkeit der Elternteile.

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Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Grundlagen spricht viel dafür, dass die Antragsteller die gewünschte Freihaltung eines OGS-Platzes sowie eine Neubescheidung ihres Antrages auf Zuteilung eines OGS-Platzes jedenfalls nicht von der Antragsgegnerin zu 1 verlangen können. Diese hat die hier maßgebliche Kooperationsvereinbarung zwar mit beschlossen. Sowohl die Festlegung der Anzahl der verfügbaren OGS-Plätze als auch die Durchführung des Auswahlverfahrens für diese OGS-Plätze fallen jedoch nicht in ihre Zuständigkeit. Hierüber entscheidet nach der zitierten Leitlinie vielmehr ausschließlich die Schulleitung in Abstimmung mit der Teamleitung des H1.   e.V.

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Letztlich kann dies aber offen bleiben. Denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Verteilung der OGS-Plätze Fehler zu ihren Lasten gemacht wurden, die als Ermessensfehler nach § 114 VwGO zu qualifizieren wären und einen Anspruch auf Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO begründen könnten.

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Zunächst haben die Antragsteller trotz Ankündigung bislang keine konkreten Fälle von Familien dargelegt, die tatsächlich einen OGS-Platz zugeteilt bekommen haben, obwohl eine geringere Dringlichkeit als bei den Antragstellern gegeben war.

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Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, dass die Auswahlkriterien der maßgeblichen Leitlinien bei der Entscheidung der Schulleitung der C.       -Schule über die Verteilung der zur Verfügung stehenden OGS-Plätze nicht beachtet worden wären. In seinem Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller vom 17.06.2022 hat der H1.   e.V. ausdrücklich bestätigt, das im Leitlinienpapier festgeschriebene Verfahren sei beachtet worden. Entgegen einer zwischenzeitlich geäußerten Mutmaßung der Antragsteller hat nach dem Inhalt dieses Schreibens auch die Teamleitung der H1.   e.V. an der Platzzuweisung teilgenommen.

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Dass die Zuweisung der OGS-Plätze zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als die Aufnahme- bzw. Ablehnungsbescheide noch nicht versandt waren, stellt nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts keinen Verfahrensfehler dar. Diese Vorgehensweise verstößt nicht gegen die Kooperationsvereinbarung nach Ziffer 6.8 des Erlasses vom 23.12.2010, denn die Leitlinien für die Zusammenarbeit der Q1.         Offenen Ganztagsschulen mit Ganztag in Q.       (H1.   ) e.V beinhalten keine Regelung, zu welchem Zeitpunkt die Auswahlentscheidung zu treffen ist.

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Auch andere Gesichtspunkte sprechen nicht zwingend dafür, dass mit der Verteilung der OGS-Plätze hätte gewartet werden müssen, bis die Nachmeldungen der bei ihrer Wunschschule abgelehnten Schülerinnen und Schüler eingegangen waren. Zwar führte die abschließende Verteilung der OGS-Plätze noch vor Versendung der Aufnahme- bzw. Ablehnungsbescheide dazu, dass Nachmelder grundsätzlich keinen OGS-Platz an der C.       -Schule mehr erhalten konnten. Diese Benachteiligung gegenüber den Kindern, die von vornherein an der C.       -Schule angemeldet worden waren, stellt sich jedoch nicht als unvertretbar und damit ermessenfehlerhaft dar. Denn andernfalls hätten gegebenenfalls Kinder, denen sonst entsprechend ihrem Wunsch an der C.       -Schule ein Schulplatz mit OGS-Platz zugewiesen worden wäre, zugunsten von Nachmeldern, die eigentlich eine andere Schule bevorzugt hätten, unberücksichtigt bleiben müssen. Das vorliegend gewählte Verfahren bezweckt damit ersichtlich (auch) einen Weg zum Ausgleich der gegenläufigen Interessen der um OGS-Plätze konkurrierenden Eltern und Kinder, der vertretbar erscheint. Zumindest ist eine unangemessene Benachteiligung von Nachmeldern, die aufgrund des Verteilungsverfahrens an der C.       -Schule dort keinen OGS-Platz mehr erhalten können, dann nicht anzunehmen, wenn für sie die zumutbare Möglichkeit besteht, an einer anderen Schule einen Schulplatz mit OGS-Platz zu erhalten. Letzteres ist vorliegend der Fall, denn den Antragstellern ist – wie erwähnt – ein Schulplatz mit OGS-Platz an der Grundschule am C2.----weg angeboten worden. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Annahme dieses Platzes für die Antragsteller nicht zumutbar wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangwert im Eilverfahren auf die Hälfte reduziert wurde.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

28

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

29

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

30

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.